05.01.2016, 18:22
Gesamter Nachlass war 250.000€
05.01.2016, 18:24
Wertverhältnisse: Variante 1
Pflichtteil: 62.500
Unterwerfungserklärung: § 794 I Nr. 5 ZPO. Vor Donnerstag besser nochmal nachlesen. ;)
Die Wirksamkeit des zweiten Testaments habe ich nicht im Einzelnen geprüft, weil der Widerruf jedenfalls ausgeschlossen war - vor und nach Tod des Ehemannes, daher war der Zeitpunkt der Errichtung irrelevant.
Pflichtteil: 62.500
Unterwerfungserklärung: § 794 I Nr. 5 ZPO. Vor Donnerstag besser nochmal nachlesen. ;)
Die Wirksamkeit des zweiten Testaments habe ich nicht im Einzelnen geprüft, weil der Widerruf jedenfalls ausgeschlossen war - vor und nach Tod des Ehemannes, daher war der Zeitpunkt der Errichtung irrelevant.
05.01.2016, 18:49
Naja, da ein Gutachten zu prüfen war, war meines Erachtens auch die Wirksamkeit des zweiten Testaments zu prüfen
Ich hab auch einen Haftungsausschluss und als außergerichtliche streitbeilegung eine schiedsvereinbarung vorgeschlagen ... Ob das richtig ist, keine Ahnung ;)
Ehemann hab ich auch 1356 - hat kein mitspracherecht
Pflichtteil 1/4
311b
....
Ich hab auch einen Haftungsausschluss und als außergerichtliche streitbeilegung eine schiedsvereinbarung vorgeschlagen ... Ob das richtig ist, keine Ahnung ;)
Ehemann hab ich auch 1356 - hat kein mitspracherecht
Pflichtteil 1/4
311b
....
05.01.2016, 18:49
Für die, die die Klausur nicht geschrieben haben:
Als ZII lief in NRW heute eine Anwaltsklausur mit Kautelarteil. Die Mandantin kommt mit 2 Testamenten zum Anwalt. Das erste war ein gemeinschaftliches Testament ihrer Eltern, nach dem nur sie Erbin des Letztversterbenden sein sollte. Das Zweite Testament hat die Mutter nach dem Tod ihres Ehegatten ausgefüllt und ihre Schwester als Miterbin eingesetzt. Beide Testamente waren Handschriftlich. Das erste mit Ort und Zeit neben der Unterschrift beider Unterzeichner. Die Mutter hat auf dem zweiten Testament nur Unterschrieben, ohne Ort und Datum.
Die Erbschaft hat einen Gesamtwert von 250.000€, darunter ein Haus im Wert von 150.000€, das die Mandantin gerne verkaufen will. Ihre Schwester, die meint Miterbin zu sein, ist allerdings strikt dagegen. Ihr Ehemann auch. Sie will wissen, ob sie Erbin und Eigentümerin des Hauses geworden ist und ob ihr Ehemann etwas gegen die Veräußerung machen kann.
Die Schwester hatte schon nach dem Tod des Vaters einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und ausbezahlt bekommen. Sollte sie nicht Erbin geworden sein, will sie wieder einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Mandantin will wissen, ob ihr dieser zusteht und wenn ja, wie hoch der sein wird.
Die Käuferin des Hauses ist eine GmbH. Der Kaufvertrag mit ca. 10 Klauseln war abgedruckt. Erst hieß es die Mandantin will, dass man die Klauseln prüft und schaut, ob die in Ordnung sind. Ganz am Ende der Klausur stand dann in einem Vermerk, dass der Vertrag bereits geprüft wurde und in Ordnung ist. Die Mandantin wollte nur noch wissen, ob man weitere Klauseln einfügen sollte und ob sie etwas in den Vertrag mit aufnehmen kann, um einen Rechtsstreit zu umgehen, wenn die Käuferin nicht zahlt. Außerdem wollte sie noch wissen, ob sie den Grundstücksverkauf auch über die Kanzlei abwickeln kann. Laut Briefkopf bestand die aus 2 Rechtsanwälten ohne Notar. Zu fertigen waren Gutachten mit Zweckmäßigkeit und Mandantenschreiben.
Das mit dem Testament habe ich auch so gemacht. Konnte man ja im Prinzip alles aus dem Kommentar abschreiben. Nur bei der Auslegung der letzwilligen Verfügungen habe ich dann ein bisschen geschludert. Lt. Palandt ist da ja immer eine ganz strenge Einzelfallprüfung und Auslegung jeder Verfügung für sich geboten. Ich hab als Ergebnis geschrieben, dass die Mandantin die Beweislast dafür trägt, dass es sich bei dem ersten Testament um eine wechselbezügliche Verfügung handelt. Weil die Mandantin keine weiteren Angaben zur Familiengeschichte u.ä. machen konnte ist aber davon auszugehen, dass sie Erbin geworden ist (wg. §2271 II). Abschließend beurteilen wird das aber das Nachlassgericht.
Pflichtteilsanspruch kann die Schwester m.E. geltend machen. Beide Erbfälle sind rechtlich getrennt zu betrachten, tortz des gemeinschaftlichen Testaments. Das Pflichtteilsrecht ist zwingend, eine Anrechnung des ersten Pflichtteilsanspruchs daher nicht möglich. Deshalb nimmt man normalerweise eine Klausel auf, die den Pflichtteilskram regelt (lt. Kommentar).
Der Anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Da außer ihr und ihrer Schwester (hat keine Kinder) keine weiteren Erben in Betracht kommen, Erben gesetzlich beide die Hälfte § 1924 Abs. 4 BGB. Der Pflichtteilsanspruch beträgt demnach 1/4 von 250.000. Also 62.500 €.
Wegen des Ehemanns hab ich auch 1365 geprüft. Die Mandantin war ja vor dem Erbe vermögenslos. D.h. sie bekommt 250.000 - 62.500 = 187.500€. Davon will sie 150.000€ verfügen. Das geht wohl noch. Wären dann genau 80% ihres Vermögens. Ich hab im Mandantenschreiben geschrieben, dass sie darauf achten muss, zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs genug von dem restlichen Erbe als Vermögen zu haben, weil ansonsten 1365 greifen könnte.
Die Idee mit dem Haftungssausschluss für den Grundstückskauf finde ich gut, bin ich aber nicht drauf gekommen. Das mit § 311b hat mich echt irritiert. Das wäre ja eher eine Frage fürs erste Semester gewesen, ob der Rechtsanwalt den Grundstückskaufvertrag abwickeln kann... Hoffentlich sollte das nur verunsichern. Bzgl. der UWE habe ich nur auf § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verwiesen. In der Zweckmäßigkeit habe ich auch Grundbuchberichtigung und Erbschein angesprochen.
Was mich noch interessieren würde: Was habt ihr mit dem Kaufvertrag gemacht? Kann ja nicht sein, dass die da 10 Klauseln abdrucken, die man im Endeffekt nicht wirklich braucht. Hab ich so jdf. noch nie gesehen, dass in einer Klausur am Anfang steht "Bitte Vetrag prüfen" und am Ende "Hab ich schon geacht, alles ok.". Naja man darf gespannt sein... Viel Glück euch noch für die restlichen 6!
Als ZII lief in NRW heute eine Anwaltsklausur mit Kautelarteil. Die Mandantin kommt mit 2 Testamenten zum Anwalt. Das erste war ein gemeinschaftliches Testament ihrer Eltern, nach dem nur sie Erbin des Letztversterbenden sein sollte. Das Zweite Testament hat die Mutter nach dem Tod ihres Ehegatten ausgefüllt und ihre Schwester als Miterbin eingesetzt. Beide Testamente waren Handschriftlich. Das erste mit Ort und Zeit neben der Unterschrift beider Unterzeichner. Die Mutter hat auf dem zweiten Testament nur Unterschrieben, ohne Ort und Datum.
Die Erbschaft hat einen Gesamtwert von 250.000€, darunter ein Haus im Wert von 150.000€, das die Mandantin gerne verkaufen will. Ihre Schwester, die meint Miterbin zu sein, ist allerdings strikt dagegen. Ihr Ehemann auch. Sie will wissen, ob sie Erbin und Eigentümerin des Hauses geworden ist und ob ihr Ehemann etwas gegen die Veräußerung machen kann.
Die Schwester hatte schon nach dem Tod des Vaters einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und ausbezahlt bekommen. Sollte sie nicht Erbin geworden sein, will sie wieder einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Mandantin will wissen, ob ihr dieser zusteht und wenn ja, wie hoch der sein wird.
Die Käuferin des Hauses ist eine GmbH. Der Kaufvertrag mit ca. 10 Klauseln war abgedruckt. Erst hieß es die Mandantin will, dass man die Klauseln prüft und schaut, ob die in Ordnung sind. Ganz am Ende der Klausur stand dann in einem Vermerk, dass der Vertrag bereits geprüft wurde und in Ordnung ist. Die Mandantin wollte nur noch wissen, ob man weitere Klauseln einfügen sollte und ob sie etwas in den Vertrag mit aufnehmen kann, um einen Rechtsstreit zu umgehen, wenn die Käuferin nicht zahlt. Außerdem wollte sie noch wissen, ob sie den Grundstücksverkauf auch über die Kanzlei abwickeln kann. Laut Briefkopf bestand die aus 2 Rechtsanwälten ohne Notar. Zu fertigen waren Gutachten mit Zweckmäßigkeit und Mandantenschreiben.
Das mit dem Testament habe ich auch so gemacht. Konnte man ja im Prinzip alles aus dem Kommentar abschreiben. Nur bei der Auslegung der letzwilligen Verfügungen habe ich dann ein bisschen geschludert. Lt. Palandt ist da ja immer eine ganz strenge Einzelfallprüfung und Auslegung jeder Verfügung für sich geboten. Ich hab als Ergebnis geschrieben, dass die Mandantin die Beweislast dafür trägt, dass es sich bei dem ersten Testament um eine wechselbezügliche Verfügung handelt. Weil die Mandantin keine weiteren Angaben zur Familiengeschichte u.ä. machen konnte ist aber davon auszugehen, dass sie Erbin geworden ist (wg. §2271 II). Abschließend beurteilen wird das aber das Nachlassgericht.
Pflichtteilsanspruch kann die Schwester m.E. geltend machen. Beide Erbfälle sind rechtlich getrennt zu betrachten, tortz des gemeinschaftlichen Testaments. Das Pflichtteilsrecht ist zwingend, eine Anrechnung des ersten Pflichtteilsanspruchs daher nicht möglich. Deshalb nimmt man normalerweise eine Klausel auf, die den Pflichtteilskram regelt (lt. Kommentar).
Der Anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Da außer ihr und ihrer Schwester (hat keine Kinder) keine weiteren Erben in Betracht kommen, Erben gesetzlich beide die Hälfte § 1924 Abs. 4 BGB. Der Pflichtteilsanspruch beträgt demnach 1/4 von 250.000. Also 62.500 €.
Wegen des Ehemanns hab ich auch 1365 geprüft. Die Mandantin war ja vor dem Erbe vermögenslos. D.h. sie bekommt 250.000 - 62.500 = 187.500€. Davon will sie 150.000€ verfügen. Das geht wohl noch. Wären dann genau 80% ihres Vermögens. Ich hab im Mandantenschreiben geschrieben, dass sie darauf achten muss, zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs genug von dem restlichen Erbe als Vermögen zu haben, weil ansonsten 1365 greifen könnte.
Die Idee mit dem Haftungssausschluss für den Grundstückskauf finde ich gut, bin ich aber nicht drauf gekommen. Das mit § 311b hat mich echt irritiert. Das wäre ja eher eine Frage fürs erste Semester gewesen, ob der Rechtsanwalt den Grundstückskaufvertrag abwickeln kann... Hoffentlich sollte das nur verunsichern. Bzgl. der UWE habe ich nur auf § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verwiesen. In der Zweckmäßigkeit habe ich auch Grundbuchberichtigung und Erbschein angesprochen.
Was mich noch interessieren würde: Was habt ihr mit dem Kaufvertrag gemacht? Kann ja nicht sein, dass die da 10 Klauseln abdrucken, die man im Endeffekt nicht wirklich braucht. Hab ich so jdf. noch nie gesehen, dass in einer Klausur am Anfang steht "Bitte Vetrag prüfen" und am Ende "Hab ich schon geacht, alles ok.". Naja man darf gespannt sein... Viel Glück euch noch für die restlichen 6!
05.01.2016, 19:30
Wieso schreibt ihr nicht eure Namen hin? Bei den meisten merkt man eh sofort wer es geschrieben hat;) der nette Hinweis sich 794 nochmal anzuschauen bringt keinem was ist höchstens schlecht für dein Karma:) natürlich war die Wirksamkeit des zweiten t zu prüfen ist ja schließlich n Gutachten...ich schätze die meisten haben die Probleme erkannt also mal sehen wie sich das auf die Bewertung auswirkt.
05.01.2016, 19:37
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Wegen des Ehemanns hab ich auch 1365 geprüft. Die Mandantin war ja vor dem Erbe vermögenslos. D.h. sie bekommt 250.000 - 62.500 = 187.500€. Davon will sie 150.000€ verfügen. Das geht wohl noch. Wären dann genau 80% ihres Vermögens.
[/quote]
Hab heute gelernt dass das gesamte Vermögen ohne die Belastungen also ohne den pflichtteils Anspruch der Schwester in abzug zu bringen zu Grunde zu legen ist. Also noch deutlich weniger, aber vom Ergebnis her kommt es aufs gleiche raus, 1356 -
Ich hab noch was dazu geschrieben dass die GmbH ja nur mit ihrem Vermögen haftet was im schlimmsten Fall nur das stammkapital wäre aber dass der gf sich vermutlich nicht mit seinem privatvermögen einbringen möchte;)
Wegen des Ehemanns hab ich auch 1365 geprüft. Die Mandantin war ja vor dem Erbe vermögenslos. D.h. sie bekommt 250.000 - 62.500 = 187.500€. Davon will sie 150.000€ verfügen. Das geht wohl noch. Wären dann genau 80% ihres Vermögens.
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Hab heute gelernt dass das gesamte Vermögen ohne die Belastungen also ohne den pflichtteils Anspruch der Schwester in abzug zu bringen zu Grunde zu legen ist. Also noch deutlich weniger, aber vom Ergebnis her kommt es aufs gleiche raus, 1356 -
Ich hab noch was dazu geschrieben dass die GmbH ja nur mit ihrem Vermögen haftet was im schlimmsten Fall nur das stammkapital wäre aber dass der gf sich vermutlich nicht mit seinem privatvermögen einbringen möchte;)
05.01.2016, 21:40
Wahrscheinlich spielte es dafür eine Rolle...,dass die GmbH die Kaufpreissumme nämlich aus ihrem Vermögen bezahlen wolle und keinen Darlehen aufnehmen müsse...
05.01.2016, 22:25
... wenn das denn stimmt. Ich habe im Mandantenschreiben auch darauf hingewiesen, dass die GmbH nur 25.000 haben muss und das Risiko nicht weiter geprüft wurde.
Bzgl. Erbschein habe ich übrigens als Klausel vorgeschlagen, dass die Verkäuferin sich verpflichtet, einen zu beantragen und ihn dem Notar für die weiteren Anträge zur Verfügung stellt; außerdem dass die Käuferin die Kosten des Erbscheinverfahrens tragen wird. Dann noch im Mandantenschreiben den Hinweis, dass man das bei Beauftragung gern für die Mandantin feststellen wird.
Wegen des zweiten Testaments: Ich habe lange offen gelassen, ob es überhaupt ein Testament ist. Der Widerruf muss ja - wenn es überhaupt in Frage kommt - nicht als Testament verfasst sein (im Gegenteil). Dass es ein Testament ist, steht in einem Nebensatz. Aber wenn es auf die Frage nicht ankommt, ist eine Prüfung m.E. eher schädlich.
Bei dem Haftungsausschluss bin ich mir eher unsicher. Der Hinweis ging ja auf Mangelfreiheit. Natürlich ist anwaltlich immer zu einem Haftungsausschluss zu raten. Aber in der Logik des Prüfungsamtes kann das auch bedeuten, dass eine Regelung überflüssig ist? Es schadet sicher nicht, das anzusprechen.
Im Übrigen habe ich auch noch darauf hingewiesen, dass Belastungen nicht bestehen und eine Regelung dazu insofern nicht erforderlich. Aber das ist ein bisschen wie zu sagen, dass eine Regelung über die Vertretungsmacht des Bundespräsidenten in dem Vertrag nicht erforderlich ist. Negativmerkmale eben ...
Bzgl. Erbschein habe ich übrigens als Klausel vorgeschlagen, dass die Verkäuferin sich verpflichtet, einen zu beantragen und ihn dem Notar für die weiteren Anträge zur Verfügung stellt; außerdem dass die Käuferin die Kosten des Erbscheinverfahrens tragen wird. Dann noch im Mandantenschreiben den Hinweis, dass man das bei Beauftragung gern für die Mandantin feststellen wird.
Wegen des zweiten Testaments: Ich habe lange offen gelassen, ob es überhaupt ein Testament ist. Der Widerruf muss ja - wenn es überhaupt in Frage kommt - nicht als Testament verfasst sein (im Gegenteil). Dass es ein Testament ist, steht in einem Nebensatz. Aber wenn es auf die Frage nicht ankommt, ist eine Prüfung m.E. eher schädlich.
Bei dem Haftungsausschluss bin ich mir eher unsicher. Der Hinweis ging ja auf Mangelfreiheit. Natürlich ist anwaltlich immer zu einem Haftungsausschluss zu raten. Aber in der Logik des Prüfungsamtes kann das auch bedeuten, dass eine Regelung überflüssig ist? Es schadet sicher nicht, das anzusprechen.
Im Übrigen habe ich auch noch darauf hingewiesen, dass Belastungen nicht bestehen und eine Regelung dazu insofern nicht erforderlich. Aber das ist ein bisschen wie zu sagen, dass eine Regelung über die Vertretungsmacht des Bundespräsidenten in dem Vertrag nicht erforderlich ist. Negativmerkmale eben ...
05.01.2016, 22:29
(05.01.2016, 19:30)Bea schrieb: der nette Hinweis sich 794 nochmal anzuschauen bringt keinem was ist höchstens schlecht für dein Karma:)Das war durchaus ernst gemeint. Eine Vollstreckungsgegenklage bei not. Unterwerfungserklärung ist doch unglaublich beliebt. Und schlechtes Karma wird mir mein Prädikat aus dem Erstversuch auch nicht mehr nehmen. ;) (Der Spruch war jetzt eher schlecht für's Karma.)
05.01.2016, 23:08
Ich habe noch vorgeschlagen eine Mahnungs-Klausel zu ergänzen um der Käuferin vor der Vollstreckung eine 7-tägige Frist zur Zahlung einzuräumen. Könnte ja sein dass einfach was schiefgegangen ist insbesondere weil die Fälligkeit im Kaufvertrag für einen sehr frühen Zeitpunkt zur Überweisung auf das Konto der mandantin festgelegt war. Die muss ja auch nicht direkt am nächsten Tag rumvollstrecken nur weil sie noch so aufgeregt ist von dieser ganzen erbsache und es kaum erwarten kann die Kohle zu bekommen:)
Es war zwar hauptsächlich so, dass ich einfach eine weitere Klausel einfügen wollte weil der bearbeitervermerk mir gezeigt hat dass es mehr als nur eine geben sollte, bin aber zufrieden mit dem was ich mir da so aus den fingern gesogen hab:)
Es war zwar hauptsächlich so, dass ich einfach eine weitere Klausel einfügen wollte weil der bearbeitervermerk mir gezeigt hat dass es mehr als nur eine geben sollte, bin aber zufrieden mit dem was ich mir da so aus den fingern gesogen hab:)