06.12.2015, 15:01
In Berlin können morgen allenfalls die, die als Wahlklausur Zivilrecht gewählt haben im Ringaustausch schreiben, da morgen die Wahlklausur geschrieben wird.
Ansonsten ist Dienstag und Donnerstag Strafrecht an der Reihe. Eine Reihenfolge wurde in Berlin nicht bekannt gegeben
Ansonsten ist Dienstag und Donnerstag Strafrecht an der Reihe. Eine Reihenfolge wurde in Berlin nicht bekannt gegeben
06.12.2015, 22:12
Für morgen wünsche ich uns allen viel Glück!
07.12.2015, 17:55
Die heutige Strafrechtsklausur (S7) aus Berlin lief offenbar bereits im Januar 2015 in NRW und Hessen; die Diskussion dazu findet sich hier:
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...146&page=9
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...146&page=9
07.12.2015, 18:10
Also bei uns im Öffrecht war 80 V aus behördlicher Sicht (Erwiderung zu schreiben), Polizeirecht (des Bundes), ein Alkohol- und Glasflaschenverbot auf einer Dt. Bahn-Strecke, als Allgemeinverfügung im Zs. mit einem Fußballspiel, Zwangsgeldandrohung bei einer Allgemeinverfügung
07.12.2015, 19:05
In Sachsen größtenteils identisch mit OLG Hamburg · Urteil vom 17. August 2012 · Az. 4 U 8/12 (aber keine Berufung, nur RA Gutachten mit Gerichtsschreiben)
Mietrecht Geschäftsraummiete, andere Nutzung als vereinbart bei Vertragsschluss, Anfechtung, Kündigung, nach Klageerhebung Räumung erfolgt (Erledigung erklärt)
--> https://openjur.de/u/684789.html
zusätzlich: 6.000 Euro, weil Nutzung eines Innenhofs für Filmaufnahmen ohne Genehmigung (ohne UrheberG oä), lediglich Ersatz für Benutzung, obwohl Mieter mittels "Motivvertrag" Benutzung genehmigt hat
Mietrecht Geschäftsraummiete, andere Nutzung als vereinbart bei Vertragsschluss, Anfechtung, Kündigung, nach Klageerhebung Räumung erfolgt (Erledigung erklärt)
--> https://openjur.de/u/684789.html
zusätzlich: 6.000 Euro, weil Nutzung eines Innenhofs für Filmaufnahmen ohne Genehmigung (ohne UrheberG oä), lediglich Ersatz für Benutzung, obwohl Mieter mittels "Motivvertrag" Benutzung genehmigt hat
07.12.2015, 20:16
In BW lief heute Strafrecht.
Sachverhalt:
L hat seinem alten Schulfreund 200 € für den Kauf von Kokain überlassen. Kurze Zeit später wird L verhaftet und wandert für 2 Jahre ins Gefängnis, der Rest wird zur Bewährung ausgesetzt. Als L wieder draußen ist, möchte er sein Geld zurück haben. Er schickt daraufhin dem S eine Nachricht über WhatsApp, in der er den S auffordert am Abend beim Netto zu erscheinen und das Geld mitzubringen. Andernfalls könne sich S einen Leichenwagen bestellen; dann gibt es [Emoticons: Bombe, Pistole, Messer]. S traut sich an diesem Abend nicht mehr das Haus zu verlassen.
Zwei Tage später will S einkaufen und trifft dort den L. L verpasst dem S einen Schlag gegen das linke Ohr, wodurch das Hörvermögen auf dem Ohr um 80 % gesenkt wird. L kündigt an, seinen Kampfhund, für den Leinen- und Maulkorbzwang besteht, auf S loszulassen, wenn er nicht sein Geld bekomme. S rennt weg und kann dem L und seinem Hund entkommen.
Frustriert schlägt L wenige Tage später bei der Freundin des L, der M, auf. Sie hat kaum die Tür geöffnet, als er sie am Arm packt und mir ihr in den Wald fährt. Dort angekommen, kündigt er an, seinen Hund aus der Box hinter dem Auto zu lassen, um der M im Gesicht neue Tätowierungen zu verpassen, wenn sie nicht den S zur Rückgabe des Geldes bringt. Er lässt M stehen und fährt weg.
S und M gehen zur Polizei und stellen Strafantrag.
L möchte nur aussagen, wenn er nicht in Untersuchungshaft komme. Nach Rücksprache mit der StA, sagt der Polizeibeamte dem L, dass ein Haftbefehl nicht erlassen werde. Daraufhin ist L zur Aussage bereit:
Die WhatsApp-Nachricht habe er geschickt, aber er hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen, um Druck aufzubauen. Schließlich will er sein Geld zurück. Einen RA hat er diesbezüglich nicht aufgesucht. Da es ja ein krummes Geschäft gewesen sei, hätte es ohnehin keinen Sinn. Er kenne ja diese "Schwarzkittel".
Die Begegnung beim Einkaufen sei ganz Anders abgelaufen. Zwar habe er dem S eine Ohrfeige gegeben, aber eine Verletzung in dieser Art nicht erwartet. Außerdem habe er seinen Hund erst auf S gejagt, als dieser wegrannte. Schließlich komme er dem S wegen seines Übergewichts nicht hinterher. Nur durch Zufall rannte der Hund in die andere Richtung. Die M hingegen übertreibe. Das sei alles nicht so schlimm gewesen.
Aufgaben
1. Gutachten zur Strafbarkeit des L. Von der Verwertbarkeit der Aussage des L ist auszugehen.
2. Kann die Aussage des L verwertet werden?
3. Prüfen Sie unter Berücksichtigung Ihrer Ergebnisse gutachtlich, welche Entscheidung die StA treffen wird und fertigen Sie einen entsprechenden Entwurf. Hinweise:
a. Im Falle einer Anklage beim 1. TK vom 154 StPO Gebrauch machen. Beweismittel + wesentliches Ergebnis sind erlassen.
b. Bei einer (Teil-)Einstellungsverfügung kann ggf. auf das Gutachten in Ziffer 1 verwiesen werden.
c. Ein Haftbefehl ist nicht zu beantragen.
4. Kann die StA mit Erfolg den Widerruf der Bewährung beantragen?
Das war eine Menge zu schreiben. Ich bin letztlich auf 47 Seiten gekommen. Okay, es gab auch eine oder zwei Seiten, bei denen nur die oberen Zeilen beschrieben waren :P
Sachverhalt:
L hat seinem alten Schulfreund 200 € für den Kauf von Kokain überlassen. Kurze Zeit später wird L verhaftet und wandert für 2 Jahre ins Gefängnis, der Rest wird zur Bewährung ausgesetzt. Als L wieder draußen ist, möchte er sein Geld zurück haben. Er schickt daraufhin dem S eine Nachricht über WhatsApp, in der er den S auffordert am Abend beim Netto zu erscheinen und das Geld mitzubringen. Andernfalls könne sich S einen Leichenwagen bestellen; dann gibt es [Emoticons: Bombe, Pistole, Messer]. S traut sich an diesem Abend nicht mehr das Haus zu verlassen.
Zwei Tage später will S einkaufen und trifft dort den L. L verpasst dem S einen Schlag gegen das linke Ohr, wodurch das Hörvermögen auf dem Ohr um 80 % gesenkt wird. L kündigt an, seinen Kampfhund, für den Leinen- und Maulkorbzwang besteht, auf S loszulassen, wenn er nicht sein Geld bekomme. S rennt weg und kann dem L und seinem Hund entkommen.
Frustriert schlägt L wenige Tage später bei der Freundin des L, der M, auf. Sie hat kaum die Tür geöffnet, als er sie am Arm packt und mir ihr in den Wald fährt. Dort angekommen, kündigt er an, seinen Hund aus der Box hinter dem Auto zu lassen, um der M im Gesicht neue Tätowierungen zu verpassen, wenn sie nicht den S zur Rückgabe des Geldes bringt. Er lässt M stehen und fährt weg.
S und M gehen zur Polizei und stellen Strafantrag.
L möchte nur aussagen, wenn er nicht in Untersuchungshaft komme. Nach Rücksprache mit der StA, sagt der Polizeibeamte dem L, dass ein Haftbefehl nicht erlassen werde. Daraufhin ist L zur Aussage bereit:
Die WhatsApp-Nachricht habe er geschickt, aber er hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen, um Druck aufzubauen. Schließlich will er sein Geld zurück. Einen RA hat er diesbezüglich nicht aufgesucht. Da es ja ein krummes Geschäft gewesen sei, hätte es ohnehin keinen Sinn. Er kenne ja diese "Schwarzkittel".
Die Begegnung beim Einkaufen sei ganz Anders abgelaufen. Zwar habe er dem S eine Ohrfeige gegeben, aber eine Verletzung in dieser Art nicht erwartet. Außerdem habe er seinen Hund erst auf S gejagt, als dieser wegrannte. Schließlich komme er dem S wegen seines Übergewichts nicht hinterher. Nur durch Zufall rannte der Hund in die andere Richtung. Die M hingegen übertreibe. Das sei alles nicht so schlimm gewesen.
Aufgaben
1. Gutachten zur Strafbarkeit des L. Von der Verwertbarkeit der Aussage des L ist auszugehen.
2. Kann die Aussage des L verwertet werden?
3. Prüfen Sie unter Berücksichtigung Ihrer Ergebnisse gutachtlich, welche Entscheidung die StA treffen wird und fertigen Sie einen entsprechenden Entwurf. Hinweise:
a. Im Falle einer Anklage beim 1. TK vom 154 StPO Gebrauch machen. Beweismittel + wesentliches Ergebnis sind erlassen.
b. Bei einer (Teil-)Einstellungsverfügung kann ggf. auf das Gutachten in Ziffer 1 verwiesen werden.
c. Ein Haftbefehl ist nicht zu beantragen.
4. Kann die StA mit Erfolg den Widerruf der Bewährung beantragen?
Das war eine Menge zu schreiben. Ich bin letztlich auf 47 Seiten gekommen. Okay, es gab auch eine oder zwei Seiten, bei denen nur die oberen Zeilen beschrieben waren :P
07.12.2015, 21:07
Und was hast du geprüft flying circus ?
07.12.2015, 22:45
(07.12.2015, 18:10)Gast schrieb: Also bei uns im Öffrecht war 80 V aus behördlicher Sicht (Erwiderung zu schreiben), Polizeirecht (des Bundes), ein Alkohol- und Glasflaschenverbot auf einer Dt. Bahn-Strecke, als Allgemeinverfügung im Zs. mit einem Fußballspiel, Zwangsgeldandrohung bei einer AllgemeinverfügungIch habe den Antrag abgelehnt! Wie hast du es gemacht?
08.12.2015, 17:00
Ich werfe einfach mal in die Runde:
Beantrage ich, das Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, soweit die M wegen räuberischem Diebstahl verurteilt wurde. Im Übrigen das Verfahren einzustellen.
Beantrage ich, das Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, soweit die M wegen räuberischem Diebstahl verurteilt wurde. Im Übrigen das Verfahren einzustellen.
08.12.2015, 18:16
Wie war denn der SV?
Strafurteil oder Revision?
Strafurteil oder Revision?