03.12.2015, 17:34
Aufrechnung verneint, weil ich bloße Gefälligkeit angenommen und iÜ 823 abgelehnt habe.
Schade, dass Anspruch aus §§ 812 ff. wohl unvertretbar sind, weil § 536 a BGB Bereicherungsrecht sperrt, ich jedoch 812 bejaht habe :/
Schade, dass Anspruch aus §§ 812 ff. wohl unvertretbar sind, weil § 536 a BGB Bereicherungsrecht sperrt, ich jedoch 812 bejaht habe :/
03.12.2015, 17:36
Ich hab Aufrechnung bzgl der Hausmeisterservice kosten bejaht und Gefäligkeit abgelehnt. Und deshalb Widerklage bejaht, weil durch die Aufrechnung die Konnexität entstanden ist.
§536a hab ich auch abgelehnt und dann GoA bejaht.
§536a hab ich auch abgelehnt und dann GoA bejaht.
03.12.2015, 17:47
Was will das LJPA eigentlich damit erreichen, dass die Kandidaten, ohne die Zeit zu haben auch nur eine Sekunde zu überlegen, was eine sinnvolle Lösung wäre, ihr gesamtes auswendig gelerntes Wissen in der beschissensten Krakelschrift auf ein Blatt Papier kotzen?
Mit dem Anspruch, den man an eine Staatsprüfung stellen sollte, hat das nicht mehr viel zu tun.
Dann doch bitte einfach ein Ankreuztest wie bei den Medizinern, dann kann man wenigstens auch fair und unbeeinflusst von durch die fehlende körperliche Fähigkeit zum Schnellschreiben Wettbewerbsverzerrungen bewerten, wer was draufhat!
Mit dem Anspruch, den man an eine Staatsprüfung stellen sollte, hat das nicht mehr viel zu tun.
Dann doch bitte einfach ein Ankreuztest wie bei den Medizinern, dann kann man wenigstens auch fair und unbeeinflusst von durch die fehlende körperliche Fähigkeit zum Schnellschreiben Wettbewerbsverzerrungen bewerten, wer was draufhat!
03.12.2015, 18:06
Ich finds auch nicht mehr sachgerecht, damit produziert man doch nur Klausurenschreibmaschinen, das hat nicht mehr viel mit nem selbst denkenden Juristen zu tun m.E..
hilft aber leider nix. Hut ab vor den Leuten in den anderen Bundesländern deren Sachverhalt noch umfangreicher war als in NRW. Bei stand im Vermerk man solle im Schriftsatz nicht auf die anderen möglichen Forderungen eingehen, nur auf die erhobene Klage, also nix Aufrechnung, Widerklage etc. Fand ich allerdings eher verwirrend das dann komplett auszublenden. Nun ja, hab fast übersehen das es sich um Mietrecht handelt und einfach direkt goa geprüft, dann doch noch 539 gesehen und kurz abgerissen das man darüber dann auch wieder in der GoA landet.. Mit den Eheleuten war ich mir nicht sicher ob man die gemeinsamen Inanspruchnahme iwie rügen sollte (streitgenossen)? Hab am Ende den Anspruch scheitern lassen weil der A keinen FGW hatte bzw die Anzeige nach 536c nicht gemacht hat, war aber hauptsächlich weil ich Angst hatte am Ende nur ein Mandantenschreiben machen zu müssen, also hab nicht wirklich ne Ahnung.
Jmd einen Tipp für morgen?
hilft aber leider nix. Hut ab vor den Leuten in den anderen Bundesländern deren Sachverhalt noch umfangreicher war als in NRW. Bei stand im Vermerk man solle im Schriftsatz nicht auf die anderen möglichen Forderungen eingehen, nur auf die erhobene Klage, also nix Aufrechnung, Widerklage etc. Fand ich allerdings eher verwirrend das dann komplett auszublenden. Nun ja, hab fast übersehen das es sich um Mietrecht handelt und einfach direkt goa geprüft, dann doch noch 539 gesehen und kurz abgerissen das man darüber dann auch wieder in der GoA landet.. Mit den Eheleuten war ich mir nicht sicher ob man die gemeinsamen Inanspruchnahme iwie rügen sollte (streitgenossen)? Hab am Ende den Anspruch scheitern lassen weil der A keinen FGW hatte bzw die Anzeige nach 536c nicht gemacht hat, war aber hauptsächlich weil ich Angst hatte am Ende nur ein Mandantenschreiben machen zu müssen, also hab nicht wirklich ne Ahnung.
Jmd einen Tipp für morgen?
03.12.2015, 18:50
Oh das war heute kaum alles ordentlich zu machen. Reines schreiben, bis die Finger bluten. Hilft aber alles nix.Obs alles so von der Lösungsskizze vorgesehen war, ka, Hauptsache fertig werden:dodgy:
A. Begründetheit
I. Anspruch auf Zahlung von 17.800 € aus §§ 581 II, 536a II
a) P : Vertragsschluss zwar (+), aber zwischen wem?
Auch Vertragsschluss mit Ehemann obwohl er nicht in Erscheinung getreten ist?
Abwägung : pro : - Gemeinsames Konto,
- Kein bisheriger Widerspruch
- Kein Widerspruch aus § 1368 BGB
Contra : Nicht in Erscheinung getreten
An sich wohl eher keine Gesamtschuldnerschaft der Mandanten, aber Beweislage offen. Kl. könnte Titelumschreibung erwirken. Auf jeden Fall aus anwaltlicher Vorsicht die Passivlegitimation bestreiten.
b) Vertragsschluss steht auch die fehlende Schriftform nicht entgegen, §§ 581 II, 550 BGB
c) § 536 a II ?
aa) § 536 a II Nr. 1 ?
(1) Mangel (+)
(2) Anspruch aber (-), Arg. : Schon keine Mahnung i.S.d. § 286 I BGB, obwohl erforderlich. Bloße Mangelanzeige gem. § 536 c ist nicht ausreichend. Auch keine Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II Nr. 4, da auch nach Klägervortrag keine ausdrückliche Einigung über die Beseitigung durch Kläger. Interessenabwägung geht zulasten des Klägers
bb) § 536 a II Nr. 2 ? (-) laut Palandt § 536a Rn.17 fallen Aufwendungen zum Erhalt der Sache schon nicht unter diese Norm
d) Damit Anspruch aus §§ 581 II, 536a II (-)
II. Dann war noch §§ 581 II, 539 I i.V.m. mit GoA zu prüfen.
1. §§ 539 i.V.m. 683 S.1 BGB?
P : Auch fremdes Geschäft und Fremdgeschäftsfürhungswille (FGFW)?
Fand die Argumentation hier schwierig, da an sich vieles auf ein auch-fremdes Geschäft hindeutete.
Habe aber den FGFW aber verneint um mit der Klausur fertig zu werden
Arg : - Kein Abwarten der Mandantentätigkeit um den Schaden zu beseitigen.
- Auch : Vor allem eigenes Interesse des Kl., da der Vertrag noch weiter lief und die Aufwendungen vor allem ihn nutzten. Kläger wurde tätig, um die Saison schneller eröffnen zu können. Die Mandaten haben trotz der Verbesserungen auch nicht den Pachtzins erhöht und konnten von der Wertsteigerung nicht profitieren, da sie bis zum Ablauf des Vertrages die Sache nicht zu einem höheren Pachtzins anbieten konnten.
- Auch keine Genehmigung des Geschäfts durch bloße Duldung der Arbeiten durch die Mandanten
2. §§ 539 I.V.m. 684 S.1 BGB ebenfalls (-) mit derselben Argumentation wie oben.
III. Habe dann weiter geprüft und leider nicht auf eine mögliche Sperrwirkung des § 536 a hinsichlich des BerR eingegangen :
1. § 812 I 1 Alt. 1 (-), da wohl schon keine Leistung, Aufwendungen um die Saisoneröffnung zu beschleunigen.
2. NLK auch verneint, da freiwillige Aufwendung und kein Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts und auch § 814 BGB (+), da Kl. wusste, dass er die Schäden nicht beseitigen musste.
IV. Anspruch auf Rückzahlung der 500 € aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB?
1. Voraussetzungen dem Grunde nach (+)
a) Erlangtes Etwas : Bankgutschrift
b) Leistung (+), da nur irrtümlich aber wirksam
c) Ohne Rechtsgrund (+), da die Pachtzinspflicht wegen der Stundung ausgesetzt wurde.
2. Anspruch auch nicht verjährt: §§ 199 I Nr. 1 , 193 BGB : Beginn 31.12.2012, Ende : 31.12.2015 -> noch rechtzeitig Klage erhoben.
3. P : Aufrechnung, §§ 389, 387 ?
a) Anspruch aus dem Streudienstvertrag, §§ 311, 280 I ?
aa) Liegt überhaupt ein Vertrag vor?
P : Rechtsbwindungswille?
Argumentiert, letztlich klausurtaktisch verneint, weil ich nur noch wenig Zeit hatte.
Arg vor allem : - Hohe Haftungsgefahr bei mangelhaften Leistung
- Kein Näheverhältnis zwischen Parteien, nur Nachbarn
- Letztlich wegen der hohen Verletzungsgefahr für Passanten auch Risikosphäre der Mandanten.
bb) Damit Aufrechnung (-)
b) Anspruch des Kl. geht durch
Anerkenntnis zweckmäßig.
V. Ansprüche der W gegen die Mandaten
1. Für Sachschäden aus § 823 I BGB (+)
Verletzung der VSP
Exkulpation wegen wirksamer Übertragung der VSP auf den Kl.? (-), da Unzuverlässigkeit bekannt.
Mitverschulden der W auch nicht ersichtlich.
2. Für Schmerzensgeld
Kaum Zeit gehabt und Anspruch aus § 823 II i.V.m. mit der öffR-Verpflichtung der Stradt zur Streupflicht i.V.m. 253 BGB bejaht, da die Verpflichtung drittschützend
B. Prozessuales :
I. Einspruch gem. § 342 ZPO (+)
1. Frist des § 339 ZPO an sich abgelaufen, da wirksame Zustellung an die Tochter gem. § 178 I Nr. 1 ZPO (laut Putzo muss sie nicht volljährig sein).
2. Aber : Wiedereinsetzungsantrag gem. § 233 ZPO, Vermutung für mangelndes Vertretenmüssen gem. § 233 S.2 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen gem. § 234 noch einzuhalten
3. Passivlegitmation fraglich.
C. Zweckmäßigkeit :
I. Passivlegitmation aus anwaltlicher Vorsicht bestreiten.
II. Sich den Vortrag des Kl., er habe die Aufwendungen gemacht um schneller mit der Saison beginnen zu eigen machen und Bestreiten, dass die Mandanten nicht bereit wären die Sachen selbst zu reparieren.
III. Einspruch und Wiedereinsetzung vorab per Fax, wegen Eilbedürftigkeit, Originale per Post.
IV. Vor allem : Schuldnerschutzantrag gem. §§ 717, 704 ZPO.
Dann noch Schriftsatz und im rechtlichen Teil der Klage war auch schon Abgabe. Habe nur geschrieben, dass die Ansprüche aus §§ 581 II , 536 a / 539 nicht bestehen und pauschal auf die eigene Prüfung verwiesen.
Hätte noch vieles anders machen können, aber dann wird man gar nicht mehr fertig.
A. Begründetheit
I. Anspruch auf Zahlung von 17.800 € aus §§ 581 II, 536a II
a) P : Vertragsschluss zwar (+), aber zwischen wem?
Auch Vertragsschluss mit Ehemann obwohl er nicht in Erscheinung getreten ist?
Abwägung : pro : - Gemeinsames Konto,
- Kein bisheriger Widerspruch
- Kein Widerspruch aus § 1368 BGB
Contra : Nicht in Erscheinung getreten
An sich wohl eher keine Gesamtschuldnerschaft der Mandanten, aber Beweislage offen. Kl. könnte Titelumschreibung erwirken. Auf jeden Fall aus anwaltlicher Vorsicht die Passivlegitimation bestreiten.
b) Vertragsschluss steht auch die fehlende Schriftform nicht entgegen, §§ 581 II, 550 BGB
c) § 536 a II ?
aa) § 536 a II Nr. 1 ?
(1) Mangel (+)
(2) Anspruch aber (-), Arg. : Schon keine Mahnung i.S.d. § 286 I BGB, obwohl erforderlich. Bloße Mangelanzeige gem. § 536 c ist nicht ausreichend. Auch keine Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II Nr. 4, da auch nach Klägervortrag keine ausdrückliche Einigung über die Beseitigung durch Kläger. Interessenabwägung geht zulasten des Klägers
bb) § 536 a II Nr. 2 ? (-) laut Palandt § 536a Rn.17 fallen Aufwendungen zum Erhalt der Sache schon nicht unter diese Norm
d) Damit Anspruch aus §§ 581 II, 536a II (-)
II. Dann war noch §§ 581 II, 539 I i.V.m. mit GoA zu prüfen.
1. §§ 539 i.V.m. 683 S.1 BGB?
P : Auch fremdes Geschäft und Fremdgeschäftsfürhungswille (FGFW)?
Fand die Argumentation hier schwierig, da an sich vieles auf ein auch-fremdes Geschäft hindeutete.
Habe aber den FGFW aber verneint um mit der Klausur fertig zu werden
Arg : - Kein Abwarten der Mandantentätigkeit um den Schaden zu beseitigen.
- Auch : Vor allem eigenes Interesse des Kl., da der Vertrag noch weiter lief und die Aufwendungen vor allem ihn nutzten. Kläger wurde tätig, um die Saison schneller eröffnen zu können. Die Mandaten haben trotz der Verbesserungen auch nicht den Pachtzins erhöht und konnten von der Wertsteigerung nicht profitieren, da sie bis zum Ablauf des Vertrages die Sache nicht zu einem höheren Pachtzins anbieten konnten.
- Auch keine Genehmigung des Geschäfts durch bloße Duldung der Arbeiten durch die Mandanten
2. §§ 539 I.V.m. 684 S.1 BGB ebenfalls (-) mit derselben Argumentation wie oben.
III. Habe dann weiter geprüft und leider nicht auf eine mögliche Sperrwirkung des § 536 a hinsichlich des BerR eingegangen :
1. § 812 I 1 Alt. 1 (-), da wohl schon keine Leistung, Aufwendungen um die Saisoneröffnung zu beschleunigen.
2. NLK auch verneint, da freiwillige Aufwendung und kein Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts und auch § 814 BGB (+), da Kl. wusste, dass er die Schäden nicht beseitigen musste.
IV. Anspruch auf Rückzahlung der 500 € aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB?
1. Voraussetzungen dem Grunde nach (+)
a) Erlangtes Etwas : Bankgutschrift
b) Leistung (+), da nur irrtümlich aber wirksam
c) Ohne Rechtsgrund (+), da die Pachtzinspflicht wegen der Stundung ausgesetzt wurde.
2. Anspruch auch nicht verjährt: §§ 199 I Nr. 1 , 193 BGB : Beginn 31.12.2012, Ende : 31.12.2015 -> noch rechtzeitig Klage erhoben.
3. P : Aufrechnung, §§ 389, 387 ?
a) Anspruch aus dem Streudienstvertrag, §§ 311, 280 I ?
aa) Liegt überhaupt ein Vertrag vor?
P : Rechtsbwindungswille?
Argumentiert, letztlich klausurtaktisch verneint, weil ich nur noch wenig Zeit hatte.
Arg vor allem : - Hohe Haftungsgefahr bei mangelhaften Leistung
- Kein Näheverhältnis zwischen Parteien, nur Nachbarn
- Letztlich wegen der hohen Verletzungsgefahr für Passanten auch Risikosphäre der Mandanten.
bb) Damit Aufrechnung (-)
b) Anspruch des Kl. geht durch
Anerkenntnis zweckmäßig.
V. Ansprüche der W gegen die Mandaten
1. Für Sachschäden aus § 823 I BGB (+)
Verletzung der VSP
Exkulpation wegen wirksamer Übertragung der VSP auf den Kl.? (-), da Unzuverlässigkeit bekannt.
Mitverschulden der W auch nicht ersichtlich.
2. Für Schmerzensgeld
Kaum Zeit gehabt und Anspruch aus § 823 II i.V.m. mit der öffR-Verpflichtung der Stradt zur Streupflicht i.V.m. 253 BGB bejaht, da die Verpflichtung drittschützend
B. Prozessuales :
I. Einspruch gem. § 342 ZPO (+)
1. Frist des § 339 ZPO an sich abgelaufen, da wirksame Zustellung an die Tochter gem. § 178 I Nr. 1 ZPO (laut Putzo muss sie nicht volljährig sein).
2. Aber : Wiedereinsetzungsantrag gem. § 233 ZPO, Vermutung für mangelndes Vertretenmüssen gem. § 233 S.2 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen gem. § 234 noch einzuhalten
3. Passivlegitmation fraglich.
C. Zweckmäßigkeit :
I. Passivlegitmation aus anwaltlicher Vorsicht bestreiten.
II. Sich den Vortrag des Kl., er habe die Aufwendungen gemacht um schneller mit der Saison beginnen zu eigen machen und Bestreiten, dass die Mandanten nicht bereit wären die Sachen selbst zu reparieren.
III. Einspruch und Wiedereinsetzung vorab per Fax, wegen Eilbedürftigkeit, Originale per Post.
IV. Vor allem : Schuldnerschutzantrag gem. §§ 717, 704 ZPO.
Dann noch Schriftsatz und im rechtlichen Teil der Klage war auch schon Abgabe. Habe nur geschrieben, dass die Ansprüche aus §§ 581 II , 536 a / 539 nicht bestehen und pauschal auf die eigene Prüfung verwiesen.
Hätte noch vieles anders machen können, aber dann wird man gar nicht mehr fertig.
03.12.2015, 19:03
Ich bin ja schon beruhigt, dass ich offenbar nicht völlig Blödsinn in der Klausur geschrieben habe. Allerdings war ich kurz vor einer Blase an der Hand XD
Prozessual nichts Neues; Einspruch gegen VU mit Wiedereinsetzung.
B2 habe ich die Passivlegitimation abgesprochen.
Beim Anspruch K gegen B1 bzgl. der 17.800 € habe ich 536a abgelehnt und GoA (unter Behauptung, dass FGFW vermutet wird und ein Widerlegen schwierig wird) bejaht. 812 fiel daher wegen Rechtsgrundes raus.
Beim Anspruch Pachtzins September 2012 § 812 I 1 Alt. 1 BGB bejaht. Ein Verrechnen ist nicht möglich. Leistungsbestimmung obliegt Schuldner.
Für den Pachtzins November 2012 habe ich § 812 I 1 Alt. 1 BGB verneint. Es bestand ein Rechtsgrund im Pachtvertrag. Stundung heißt nur, der Gläubiger kann nicht fordern, der Schuldner kann aber leisten.
Beim Gegenanspruch von B1 habe ich Gefälligkeit verneint. Einen Schaden hat B1 aber nur bzgl. des Anspruches der W auf Schadensersatz bzgl. der kaputten Hose und des Mantels. Zum Schmerzensgeld ist noch nichts vorgetragen gewesen. Hinsichtlich der Behandlungskosten ist der Anspruch auf die Krankenkasse übergegangen, der W fehlt also die Aktivlegitimation. Die Kosten für den Hausmeisterservice konnten nicht ersetzt verlangt werden, da K ja nur bis zur Rückkehr von B1 den Winterdienst übernehmen sollte.
Aufrechnung habe ich abgelehnt, da es an der Gleichartigkeit gefehlt hat. K hat gegen B1 einen Zahlungsanspruch und B1 gegen K einen Freistellungsanspruch.
Widerklage war somit auch nicht möglich.
Prozessual nichts Neues; Einspruch gegen VU mit Wiedereinsetzung.
B2 habe ich die Passivlegitimation abgesprochen.
Beim Anspruch K gegen B1 bzgl. der 17.800 € habe ich 536a abgelehnt und GoA (unter Behauptung, dass FGFW vermutet wird und ein Widerlegen schwierig wird) bejaht. 812 fiel daher wegen Rechtsgrundes raus.
Beim Anspruch Pachtzins September 2012 § 812 I 1 Alt. 1 BGB bejaht. Ein Verrechnen ist nicht möglich. Leistungsbestimmung obliegt Schuldner.
Für den Pachtzins November 2012 habe ich § 812 I 1 Alt. 1 BGB verneint. Es bestand ein Rechtsgrund im Pachtvertrag. Stundung heißt nur, der Gläubiger kann nicht fordern, der Schuldner kann aber leisten.
Beim Gegenanspruch von B1 habe ich Gefälligkeit verneint. Einen Schaden hat B1 aber nur bzgl. des Anspruches der W auf Schadensersatz bzgl. der kaputten Hose und des Mantels. Zum Schmerzensgeld ist noch nichts vorgetragen gewesen. Hinsichtlich der Behandlungskosten ist der Anspruch auf die Krankenkasse übergegangen, der W fehlt also die Aktivlegitimation. Die Kosten für den Hausmeisterservice konnten nicht ersetzt verlangt werden, da K ja nur bis zur Rückkehr von B1 den Winterdienst übernehmen sollte.
Aufrechnung habe ich abgelehnt, da es an der Gleichartigkeit gefehlt hat. K hat gegen B1 einen Zahlungsanspruch und B1 gegen K einen Freistellungsanspruch.
Widerklage war somit auch nicht möglich.
03.12.2015, 19:33
Meine Prüfung der Ansprüche
A. Aufwendungsersatz des Klägers
I. 586 II, 536a II Nr. 1,2, 536, 585
1. (Land- aber wohl eher nur einfacher) PachtV iSv 585 nur mit Frau geschlossen
2. Mangel, (+) wegen Hochwasser usw. Zwar grds Ausbesserungspflicht des Pächters bei Maßnahmen laufender Witterungseinflüsse, Ausn. außergewöhnliche Umstände (Naturereignis, hier Hochwasser) vgl, Palandt 586 Rn. 1
3. Vorauss 536a II (-), kein Verzug und auch keine notwendige dringende Beseitigung
II. 586 II, 585, 539 I, 677, 683, 670 iVm GoA
1. fremdes Geschäft ohne Auftrag(+)
2. für einen anderen, Fremdgeschäftswille (P)
Nicht obj. fremd sind freiwillige "Schönheitsreparaturen des Mieters" (Palandt 677 Rn 4,) auf den Fall übertragen FGW = (-)
3. dann noch hilfsweise zwar im Interesse, da objektiv wirtschaftlich nützlich, aber jedenfalls nicht im Willen und entgegenstehender Wille nicht unbeachtlich = 683 (-)
4. RF: 684 S.1 (mangels Genehmigung S.2) iVm 812 ff
a) zwar grds. Wertsersatz 818 II
b) aber aufgedrängte Bereicherung iSv 1004, 823, 242(Palandt 812 Rn. 52): Schutz bis Wert in Vermögen realisiert; im Übrigen keine Unterwanderung vorrangiger Regeln (Keine Selbstvornahme Ausserhalb 536a, 539) bzw 814 analog
i.E. (-)
III. 280 I, III, 281, 284, 433, 311b (wegen "im Vertrauen auf den KaufV")
(-), kein Kaufvertrag über Grundstück mangels not. Urkunde (311b I 1, 128)
(-), keine Eintragung und Auflassung vom Kläger vorgetragen (925, 873)
IV. 994, 996
zT wegen 684 gesperrt
aA BGH: auch Anwendbar, aber keine notwendige Verwendung (s.o.) und auch keine nützliche Verwendung, da Luxusaufwendung (Kosten von 17.800,- übersteigen vorgetragenen Wert von min. 9.600,- (80ct * 12.000 m²)
B. Rückforderung des Pachtzins des Klägers
I. 812 I 1 Alt. 1 September 2012
(-), da vorrangige Leistungsbeziehung zw Bank und Kläger
II. 812 I 1 Alt. 1 November 2012
(-) da Recht zum Behaltendürfen aus §364 II Stundung nur bis zur Erfüllung und kein Verzicht (Palandt 364 Rn. 8), auch kein Fall von 506
Klägerische Ansprüche (-)
C. Gegenansprüche
I. kein Werkvertrag, da unentgeltlich
II. 670, 280, 662
1. 662 mit Rechtsbindungswillen
2. PV der Hauptpflicht
3. VS
4. Schaden =zerrissene Hose, Mantel und Freistellung von zukünftigen Ansprüchen
hierzu bei Zweckmäßigkeit: keine Widerklage, da Risiko des 93 ZPO, da Anspruch vorab nicht geltend gemacht.
Ich hab leider vergessen im Antrag das VU aufzuheben und auf die Kosten der Säumnis hinzuweisen -_-
A. Aufwendungsersatz des Klägers
I. 586 II, 536a II Nr. 1,2, 536, 585
1. (Land- aber wohl eher nur einfacher) PachtV iSv 585 nur mit Frau geschlossen
2. Mangel, (+) wegen Hochwasser usw. Zwar grds Ausbesserungspflicht des Pächters bei Maßnahmen laufender Witterungseinflüsse, Ausn. außergewöhnliche Umstände (Naturereignis, hier Hochwasser) vgl, Palandt 586 Rn. 1
3. Vorauss 536a II (-), kein Verzug und auch keine notwendige dringende Beseitigung
II. 586 II, 585, 539 I, 677, 683, 670 iVm GoA
1. fremdes Geschäft ohne Auftrag(+)
2. für einen anderen, Fremdgeschäftswille (P)
Nicht obj. fremd sind freiwillige "Schönheitsreparaturen des Mieters" (Palandt 677 Rn 4,) auf den Fall übertragen FGW = (-)
3. dann noch hilfsweise zwar im Interesse, da objektiv wirtschaftlich nützlich, aber jedenfalls nicht im Willen und entgegenstehender Wille nicht unbeachtlich = 683 (-)
4. RF: 684 S.1 (mangels Genehmigung S.2) iVm 812 ff
a) zwar grds. Wertsersatz 818 II
b) aber aufgedrängte Bereicherung iSv 1004, 823, 242(Palandt 812 Rn. 52): Schutz bis Wert in Vermögen realisiert; im Übrigen keine Unterwanderung vorrangiger Regeln (Keine Selbstvornahme Ausserhalb 536a, 539) bzw 814 analog
i.E. (-)
III. 280 I, III, 281, 284, 433, 311b (wegen "im Vertrauen auf den KaufV")
(-), kein Kaufvertrag über Grundstück mangels not. Urkunde (311b I 1, 128)
(-), keine Eintragung und Auflassung vom Kläger vorgetragen (925, 873)
IV. 994, 996
zT wegen 684 gesperrt
aA BGH: auch Anwendbar, aber keine notwendige Verwendung (s.o.) und auch keine nützliche Verwendung, da Luxusaufwendung (Kosten von 17.800,- übersteigen vorgetragenen Wert von min. 9.600,- (80ct * 12.000 m²)
B. Rückforderung des Pachtzins des Klägers
I. 812 I 1 Alt. 1 September 2012
(-), da vorrangige Leistungsbeziehung zw Bank und Kläger
II. 812 I 1 Alt. 1 November 2012
(-) da Recht zum Behaltendürfen aus §364 II Stundung nur bis zur Erfüllung und kein Verzicht (Palandt 364 Rn. 8), auch kein Fall von 506
Klägerische Ansprüche (-)
C. Gegenansprüche
I. kein Werkvertrag, da unentgeltlich
II. 670, 280, 662
1. 662 mit Rechtsbindungswillen
2. PV der Hauptpflicht
3. VS
4. Schaden =zerrissene Hose, Mantel und Freistellung von zukünftigen Ansprüchen
hierzu bei Zweckmäßigkeit: keine Widerklage, da Risiko des 93 ZPO, da Anspruch vorab nicht geltend gemacht.
Ich hab leider vergessen im Antrag das VU aufzuheben und auf die Kosten der Säumnis hinzuweisen -_-
03.12.2015, 19:51
Zitat:b) aber aufgedrängte Bereicherung iSv 1004, 823, 242(Palandt 812 Rn. 52): Schutz bis Wert in Vermögen realisiert; im Übrigen keine Unterwanderung vorrangiger Regeln (Keine Selbstvornahme Ausserhalb 536a, 539) bzw 814 analogBei der aufgedrängten Bereicherung habe ich mich sehr kurz gehalten. In der Klage stand nur "Wertsteigerung des Grundstücks", aber nicht wie und in welche Höhe. Das war mir dann zu wenig.
i.E. (-)
Zitat:III. 280 I, III, 281, 284, 433, 311b (wegen "im Vertrauen auf den KaufV")Ich habe nur 280 I BGB geprüft und das Schuldverhältnis aus c.i.c. 311 II Nr. 1 bejaht. Allerdings ist es kein Schaden, sondern eine Aufwendung und damit (-).
(-), kein Kaufvertrag über Grundstück mangels not. Urkunde (311b I 1, 128)
(-), keine Eintragung und Auflassung vom Kläger vorgetragen (925, 873)
Zitat:auf die Kosten der Säumnis hinzuweisen -_-
Das hatte ich mir nur kurz überlegt, aber dann gedacht: "Kosten sind Gerichtssache" :-/
03.12.2015, 20:33
Ätzende Klausur!!
Glaube im Palandt gelesen zu haben, dass § 536a II BGB abschließend für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung ist. Fehlt es an den Voraussetzungen von § 536a II BGB kann der Mieter seine Aufwendungen nicht über §§ 536a I, 539 BGB geltend machen. Sonst würden Voraussetzungen von § 536a II BGB leer laufen). Der § 539 I Bbg gilt nur für sonstige Aufwendungen, die keine Mängelbeseitigung betreffen.
Glaube im Palandt gelesen zu haben, dass § 536a II BGB abschließend für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung ist. Fehlt es an den Voraussetzungen von § 536a II BGB kann der Mieter seine Aufwendungen nicht über §§ 536a I, 539 BGB geltend machen. Sonst würden Voraussetzungen von § 536a II BGB leer laufen). Der § 539 I Bbg gilt nur für sonstige Aufwendungen, die keine Mängelbeseitigung betreffen.
03.12.2015, 21:17
Zitat:Glaube im Palandt gelesen zu haben, dass § 536a II BGB abschließend für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung ist. Fehlt es an den Voraussetzungen von § 536a II BGB kann der Mieter seine Aufwendungen nicht über §§ 536a I, 539 BGB geltend machen. Sonst würden Voraussetzungen von § 536a II BGB leer laufen). Der § 539 I Bbg gilt nur für sonstige Aufwendungen, die keine Mängelbeseitigung betreffen.Das habe ich genauso gemacht.
Die Rückzahlung für November 2015 lief bei mir über 813 BGB, Stundung als Einrede angenommen; 814 (-), weil versehentlich nicht "in Kenntnis".
Die Oma:
823 (-), da kein Verschulden: alles mögliche getan, um das Kehren sicherzustellen.
831 blöderweise (-), habe den Kl. als Verrichtungsgehilfe abgelehnt, da keine Abhängigkeit/Weisungsgebundenheit - lediglich Gefälligkeitsvertrag
Am ende hatten bei mir die Kläger gar keine Gegenansprüche,
habe die Widerklage auf Freistellung trotzdem bejaht (anwältliche Vorsicht)