16.12.2015, 08:14
In Hessen ist die Z II die Zwangsvollstreckung Klausur und ZIII Anwalt!
16.12.2015, 17:00
16.12.2015, 20:45
Ist die Einteilung 2 X RA ; 2 X Urteil immer gegeben? (Im Zivilrecht)
17.12.2015, 09:59
04.01.2016, 17:25
In NRW z 1 heute teilweise angelehnt an
https://openjur.de/u/686548.html
was habt ihr denn so mit der widerklage und Antrag 2 gemacht?
https://openjur.de/u/686548.html
was habt ihr denn so mit der widerklage und Antrag 2 gemacht?
04.01.2016, 18:49
[undefined=undefined]Antrag des Klägers zu 2):[/undefined]
Rechtshängigkeit des Antrags zu 1) steht mE nicht entgegen, da unterschiedlicher Streitgegenstand; aus dem gleichen Grund ergibt sich auch das negative Feststellungsinteresse
[undefined=undefined]Widerklage[/undefined]
Als es zu spät war, hab ich mir überlegt, dass man die ggfs. als [undefined=undefined]hilfsweise[/undefined] Widerklage auslegen könnte (deren Bedingung: eigener Rücktritt der Beklagten allerdings nicht eingetreten ist). Demnach hätte die keine Rolle in der Klausur gespielt?! Ich hab die Widerklage mangels Rechtschutzbedürfnis oder wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit (weiß ich shcon nicht mehr zu genau) als unzulässig abgelehnt
Rechtshängigkeit des Antrags zu 1) steht mE nicht entgegen, da unterschiedlicher Streitgegenstand; aus dem gleichen Grund ergibt sich auch das negative Feststellungsinteresse
[undefined=undefined]Widerklage[/undefined]
Als es zu spät war, hab ich mir überlegt, dass man die ggfs. als [undefined=undefined]hilfsweise[/undefined] Widerklage auslegen könnte (deren Bedingung: eigener Rücktritt der Beklagten allerdings nicht eingetreten ist). Demnach hätte die keine Rolle in der Klausur gespielt?! Ich hab die Widerklage mangels Rechtschutzbedürfnis oder wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit (weiß ich shcon nicht mehr zu genau) als unzulässig abgelehnt
04.01.2016, 20:55
Warum soll die WKl unzulässig sein? Der Streitgegenstand ist ein anderer (Lebenssachverhalt: zweiter Rücktritt) und RSB liegt auch vor (die Beklagte kann den Wagen nicht herausbekommen, solange der Kläger aus seinem Urteil nicht vollstreckt - wenn sein Antrag zu 1. denn begründet war).
04.01.2016, 21:27
was für einen rücktrittsgrund hat denn der bekl wenn der wagen mangelhaft war? er hätte denk ich nur auf herausgabe klagen können wegen des eigentumsvorbehalts
05.01.2016, 08:13
Den Rücktrittsgrund aus § 438 IV 2 BGB.
05.01.2016, 15:22
Gab es heute Zweckmäßigkeitserwägungen (abgesehen von RVG-Gebühren)?
Gab es überhaupt nennenswerte Probleme?
Gab es überhaupt nennenswerte Probleme?