12.08.2020, 06:32
(11.08.2020, 21:38)Gast schrieb: Also ich würde das wohl abtrennen und nur den „Totschläger“ bei der jugendkammer anklagen und die anderen beim jugendrichter
Bei dem Haupttäter(212,22) handelt es sich aber um einen Erwachsenen. U bei den 2 anderen um jug/heranwachsende (323c/242). Wollte die eig verbinden insbesondere wg bes Sachlage. Wäre man da bei der jugendkammer od inwiefern greift 103 JGG?
Od käme Schwurgericht große SK des LG auch für die Jug/heranwachsenden. Irgwie in Betracht?
VG
Nachrichten in diesem Thema
Zuständigkeit - von Sonnenschein - 11.08.2020, 13:19
RE: Zuständigkeit - von Gast - 11.08.2020, 21:38
RE: Zuständigkeit - von Sonnenschein - 12.08.2020, 06:32
RE: Zuständigkeit - von Gast - 12.08.2020, 09:14
RE: Zuständigkeit - von Sonnenschein - 12.08.2020, 09:39
RE: Zuständigkeit - von Gast - 12.08.2020, 10:50