13.06.2020, 16:39
Die Anrechnungspraxis unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland aber teilweise erheblich. Berlin ist z.B. eher zurückhaltend, Hamburg eher großzügig. Hintergrund ist, dass es sich im Bereich der "Kann-Anrechnungen" tw. um auslegungsbedürftige Begriffe handelt und dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt.
Deswegen: Alles wahrheitsgemäß angeben und ggf. gleich aussagekräftige Arbeitzeugenisse oder Bescheinigungen über das soziale Jahr dem Anhörungsbogen beilegen.
Deswegen: Alles wahrheitsgemäß angeben und ggf. gleich aussagekräftige Arbeitzeugenisse oder Bescheinigungen über das soziale Jahr dem Anhörungsbogen beilegen.
14.06.2020, 09:11
(13.06.2020, 16:39)Auch Bln schrieb: Die Anrechnungspraxis unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland aber teilweise erheblich. Berlin ist z.B. eher zurückhaltend, Hamburg eher großzügig. Hintergrund ist, dass es sich im Bereich der "Kann-Anrechnungen" tw. um auslegungsbedürftige Begriffe handelt und dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt.
Deswegen: Alles wahrheitsgemäß angeben und ggf. gleich aussagekräftige Arbeitzeugenisse oder Bescheinigungen über das soziale Jahr dem Anhörungsbogen beilegen.
Werden in Berlin Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer GK idR anerkannt?
Wonach richtet sich sie dauer der Probe Zeit, 3-5 Jahre, außer man wartet freiwillig auf wunschstelle?
Wer entscheidet über die verplanung?
Das kann eigentlich doch nur senjustva, da das KG einen doch nicht am VG verplanen könnte oder habe ich einen Denkfehler?
14.06.2020, 13:50
(14.06.2020, 09:11)Gast schrieb:(13.06.2020, 16:39)Auch Bln schrieb: Die Anrechnungspraxis unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland aber teilweise erheblich. Berlin ist z.B. eher zurückhaltend, Hamburg eher großzügig. Hintergrund ist, dass es sich im Bereich der "Kann-Anrechnungen" tw. um auslegungsbedürftige Begriffe handelt und dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt.
Deswegen: Alles wahrheitsgemäß angeben und ggf. gleich aussagekräftige Arbeitzeugenisse oder Bescheinigungen über das soziale Jahr dem Anhörungsbogen beilegen.
Werden in Berlin Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer GK idR anerkannt?
Wonach richtet sich sie dauer der Probe Zeit, 3-5 Jahre, außer man wartet freiwillig auf wunschstelle?
Wer entscheidet über die verplanung?
Das kann eigentlich doch nur senjustva, da das KG einen doch nicht am VG verplanen könnte oder habe ich einen Denkfehler?
WiMi zwischen 1. und 2. wird idR nicht anerkannt, WiMi als Assessor*in wird anerkannt.
Probezeit ist in der Ordentlichen idR 3 Jahre. Verlängerungen sind mir bekannt im Zusammenhang blöd liegendenden Unterbrechungen (MuSch nach vier Monaten - bei Rückkehr fängt die Ri'in dann ggf. wieder von vorne an) oder längeren Abwesenheiten (z.B. nach Unfall) innerhalb der Station.
14.06.2020, 14:30
(10.06.2020, 18:31)Gast schrieb: Tätigkeiten als Assessor werden angerechnet. Hiwijobs an der Uni natürlich nicht. Meine Güte das ist doch in keiner Weise mit richterlicher Berufserfahrung zu vergleichen, weil man noch kein Volljurist ist!
Das stimmt so nicht. In NRW etwa werden Tätigkeiten mit mehr als 50% auch nach dem 1. Examen im Rahmen der Erfahrungsstufenfestsetzung berücksichtigt, nicht aber bei der Verplanungszeit.
14.06.2020, 21:24
(14.06.2020, 14:30)Gast schrieb:(10.06.2020, 18:31)Gast schrieb: Tätigkeiten als Assessor werden angerechnet. Hiwijobs an der Uni natürlich nicht. Meine Güte das ist doch in keiner Weise mit richterlicher Berufserfahrung zu vergleichen, weil man noch kein Volljurist ist!
Das stimmt so nicht. In NRW etwa werden Tätigkeiten mit mehr als 50% auch nach dem 1. Examen im Rahmen der Erfahrungsstufenfestsetzung berücksichtigt, nicht aber bei der Verplanungszeit.
Bezog sich auf Bln. Siehe § 38a BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin. Das sollte die weiterhin gültige Regelung sein.
12.03.2021, 08:23
Im DRiG findet sich die Passage nicht, die hier zitiert wurde. Wo ist diese her? Eine alte Fassung mit entspr Inhalt habe ich auch nicht gefunden.
12.03.2021, 08:47
In den meisen Bundesländern gibt es coronabedingt Anweisungen, "kann"-Bestimmungen nicht mehr großzügig auszuschöpfen.
13.03.2021, 00:48
Vielleicht ist hier § 10 Abs. 2 Nr. 5 DRiG gemeint, dort geht es um "Tätigkeiten in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln". Die Vorschrift betrifft nur an sich nur die Dauer der Zeit als Richter auf Probe, viele Landesgesetze verweisen aber für die Anrechnung von Vorerfahrungen für die Stufe auf diese Norm.
Ein Ermessen besteht dort zumindest in meinen BL nicht, wie es in anderen aussieht, weiß ich nicht. Unübersehbar ist aber, dass § 10 Abs. 2 Nr. 5 DRiG von einem unbestimmten Rechtsbegriff (geeignet) geprägt ist, über dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall man trefflich streiten kann. Rechtsprechung dazu findet man kaum. Das VG Hamburg (Urteil vom 22. August 2006 – 10 K 2812/05) hat mal entschieden, dass eine journalistische Tätigkeit im Bereich Recht nicht unter die Norm fallen soll, aber das hilft hier kaum weiter.
Ein Ermessen besteht dort zumindest in meinen BL nicht, wie es in anderen aussieht, weiß ich nicht. Unübersehbar ist aber, dass § 10 Abs. 2 Nr. 5 DRiG von einem unbestimmten Rechtsbegriff (geeignet) geprägt ist, über dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall man trefflich streiten kann. Rechtsprechung dazu findet man kaum. Das VG Hamburg (Urteil vom 22. August 2006 – 10 K 2812/05) hat mal entschieden, dass eine journalistische Tätigkeit im Bereich Recht nicht unter die Norm fallen soll, aber das hilft hier kaum weiter.
13.03.2021, 14:28
Ihr müsst zwischen zwei Dingen unterscheiden. Die Berücksichtigung von Vorerfahrungszeiten bei
a) der Anrechnung auf die Probezeit und
b) der Bestimmung der Erfahrungsstufe.
Bei a) sind die Gerichtsverwaltungen restriktiver. Zumindest in HH ist aber beides recht problemlos möglich. Du bekommst in den ersten Wochen ein Formular dafür. Dann dauert es allerdings recht lange bis darüber entschieden wird. Bei mir fast zwei jahre.
a) der Anrechnung auf die Probezeit und
b) der Bestimmung der Erfahrungsstufe.
Bei a) sind die Gerichtsverwaltungen restriktiver. Zumindest in HH ist aber beides recht problemlos möglich. Du bekommst in den ersten Wochen ein Formular dafür. Dann dauert es allerdings recht lange bis darüber entschieden wird. Bei mir fast zwei jahre.
13.03.2021, 15:46