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  5. Mindestbeitrag Versorgungswerk NRW
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Antworten

 
Mindestbeitrag Versorgungswerk NRW
Neustarter2020
Unregistered
 
#1
29.06.2020, 18:33
Servus! 
Möchte gern dieses Jahr selbst nach Erstzulassung (haha) starten.
Bei der Berechnung meiner Kosten an Beiträgen berücksichtige ich Kammerbeiträge und Berufshaftpflicht, die mir überschaubar erscheinen. 
Bei den Abgaben fürs Versprgungswerk gerate ich bei § 30 (2) bzw (3) ins Stocken. Sehe ich das richtig, dass ich monatlich ca 670 berappen soll? Hoffe ich stehe auf dem Schlauch und übersehe einen Befreiungstatbestand oder checke sonst was nicht. 

Danke für hilfreiche Antworten. HämeR und Spotter (viel Glück als RA wenn du schon die Satzung nicht lesen kannst blablabla) haltet euch gern zurück oder gebt wenigstens damit verbunden die passende Antwort. ;)

Vielen Dank! 

PS.: wenn ich sonst noch was vergessen hab an Pflichtposten - gern auf den Tisch damit!
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Gast
Unregistered
 
#2
29.06.2020, 18:41
sind halt AG und AN Anteil
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Neustarter2020
Unregistered
 
#3
29.06.2020, 18:44
(29.06.2020, 18:41)Gast schrieb:  sind halt AG und AN Anteil


Will mich wohl selbstständig machen.
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GAsst
Unregistered
 
#4
29.06.2020, 19:02
Ich bin kein Anwalt, daher weiß ich es nicht. Aber die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 82.800 Euro, daraus folgt ein Regelpflichtbeitrag von 15.400,80/Jahr, also 1283,4/Monat. Wenn Du weniger als 82.800/Jahr verdienst, zahlst du entsprechend 18,6% auf dein Einkommen darauf, mindestens aber 1/10 des Regelpflichtbeitrags, also mindestens 128,34 Euro
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Neustarter2020
Unregistered
 
#5
29.06.2020, 19:29
(29.06.2020, 19:02)GAsst schrieb:  Ich bin kein Anwalt, daher weiß ich es nicht. Aber die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 82.800 Euro, daraus folgt ein Regelpflichtbeitrag von 15.400,80/Jahr, also 1283,4/Monat. Wenn Du weniger als 82.800/Jahr verdienst, zahlst du entsprechend 18,6% auf dein Einkommen darauf, mindestens aber 1/10 des Regelpflichtbeitrags, also mindestens 128,34 Euro



Dann stand ich offensichtlich wirklich auf dem Schlauch. Vielen Dank schon mal!...wenn das nun noch ein „alter Hase“ bestätigt, bin ich beruhigt und freue mich auf die Zulassung :)
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alter Hase
Unregistered
 
#6
29.06.2020, 21:52
Kann das bestätigen.
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Gast
Unregistered
 
#7
29.06.2020, 21:53
(29.06.2020, 21:52)alter Hase schrieb:  Kann das bestätigen.



:D :D :D :D :D :D :D :D :D :D
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Rechtsanwalt
Junior Member
**
Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: May 2020
#8
29.06.2020, 21:56
(29.06.2020, 19:29)Neustarter2020 schrieb:  
(29.06.2020, 19:02)GAsst schrieb:  Ich bin kein Anwalt, daher weiß ich es nicht. Aber die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 82.800 Euro, daraus folgt ein Regelpflichtbeitrag von 15.400,80/Jahr, also 1283,4/Monat. Wenn Du weniger als 82.800/Jahr verdienst, zahlst du entsprechend 18,6% auf dein Einkommen darauf, mindestens aber 1/10 des Regelpflichtbeitrags, also mindestens 128,34 Euro



Dann stand ich offensichtlich wirklich auf dem Schlauch. Vielen Dank schon mal!...wenn das nun noch ein „alter Hase“ bestätigt, bin ich beruhigt und freue mich auf die Zulassung :)

Kann ich auch bestätigen.
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Neustarter2020
Unregistered
 
#9
29.06.2020, 22:24
Dann bedanke ich mich herzlich für alle Beiträge und betrachte mein Anliegen als erledigt. 

Schönen Abend euch! 

Der Neustarter2020

PS.: das dürfte einer der präzisesten und kürzesten Threads der Forumsgeschichte sein.:)
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Gast
Unregistered
 
#10
29.06.2020, 23:01
Jetzt sollten wir uns den wichtigen Themen widmen:

Gehen die besseren Juristen in die GK oder in die Justiz?

Welche GK nimmt auch mit 2 x befriedigend?

Wenn man mit dem 2. Examen doch die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, warum kann man dann nicht am nächsten Tag schon dort anfangen?

Haben die Kaisers wirklich seit 2003 alle Klausuren ausgewertet?

Sind Juristen mit Doppel-VB automatisch sozial inkompetent?

Hat hier jemand Erfahrungen mit dem AC im Luftfahrtamt Grevenbroich?
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