06.09.2020, 13:55
Hi Leute
Wenn jmd. mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung begangen wurde, kommt ja ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht.
Wenn der Angeklagte bereits zu 10 Monaten verurteilt wurde (Bewährung). Und später eine einschlägige Tat (gewerbsmäßigen Betrug) erneut begangen wurde, muss ich im Rahmen der Gesamtfreiheitstrafe die 10 Monate (Bewährung) mit einbeziehen?
Also 10 Monate wg Betruges bereits Veruteilt. (Bewährung)
Erneut wg betruges zu sagen wir 10 Monaten FS.
Muss ich dann im Plädoyer die 10 Monate die auf Bewährung sind mit einbeziehen also insgesamt dannn 1 Jahr und 3 Monate beantragen ? Oder nur die Strafe für die aktuelle Tat beantragen ?
Bin verwirrt..
Wenn jmd. mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung begangen wurde, kommt ja ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht.
Wenn der Angeklagte bereits zu 10 Monaten verurteilt wurde (Bewährung). Und später eine einschlägige Tat (gewerbsmäßigen Betrug) erneut begangen wurde, muss ich im Rahmen der Gesamtfreiheitstrafe die 10 Monate (Bewährung) mit einbeziehen?
Also 10 Monate wg Betruges bereits Veruteilt. (Bewährung)
Erneut wg betruges zu sagen wir 10 Monaten FS.
Muss ich dann im Plädoyer die 10 Monate die auf Bewährung sind mit einbeziehen also insgesamt dannn 1 Jahr und 3 Monate beantragen ? Oder nur die Strafe für die aktuelle Tat beantragen ?
Bin verwirrt..
06.09.2020, 14:27
(06.09.2020, 13:55)Hesse12 schrieb: Hi Leute
Wenn jmd. mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung begangen wurde, kommt ja ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht.
Wenn der Angeklagte bereits zu 10 Monaten verurteilt wurde (Bewährung). Und später eine einschlägige Tat (gewerbsmäßigen Betrug) erneut begangen wurde, muss ich im Rahmen der Gesamtfreiheitstrafe die 10 Monate (Bewährung) mit einbeziehen?
Also 10 Monate wg Betruges bereits Veruteilt. (Bewährung)
Erneut wg betruges zu sagen wir 10 Monaten FS.
Muss ich dann im Plädoyer die 10 Monate die auf Bewährung sind mit einbeziehen also insgesamt dannn 1 Jahr und 3 Monate beantragen ? Oder nur die Strafe für die aktuelle Tat beantragen ?
Bin verwirrt..
Eine (nachträgliche) Gesamtstrafe kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen.
Heißt: Nur wenn die jetzt abzuurteilende Tat vor dem Vorstrafen-Urteil begangen wurde, ist die die Vorstrafen-Einzelstrafe einzubeziehen (hier: FS v. 10 Mon.).
Wenn die jetzige Tatzeit zeitlich nach dem Vorstrafen-Urteil liegt, ist der Angeklagte „nur“ vorbestraft; es kommt aber keine Gesamtstrafe in Betracht. Die Vorstrafe wird dann in der Strafzumessung sowie gegebenfalls bei einer (erneuten) Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung relevant werden.
06.09.2020, 14:29
Bei der Bildung einer sog. nachträglichen Gesamt(freiheits)strafe kommt es vor allem auf den Zeitpunkt der letzten Verurteilung und der jetzt abzuurteilenden Tat an. Die Voraussetzungen sind in 55 StGB geregelt. Eine gute Erklärung mit Bsp. gibt es im Theis - Sitzungsdienst des Staatsanwalts. Liebe Grüße und gutes Gelingen
06.09.2020, 15:19
(06.09.2020, 14:29)Nds. 123 schrieb: Bei der Bildung einer sog. nachträglichen Gesamt(freiheits)strafe kommt es vor allem auf den Zeitpunkt der letzten Verurteilung und der jetzt abzuurteilenden Tat an. Die Voraussetzungen sind in 55 StGB geregelt. Eine gute Erklärung mit Bsp. gibt es im Theis - Sitzungsdienst des Staatsanwalts. Liebe Grüße und gutes Gelingen
Die Tat wurde kurz nach Rechtskraft der 1. Verurteilung (10 M auf Bewährung) begangen. D.h. es kommt nur die jetzige Tat im Plädoyer vor ? Das bed die sta hat nichts mit den widerruf der strafaussetzung zu tun, das ist dann Aufgabe des Gerichts?
Im plädoyer kommt demnach nur die aktuelle Tat zum Vorschein u ird SZ wird dann zu Lasten berücksichtigt das die Tat während laufender Bewährung begangen wurde ?
Hab ich das richtig verstanden ?
06.09.2020, 17:49
(06.09.2020, 15:19)Hesse12 schrieb:(06.09.2020, 14:29)Nds. 123 schrieb: Bei der Bildung einer sog. nachträglichen Gesamt(freiheits)strafe kommt es vor allem auf den Zeitpunkt der letzten Verurteilung und der jetzt abzuurteilenden Tat an. Die Voraussetzungen sind in 55 StGB geregelt. Eine gute Erklärung mit Bsp. gibt es im Theis - Sitzungsdienst des Staatsanwalts. Liebe Grüße und gutes Gelingen
Die Tat wurde kurz nach Rechtskraft der 1. Verurteilung (10 M auf Bewährung) begangen. D.h. es kommt nur die jetzige Tat im Plädoyer vor ? Das bed die sta hat nichts mit den widerruf der strafaussetzung zu tun, das ist dann Aufgabe des Gerichts?
Im plädoyer kommt demnach nur die aktuelle Tat zum Vorschein u ird SZ wird dann zu Lasten berücksichtigt das die Tat während laufender Bewährung begangen wurde ?
Hab ich das richtig verstanden ?
Genau so ist es. Nur für einen besseren Überblick : im Rahmen der Mistra Mitteilungen kommt es zur Mitteilung der neuen Anklage, sodass quasi bzgl. der Bewährung "Bescheid" gegeben wird, dass wieder etwas vorgefallen ist, sodass der Widerruf oder die Verlängerung durch die zuständige StA bei dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht beantragt werden kann (sofern es eine rechtskräftig Verurteilung gibt).