02.08.2016, 17:36
Ich kann mich irren, aber ich glaub mich zu erinnern, dass einen Tag nach der Fälligkeit der Hauptforderung (ein Jahr später, glaube ich) Klage erhoben wurde, welche dann durch Versäumnisurteil erst 2015 entschieden wurde. (Da war auch ein Problem mit dem Antrag 5 % Punkte, aber der Betrag in Klammern war 10 %). Dann könnte man argumentieren, § 242, wenn die Hauptforderung wegen des langen Rechtsstreits (warum auch immer) nicht verjährt ist, wäre es missbräuchlich sich auf die Verjährung der Bürgschaft zu berufen.
02.08.2016, 18:06
Meines Erachtens bezieht sich § 578 II auf § 552 I und nicht § 552 II. Aber ich kann mich natürlich irren. Da steht ausdrücklich Abs. I oder?
(02.08.2016, 15:46)Examen NRW schrieb:(01.08.2016, 23:25)NRW1 schrieb: Anspruch aus 812 I 1 wegen Zahlung der Stromkosten durch die Klägerin.
jedoch Aufrechnung +:
Anspruch auf Zahlung aus der Vereinbarung. § 5 des Mietvertrages dürfte unwirksam sein, da Verstoß gegen § 552 II BGB:. Die nachträgliche Vereinbarung wäre dann aber wirksam, weil eine Entschädigung vorgesehen war. Anfechtung geht fehl, da kein Irrtum vorlag. Loslösung vom Vertrag geht ebenfalls fehl.
Widerklage +: aus den Gründen der Aufrechnung
Ich will dich nicht frustrieren aber 552 II gilt m.E. nach 578 nicht für Gewerberäume
02.08.2016, 18:09
Meine Lösung:
- Anspruch aus §§ 780, 781 BGB (-), da Schuldanerkenntnis wirksam gemäß §§ 142 I, 123 I BGB angefochten.
- Anspruch aus § 488 I 2 BGB i.Vm. § 765 I BGB?
* Bestehen der Hauptforderung (+)
* Wirksamer Bürgschaftsvertrag (+), aber nur i.H.v. 1,15 Mio. €
(wegen §§ 766 S. 1, 125 BGB)
* Keine Einreden des Bürgen (§ 768 BGB)
- Einrede gegen die Bürgschaft selbst: Verjährung? (-), da
Schuldanerkenntnis i.S.v. § 212 I Nr. 1 BGB
(Anfechtungsgrund bezog sich nur darauf, allein ein abstraktes
Schuldanerkenntnis abzugeben, nicht darauf, dass der Bürge
den Anspruch als tatsächlich und rechtlich bestehend
akzeptiert hat) und somit Neubeginn der Verjährung im
September 2013 und Ende erst im September 2016.
- Einrede gegen die Hauptforderung: Verjährung? (+),
da nach Ende der Verhandlungen Mitte Januar 2015 Mitte März
2015 verjährt (§ 203 BGB), also vor Zustellung des
Mahnbescheids im Juni 2016; zwar grds. 30-jährige
Verjährungsfrist wegen VU im Februar 2015, aber Bürge
verliert Einrede der Verjährung wegen § 768 II BGB nicht, da
Verzicht durch die Hauptschuldnerin.
Bin mir überall sehr unsicher und v.a. aus klausurtaktischen Gründen nicht wirklich überzeugt. :s
- Anspruch aus §§ 780, 781 BGB (-), da Schuldanerkenntnis wirksam gemäß §§ 142 I, 123 I BGB angefochten.
- Anspruch aus § 488 I 2 BGB i.Vm. § 765 I BGB?
* Bestehen der Hauptforderung (+)
* Wirksamer Bürgschaftsvertrag (+), aber nur i.H.v. 1,15 Mio. €
(wegen §§ 766 S. 1, 125 BGB)
* Keine Einreden des Bürgen (§ 768 BGB)
- Einrede gegen die Bürgschaft selbst: Verjährung? (-), da
Schuldanerkenntnis i.S.v. § 212 I Nr. 1 BGB
(Anfechtungsgrund bezog sich nur darauf, allein ein abstraktes
Schuldanerkenntnis abzugeben, nicht darauf, dass der Bürge
den Anspruch als tatsächlich und rechtlich bestehend
akzeptiert hat) und somit Neubeginn der Verjährung im
September 2013 und Ende erst im September 2016.
- Einrede gegen die Hauptforderung: Verjährung? (+),
da nach Ende der Verhandlungen Mitte Januar 2015 Mitte März
2015 verjährt (§ 203 BGB), also vor Zustellung des
Mahnbescheids im Juni 2016; zwar grds. 30-jährige
Verjährungsfrist wegen VU im Februar 2015, aber Bürge
verliert Einrede der Verjährung wegen § 768 II BGB nicht, da
Verzicht durch die Hauptschuldnerin.
Bin mir überall sehr unsicher und v.a. aus klausurtaktischen Gründen nicht wirklich überzeugt. :s
02.08.2016, 18:13
"* Wirksamer Bürgschaftsvertrag (+), aber nur i.H.v. 1,15 Mio. €
(wegen §§ 766 S. 1, 125 BGB) "
Und was ist mit § 350 HGB, das war doch ein Handelsgeschäft?
(wegen §§ 766 S. 1, 125 BGB) "
Und was ist mit § 350 HGB, das war doch ein Handelsgeschäft?
02.08.2016, 18:23
§ 350 HGB hab ich mit dem Argument abgelehnt, dass der GmbH-Gesellschafter kein Kaufmann ist, sondern nur die GmbH selbst. Das ist aber laut Palandt sehr umstritten.
02.08.2016, 18:31
Ich glaub, da er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein alleiniger Gesellschafter war, gilt HGB. Zumindest wäre es klausurtaktischer, glaube ich.
(02.08.2016, 18:23)Sa schrieb: § 350 HGB hab ich mit dem Argument abgelehnt, dass der GmbH-Gesellschafter kein Kaufmann ist, sondern nur die GmbH selbst. Das ist aber laut Palandt sehr umstritten.
02.08.2016, 19:28
(02.08.2016, 18:23)Sa schrieb: § 350 HGB hab ich mit dem Argument abgelehnt, dass der GmbH-Gesellschafter kein Kaufmann ist, sondern nur die GmbH selbst. Das ist aber laut Palandt sehr umstritten.
Ich hab 350 HGB auch abgelehnt und gesagt es war kein Handelsgeschäft. Denn in dem Darlehns- und Bürgschaftsvertrag standen die Personen mehrfach aufgelistet und als Bürge stand extra dahinter "persönlich handelnd" oder irgendwie sowas. Und sonst könnte ein Kaufmann ja nie als nicht Kaufmann handeln. Zudem hatte er für seine "private" Bürgschaft auch nochmal extra unterschrieben.
Außerdem glaube ich auch dass es Klausurtaktischer war nur die 1,15 anzunehmen, da man so ja noch sagen musste was mit dem Rest ist. Schließlich wurde das Verfahren ja schon an das streitige Gericht abgegeben. Ich habe den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens in dieser Höhe gem. § 696 Abs. 4 ZPO zurück genommen
02.08.2016, 19:31
(02.08.2016, 17:36)Gast schrieb: Ich kann mich irren, aber ich glaub mich zu erinnern, dass einen Tag nach der Fälligkeit der Hauptforderung (ein Jahr später, glaube ich) Klage erhoben wurde, welche dann durch Versäumnisurteil erst 2015 entschieden wurde. (Da war auch ein Problem mit dem Antrag 5 % Punkte, aber der Betrag in Klammern war 10 %). Dann könnte man argumentieren, § 242, wenn die Hauptforderung wegen des langen Rechtsstreits (warum auch immer) nicht verjährt ist, wäre es missbräuchlich sich auf die Verjährung der Bürgschaft zu berufen.
Hast du in NRW geschrieben? Da wurde die Klage gegen die S GmbH erst im Januar und Februar 15 erhoben und im Februar 15 erging dann das VU.
02.08.2016, 19:34
(02.08.2016, 18:06)NRW schrieb: Meines Erachtens bezieht sich § 578 II auf § 552 I und nicht § 552 II. Aber ich kann mich natürlich irren. Da steht ausdrücklich Abs. I oder?
(02.08.2016, 15:46)Examen NRW schrieb:(01.08.2016, 23:25)NRW1 schrieb: Anspruch aus 812 I 1 wegen Zahlung der Stromkosten durch die Klägerin.
jedoch Aufrechnung +:
Anspruch auf Zahlung aus der Vereinbarung. § 5 des Mietvertrages dürfte unwirksam sein, da Verstoß gegen § 552 II BGB:. Die nachträgliche Vereinbarung wäre dann aber wirksam, weil eine Entschädigung vorgesehen war. Anfechtung geht fehl, da kein Irrtum vorlag. Loslösung vom Vertrag geht ebenfalls fehl.
Widerklage +: aus den Gründen der Aufrechnung
Ich will dich nicht frustrieren aber 552 II gilt m.E. nach 578 nicht für Gewerberäume
Ja, sehe ich auch so. Nach 578 II ist § 552 I für Gewerberaum entsprechend anwendbar. § 552 II demnach nicht.
Aber ganz ehrlich... daran wird es nicht scheitern. Hauptsache man hat Problembewusstsein gezeigt.
02.08.2016, 22:23
Nochmal zum Thema "Organ der Rechtspflege": schon klar, dass man nicht lügen darf, aber einfaches Bestreiten, um dem Beklagten die Beweislast aufzubürden, ist das ok? Wäre ja im Sinne des Mandanten, ihm durch das Anerkenntnis noch ne zusätzliche AGL zu geben, falls das Gericht den Bürgschaftsanspruch tatsächlich als verjährt ansieht...