11.12.2015, 17:18
bei mir hat der kläger n anspruch aus 6 I Bimschg auf erteilgung der genehmigung
11.12.2015, 17:20
(11.12.2015, 17:06)Bln schrieb: Was habt ihr eigentlich zur Veränderungssperre gesagt?
die ist bei mir rechtswidrig.
hab mir da was ausgedacht.
das im wortlaut ja steht " für einen zukünftigen bplan"...ein entwurf für einen bplan existierte im ZP des beschlusses nicht
so hab ich bisschen rumgewurschtelt....
36 baugb hab ich auch mit der 2 monatsfrist argumentiert
11.12.2015, 17:22
(11.12.2015, 00:22)FEF schrieb: Im prozessualen Gutachten musste man m.E. aber die Beantragung einer Beschlagnahmebestätigung wegen des Messers ansprechen. S hat das Messer nämlich nicht freiwillig herausgegeben (Beschlagnahme). Im Falle eines Widerspruchs ist - wenn keine vorherige richterliche AO der Beschlagnahme vorlag - von der StA eine Beschlagnahmebestätigung zu beantragen.
ich hab ne einziehung nach 74 I stgb daraus gemacht
11.12.2015, 17:38
Ich hab die Veränderungssperre auch eingezogen ;-)
Ok, ernsthaft: M.E. war die Veränderungssperre unwirksam, weil sie gezielt ein Einzelvorhaben verhindern sollte (keine Verhinderungsplanung oder so)...
Ok, ernsthaft: M.E. war die Veränderungssperre unwirksam, weil sie gezielt ein Einzelvorhaben verhindern sollte (keine Verhinderungsplanung oder so)...
11.12.2015, 17:45
Ich fand die Klausur nur eigenartig. Keine großartigen Stellungnahmen. die wollen immer mind. 30 seiten lösung haben...
wie sollte man heute denn 30 seiten zs kriegen xD
wie sollte man heute denn 30 seiten zs kriegen xD
11.12.2015, 17:47
Hab die Veränderungssperre für das Vorhaben nach § 14 III BauGB unwirksam sein lassen. Weil die Voraussetzungen für Erteilung der Baugenehmigung vor der sperre vorlagen, die hab ich inzident geprüft.
11.12.2015, 17:51
Willkür und ohne Plankonkretisierung eben ein Vorhaben mit gesetzlichen Mitteln zu verhindern versuchen. Das war ja ehrlich gesagt eher auch eine Langeredenklausur.. bin ich überhaupt nicht ein Fan bei jedem 3. Merkmal immer wieder dasselbe zu sagen ...
11.12.2015, 17:56
Ich habe eine Frage. Bin mit ziemlichen Lücken ins Examen und hatte bisher noch nie was mit BImSchG zu tun gehabt, desh habe ich die Konzentrationswirkung nicht erkannt und ganz normal 58 LBO geprüft, ein privilegiertes Vorhaben nach 35 I bejaht und die Veränderungssperre wegen Verbot der Negativplanung verneint. Bei mir bekommt er die Baugenehmigung. Auf Imschg bin ich nur inzident kurz eingegangen. Führt das schon zum durchfallen?:(
11.12.2015, 18:17
(11.12.2015, 17:56)Gast BW schrieb: Ich habe eine Frage. Bin mit ziemlichen Lücken ins Examen und hatte bisher noch nie was mit BImSchG zu tun gehabt, desh habe ich die Konzentrationswirkung nicht erkannt und ganz normal 58 LBO geprüft, ein privilegiertes Vorhaben nach 35 I bejaht und die Veränderungssperre wegen Verbot der Negativplanung verneint. Bei mir bekommt er die Baugenehmigung. Auf Imschg bin ich nur inzident kurz eingegangen. Führt das schon zum durchfallen?:(
Puh. Keine Ahnung. Den Weg über das BImSchG wollten die bestimmt hören (sofern das Vorhaben danach überhaupt genehmigungspflichtig war). Die meisten Probleme lagen aber meiner Meinung nach im BauGB. Deswegen dürfte das wohl nicht zu arg schlimm sein. Aber bei Korrektoren weiß man ja auch nie genau, was die nun toll finden und was katastrophal.
11.12.2015, 18:24
Bei uns war das so, dass die AGL bereits benannt war. Wenn du das als Einstieg genomme und mit guten Gründen verneint hast und dann konsequent mit BauGB weitermachst, würde ich eigentlich sagen warum nicht. Letztendlich kam man ja nicht um die Probleme herum, ob uber BImSchG sowie BauGB