10.12.2015, 17:55
10.12.2015, 18:57
Ich glaube, es hieß, sein Bekannter hätte den Betrag beglichen??
Der SV gab da wenig her. Jedenfalls lässt sich glaube ich trotz allem gut vertreten, das öff. Interesse zu verneinen.
Bejahung wird mit guter Begründung wohl auch möglich gewesen sein.
Letztlich ist es ja eine Ermessensentscheidung?
Der SV gab da wenig her. Jedenfalls lässt sich glaube ich trotz allem gut vertreten, das öff. Interesse zu verneinen.
Bejahung wird mit guter Begründung wohl auch möglich gewesen sein.
Letztlich ist es ja eine Ermessensentscheidung?
10.12.2015, 19:52
3.
259 durch Ansichnahme der 2 Handys
- Darstellung, dass 259 möglich, auch wenn Beihilfe an Vortat
- Im Ergebnis abgeleht, da Vortat noch nicht abgeschlossen
-Die Übergabe fand bereits im Auto statt, als die Beute noch nicht gesichert und somit der 242er noch nicht beendet war. Beendigung habe ich erst mit dem Verbringen in die Wohnung des K angenommen.
bei 259 kenn ich es so, dass die Vortat nur VOLLendet sein muss. und das war es bei mir mit ins gebüsch legen...
gab es eigentlich prozessuale probleme?
war da ein problem, dass die polizei den Berger sofort nach dem handy gefragt hat ohne zu belehren?
259 durch Ansichnahme der 2 Handys
- Darstellung, dass 259 möglich, auch wenn Beihilfe an Vortat
- Im Ergebnis abgeleht, da Vortat noch nicht abgeschlossen
-Die Übergabe fand bereits im Auto statt, als die Beute noch nicht gesichert und somit der 242er noch nicht beendet war. Beendigung habe ich erst mit dem Verbringen in die Wohnung des K angenommen.
bei 259 kenn ich es so, dass die Vortat nur VOLLendet sein muss. und das war es bei mir mit ins gebüsch legen...
gab es eigentlich prozessuale probleme?
war da ein problem, dass die polizei den Berger sofort nach dem handy gefragt hat ohne zu belehren?
10.12.2015, 19:54
und ich hab biem Verzehren 242 bejaht (im Fischer bei Zueignungsabsicht bejaht) aber wg 248a verneint und auch bes. öff. Interesse verneint. kein vernünftiger StA klagt das an :D
10.12.2015, 20:27
Für Ö-Recht BW:
Die heutige Examensklausur müsste diesem VGH-Urteil nachgebildet sein:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat
12.12.1996
8 S 1725/96
Die heutige Examensklausur müsste diesem VGH-Urteil nachgebildet sein:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat
12.12.1996
8 S 1725/96
10.12.2015, 20:43
Naja, nicht so wirklich...
11.12.2015, 00:22
(10.12.2015, 19:52)BerlinBerlin schrieb: gab es eigentlich prozessuale probleme?
war da ein problem, dass die polizei den Berger sofort nach dem handy gefragt hat ohne zu belehren?
Ich glaube nicht, dass das ein Problem war. Zumal die Herausgabe auch freiwillig erfolgte und damit keine Beschlagnahme vorlag.
Im prozessualen Gutachten musste man m.E. aber die Beantragung einer Beschlagnahmebestätigung wegen des Messers ansprechen. S hat das Messer nämlich nicht freiwillig herausgegeben (Beschlagnahme). Im Falle eines Widerspruchs ist - wenn keine vorherige richterliche AO der Beschlagnahme vorlag - von der StA eine Beschlagnahmebestätigung zu beantragen.
11.12.2015, 15:07
Heute noch jmd in NRW der die Genehmigungspflichtigkeit nach BImSchG abgelehnt hat und nur 75 BauGB geprüft hat?
11.12.2015, 15:40
Bei mir ist daraus vereinfachtes Verfahren nach bimschg geworden.
Der Klage auf verbescheidung stattgegeben, Versagung rechtswidrig, daher ermessensnichtgebrauch, aufstellungsbeschöuss rechtswidrig, da Abwägung nicht stattfand. Wie habt ihr das mit privilegiertem Vorhaben nach 35 abs 1 N 1 gesehen?
Der Klage auf verbescheidung stattgegeben, Versagung rechtswidrig, daher ermessensnichtgebrauch, aufstellungsbeschöuss rechtswidrig, da Abwägung nicht stattfand. Wie habt ihr das mit privilegiertem Vorhaben nach 35 abs 1 N 1 gesehen?
11.12.2015, 15:44