20.07.2020, 21:57
Behörden können wegen Art. 35 GG ohne Beschränkung Akten zur Einsicht anfordern.
Weiter kommt in Betracht ein Sachverständigengutachten, ob Grund zur Eröffnung einer Insolvenz besteht oder Mängelrügen im Baurecht.
Gegen die Genehmigung ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 23 Abs. 1 S.1 EGGVG statthaft und daneben Dienstaufsichtsbeschwerde.
Steht alles unter 299 im ZPO Kommentar.
Weiter kommt in Betracht ein Sachverständigengutachten, ob Grund zur Eröffnung einer Insolvenz besteht oder Mängelrügen im Baurecht.
Gegen die Genehmigung ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 23 Abs. 1 S.1 EGGVG statthaft und daneben Dienstaufsichtsbeschwerde.
Steht alles unter 299 im ZPO Kommentar.
20.07.2020, 22:08
20.07.2020, 22:16
Steht da irgendwas Nachteiliges drin?