19.06.2020, 08:32
Hat hier irgendjemand ein paar erhellende Worte über den Umgang mit 45 Mistra in der Sta-Klausur? Entscheidungen nach Abs. I sind ja in dem Zeitpunkt der Abschlussverfügung allenfalls beantragt - ist der Umstand, dass eine solche beantragt wird, regelmäßig eine "sonstige Tatsache" im Sinne von Abs. II?
Falls nicht: Teilt man dann gar nichts mit? Und was versteht man dann unter sonstige Tatsachen? Danke!
Falls nicht: Teilt man dann gar nichts mit? Und was versteht man dann unter sonstige Tatsachen? Danke!
21.06.2020, 10:42
Es dürfte wohl regionale Unterschiede geben, aber dem zuständigen Straßenverkehrsamt wird regelmäßig - unter Beifügung einer Durchschrift der Anklageschrift - die Anklageerhebung mitgeteilt