22.05.2020, 05:23
Mir wurde von verschiedenen Seiten gesagt, dass Teile des Stoffes, die im 1. Examen verlangt werden, im 2. nicht mehr verlangt werden. Das soll für das gesamte Staatsorganisationsrecht gelten. Aber zB auch für Verfassungsbeschwerden. Hat das seine Richtigkeit?
Ein erster Blick auf § 52 JAG-NRW sagt, dass grds der gesamte Stoff des 1. Examens erneut abgefragt werden kann. In ABsatz 2 werden aber unabhängig davon Kenntnise in ZPO, StPO und VwGO verlangt. Die stehen zwar auch schon in § 11 drin (1. Examen). Aber da teilweise nur "im Überblick".
Aus dieser gesonderten Aufzählung könnte man nun schließen, dass insbesondere das Verfassungsprozessrecht nicht mehr gefragt wird. Damit fallen die Verfassungsbeschwerden raus, wobei Grundrechtsprüfungen bleiben. StaatsOrga ist typischerweise prozessual eingekleidet. Wallen die ganzen BVerfGG-Verfahren weg, bleibt für StaatsOrga auch nicht mehr viel übrig.
Kann jemand bitte Licht ins Dunkel bringen?
Und wie sieht es mit Europarecht aus, sowohl materiell als auch Verfahrensarten vor dem EuGH?
Oder allgemein: Welche Teile des Stoffs aus dem 1. fallen im 2. Examen weg?
Ein erster Blick auf § 52 JAG-NRW sagt, dass grds der gesamte Stoff des 1. Examens erneut abgefragt werden kann. In ABsatz 2 werden aber unabhängig davon Kenntnise in ZPO, StPO und VwGO verlangt. Die stehen zwar auch schon in § 11 drin (1. Examen). Aber da teilweise nur "im Überblick".
Aus dieser gesonderten Aufzählung könnte man nun schließen, dass insbesondere das Verfassungsprozessrecht nicht mehr gefragt wird. Damit fallen die Verfassungsbeschwerden raus, wobei Grundrechtsprüfungen bleiben. StaatsOrga ist typischerweise prozessual eingekleidet. Wallen die ganzen BVerfGG-Verfahren weg, bleibt für StaatsOrga auch nicht mehr viel übrig.
Kann jemand bitte Licht ins Dunkel bringen?
Und wie sieht es mit Europarecht aus, sowohl materiell als auch Verfahrensarten vor dem EuGH?
Oder allgemein: Welche Teile des Stoffs aus dem 1. fallen im 2. Examen weg?
22.05.2020, 08:27
So wie du es gesagt hast, ist das in etwa richtig. Die Gebiete die wegfallen, können theoretisch am Rand immer etwas abgefragt werden. Als Schwerpunkt kommt das aber nicht dran.
Nimm dir einfach mal ein Skript zum ÖR vom Anbieter deiner Wahl. Da siehst du, was du brauchst!
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22.05.2020, 08:38
Unsere ÖR-Dozenten haben in den Kaiser-Skripten alle ÖR-Klausuren der letzten 19 Jahre ausgewertet. Daraus kannst du gut erkennen, was wichtig ist und was nicht.
Gruss
T.K.
Gruss
T.K.
22.05.2020, 10:58
Meiner eigenen Erfahrung nach muss man jedenfalls für die Examensklausuren Staatsorga nicht können. Es könnte dich aber in der Mündlichen ereilen. Habe gehört, dass z.B. vor Kurzem ein Organstreit abgefragt wurde.
Auch habe ich noch keine Verfassungsbeschwerde oder irgendeine Verfahrensart vor dem EuGH als Klausur im 2. Examen erlebt. Zumindest in meinen Probeklausuren und meinen Examensklausuren kam Europarecht auch überhaupt nicht vor.
Falls du damit liebäugeln solltest, dein Ref nicht in NRW zu machen: In Hamburg hat man auch kein Kommunalrecht.
Auch habe ich noch keine Verfassungsbeschwerde oder irgendeine Verfahrensart vor dem EuGH als Klausur im 2. Examen erlebt. Zumindest in meinen Probeklausuren und meinen Examensklausuren kam Europarecht auch überhaupt nicht vor.
Falls du damit liebäugeln solltest, dein Ref nicht in NRW zu machen: In Hamburg hat man auch kein Kommunalrecht.
22.05.2020, 11:23
(22.05.2020, 10:58)RefGPA schrieb: Meiner eigenen Erfahrung nach muss man jedenfalls für die Examensklausuren Staatsorga nicht können. Es könnte dich aber in der Mündlichen ereilen. Habe gehört, dass z.B. vor Kurzem ein Organstreit abgefragt wurde.
Auch habe ich noch keine Verfassungsbeschwerde oder irgendeine Verfahrensart vor dem EuGH als Klausur im 2. Examen erlebt. Zumindest in meinen Probeklausuren und meinen Examensklausuren kam Europarecht auch überhaupt nicht vor.
Falls du damit liebäugeln solltest, dein Ref nicht in NRW zu machen: In Hamburg hat man auch kein Kommunalrecht.
Dafür gibt es keine PrüfungsgegenständeVO.