01.12.2015, 19:50
Soweit wie ich das richtig beurteilt habe war das BGH NJW 2015, 1748. Lösung war über Rücktritt zu suchen. Klageänderung/ Hilfsantrag nach MV war zulässig, da keine Verspätung nach dem absoluten Verzögerungsbegriff vorlag. AGL zur Übertragung der Ökoprämie war nach BGH (obwohl es da um eine Kaskoversicherung ging und das Auto nicht nur Verschlechtert, sondern untergegangen war) § 346 III S. 2. Die greift aber nicht durch, da der Anspruch noch nicht entstanden war und kein AWR an dem Anspruch bestand (Beim BGH ging es um Abtretung des Anspruchs, die die Versicherung verweigert hatte).
01.12.2015, 21:06
Heute in Berlin dasselbe.
1) Feststellungsantrag begründet, da Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und die Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht eingetreten ist. Auf die Wirksamkeit des Rücktritts dürfte es hier nicht ankommen.
2) Zahlungsantrag
a) Reparaturkosten (-)
Anspruchsgrundlage ist §§ 346 I, II S. 1 Nr. 3 BGB. Danach hat der Vollstreckungsschuldner (Bekl.) Wertersatz auch für eine zufällige Verschlechterung zu leisten. Der Anspruch ist m.E. jedoch gemäß Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ausgeschlossen, weil die Kl. (als Vollstreckungsgläubiger) die Verschlechterung "zu vertreten" hat. Vertretenmüssen setzt hier lt. Palandt kein Verschulden voraus (es handelt sich nicht um ein Vertretenmüssen des _Schuldners_ gemäß § 276 BGB). Der Schaden ist m.E. der Kl. zuzurechnen, weil der Schaden Folge der Pflichtverletzung der Kl. ist (§ 433 I S. 2 BGB).
Auch kein Anspruch aus §§ 280 I, 346 I, IV BGB mangels Verschulden des Bekl.
b) Wertertsatz wegen Gebrauchsvorteil aus § 346 I, II S. 1 Nr. 1 BGB (+)
Lt. Palandt ist die Berechnung so vorzunehmen, wie es der Beklagte getan hat. Wert des Gebrauchsvorteils also 3.300 €.
c) Ersatz des Wertverlusts (insgesamt weitere 11.000 €) aus § 346 I, II S. 1 Nr. 3 BGB (-)
Wertverlust wegen der Ingebrauchnahme (5.500 €) des Mähdreschers gemäß § 346 I, II S. Nr. 3, 2. Hs. BGB nicht zu ersetzen.
Wertverlust wegen Benutzung _nach _Ingebrauchnahme (5.500 €) nicht zu ersetzen, weil Nr. 3 so auszulegen ist, dass eine Verschlechterung infolge ordnungsgemäßen Gebrauchs außer Betracht bleibt. Begründung: bereits durch Nutzungsersatz nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 abgegolten. Leider habe ich das so nicht Palandt gefunden oder übersehen. Scheint aber hM zu sein, bin mir aber nicht sicher.
Stutzig hat mich auch gemacht, dass die Wertentwicklung, soweit ich mich erinnere, unstreitig war. Vielleicht war dieser Anspruch also doch in Höhe von 2.200 € (5.500 € abzüglich 3.300 €) begründet? Keine Ahnung.
3) Der Hilfsantrag zu 3) war m.E. präkludiert nach § 296a ZPO. Auf eine Verzögerung kommt es nach dem Wortlaut bei § 296a ZPO (im Gegensatz zu § 296 ZPO) nicht an. Die Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO bezog sich auf den Vortrag zur Aktivlegitimation. Ich wüsste auch nicht, wie man diesen Anspruch auf Übertragung der Ökoprämie begründen könnte. Warum sollte der Klägerin der Vorteil zustehen, den der Bekl. aus der Nichtnutzung seines eigenen Ackerlands erhält?
Gruß
1) Feststellungsantrag begründet, da Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und die Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht eingetreten ist. Auf die Wirksamkeit des Rücktritts dürfte es hier nicht ankommen.
2) Zahlungsantrag
a) Reparaturkosten (-)
Anspruchsgrundlage ist §§ 346 I, II S. 1 Nr. 3 BGB. Danach hat der Vollstreckungsschuldner (Bekl.) Wertersatz auch für eine zufällige Verschlechterung zu leisten. Der Anspruch ist m.E. jedoch gemäß Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ausgeschlossen, weil die Kl. (als Vollstreckungsgläubiger) die Verschlechterung "zu vertreten" hat. Vertretenmüssen setzt hier lt. Palandt kein Verschulden voraus (es handelt sich nicht um ein Vertretenmüssen des _Schuldners_ gemäß § 276 BGB). Der Schaden ist m.E. der Kl. zuzurechnen, weil der Schaden Folge der Pflichtverletzung der Kl. ist (§ 433 I S. 2 BGB).
Auch kein Anspruch aus §§ 280 I, 346 I, IV BGB mangels Verschulden des Bekl.
b) Wertertsatz wegen Gebrauchsvorteil aus § 346 I, II S. 1 Nr. 1 BGB (+)
Lt. Palandt ist die Berechnung so vorzunehmen, wie es der Beklagte getan hat. Wert des Gebrauchsvorteils also 3.300 €.
c) Ersatz des Wertverlusts (insgesamt weitere 11.000 €) aus § 346 I, II S. 1 Nr. 3 BGB (-)
Wertverlust wegen der Ingebrauchnahme (5.500 €) des Mähdreschers gemäß § 346 I, II S. Nr. 3, 2. Hs. BGB nicht zu ersetzen.
Wertverlust wegen Benutzung _nach _Ingebrauchnahme (5.500 €) nicht zu ersetzen, weil Nr. 3 so auszulegen ist, dass eine Verschlechterung infolge ordnungsgemäßen Gebrauchs außer Betracht bleibt. Begründung: bereits durch Nutzungsersatz nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 abgegolten. Leider habe ich das so nicht Palandt gefunden oder übersehen. Scheint aber hM zu sein, bin mir aber nicht sicher.
Stutzig hat mich auch gemacht, dass die Wertentwicklung, soweit ich mich erinnere, unstreitig war. Vielleicht war dieser Anspruch also doch in Höhe von 2.200 € (5.500 € abzüglich 3.300 €) begründet? Keine Ahnung.
3) Der Hilfsantrag zu 3) war m.E. präkludiert nach § 296a ZPO. Auf eine Verzögerung kommt es nach dem Wortlaut bei § 296a ZPO (im Gegensatz zu § 296 ZPO) nicht an. Die Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO bezog sich auf den Vortrag zur Aktivlegitimation. Ich wüsste auch nicht, wie man diesen Anspruch auf Übertragung der Ökoprämie begründen könnte. Warum sollte der Klägerin der Vorteil zustehen, den der Bekl. aus der Nichtnutzung seines eigenen Ackerlands erhält?
Gruß
01.12.2015, 21:18
Hallo,
kann mich bzgl. Lösungsvorschlägen zur Berliner Z1 größtenteils nur anschließen, hatte aber Probleme, den Rücktritt durchgehen zu lassen: § 323 (-), da kein Zahlungsverzug, da nachträgliche Vertragsanpassung mit neuen Ratenzahlungspflichten wirksam vereinbart und diesbezüglich keine Fristversäumung/Zahlungssäumnis durch den Käufer; § 324 (-) da keine Nebenpflichtverletzung durch Käufer, da diesem § 859 BGB zur Seite stand; vertragliches Rücktrittsrecht aus Ziffer IV (-), da unwirksam vom Grundsatz pacta sunt servanda abgewichen wird.
Jedenfalls aber dann im Hilfsgutachten §§ 346, 347 BGB...
Gruß
kann mich bzgl. Lösungsvorschlägen zur Berliner Z1 größtenteils nur anschließen, hatte aber Probleme, den Rücktritt durchgehen zu lassen: § 323 (-), da kein Zahlungsverzug, da nachträgliche Vertragsanpassung mit neuen Ratenzahlungspflichten wirksam vereinbart und diesbezüglich keine Fristversäumung/Zahlungssäumnis durch den Käufer; § 324 (-) da keine Nebenpflichtverletzung durch Käufer, da diesem § 859 BGB zur Seite stand; vertragliches Rücktrittsrecht aus Ziffer IV (-), da unwirksam vom Grundsatz pacta sunt servanda abgewichen wird.
Jedenfalls aber dann im Hilfsgutachten §§ 346, 347 BGB...
Gruß
01.12.2015, 21:27
Jederzeitiges Kündigungsrecht müsste in Ordnung sein wegen § 350 BGB. Oder nicht? Habe ich aber auch erst jetzt gesehen.
Die Klausur war insgesamt zu umfangreich und m.E. gar nicht so leicht.
Die Klausur war insgesamt zu umfangreich und m.E. gar nicht so leicht.
01.12.2015, 21:35
Ich bin bei dem späteren Hilfsantrag zu 2) von einer nachträglichen Klägehäufung ausgegangen. Wie seid ihr denn auf die Präklusion gekommen? § 296 gilt ja nur für den Beklagten, oder?
01.12.2015, 21:43
(01.12.2015, 21:35)Thüringen schrieb: Ich bin bei dem späteren Hilfsantrag zu 2) von einer nachträglichen Klägehäufung ausgegangen. Wie seid ihr denn auf die Präklusion gekommen? § 296 gilt ja nur für den Beklagten, oder?
Nach § 296 a nicht § 296
Die nachträgliche Schriftsatzfrist gem. § 283 bezog sich nur auf die Rüge zur Aktivlegitimation, deshalb war der Antrag davon nicht gedeckt.
01.12.2015, 21:51
§ 296 bzw § 296a betreffen nur Angriffsmittel (Einwendungen...) nicht aber den Angriff (Klage) selbst. So oder so - einfach ätzend!
01.12.2015, 21:53
Laut Putzo bei § 283 auch Klageerweiterung unzulässig
02.12.2015, 15:04
Jetzt hab ich das....
Gehe erstmal heulen...
So ein besch.. Start...
Zitat:Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber aaO § 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen.
BGH, Beschluss vom 19. 3. 2009 – IX ZB 152/08
Gehe erstmal heulen...
So ein besch.. Start...
02.12.2015, 15:09