05.11.2015, 16:52
Erinnerung, § 766 II
Gläubiger wollte, dass das Kfz beim Schuldner verbleibt, GV wollte, dass er Vorschuss für Lagerung bezahlt, weil er es zum schutz vor schädigungen in Besitz nehmen wollte. Gläubiger zahlt nicht, GV hat dann die Pfändung verweigert.
Dann wollte der Gläubiger noch bei der Durchsuchung der Wohnung anwesend sein, das hat der GV auch abgelehnt.
Und das letzte war, dass der GV die Vollstreckung der Vollstreckungskosten abgelehnt hat, weil er meinte, dafür bräuchte man einen extra titel.
Gläubiger wollte, dass das Kfz beim Schuldner verbleibt, GV wollte, dass er Vorschuss für Lagerung bezahlt, weil er es zum schutz vor schädigungen in Besitz nehmen wollte. Gläubiger zahlt nicht, GV hat dann die Pfändung verweigert.
Dann wollte der Gläubiger noch bei der Durchsuchung der Wohnung anwesend sein, das hat der GV auch abgelehnt.
Und das letzte war, dass der GV die Vollstreckung der Vollstreckungskosten abgelehnt hat, weil er meinte, dafür bräuchte man einen extra titel.
05.11.2015, 18:57
In NRW ähnlich. 1. Antrag: KFZ pfänden, dritteigentum des bruders des schuldners als einwand des schuldners und des GV,Schuldner aber in Besitz des KFz samt schlüssel und zulassungsbescheinigungen Teil I und II/ 811 Nr5/ Betrieb aber zum zeitpunkt der entscheidung eingestellt.
Ferner das wie in Hessen gegebene Problem, das GV sich weigert dass Kfz im Gewahrsam des Schuldners zu lassen. so aber 600 € gebührenfür lagerung anfallen, KFZ wert aber nur 700€. erinnerungsführer würde darauf bewusst verzichten und risiko in kauf nehmen.
2.Antrag: Herausgabe eines anhängers. Dieser wurde bei fruchtloser vollstreckung nicht durch angestellten des schuldners herausgegeben, dieser widerrief in der zwischenzeit aber seine weigerung. ferner ist er zum zeitpunkt der entscheidung nicht mehr angeteller des schulnders.
3.ANtrag erinnerungsführer will bei der durchsuchung, nach wirskamen beschluss nach 568a, dabe sein!
ferner änderung des klageantrags zu 1, dass aufgenommen werden soll, das GV sich nicht auf das Eigentum des Dritten berufen darf.
Ferner das wie in Hessen gegebene Problem, das GV sich weigert dass Kfz im Gewahrsam des Schuldners zu lassen. so aber 600 € gebührenfür lagerung anfallen, KFZ wert aber nur 700€. erinnerungsführer würde darauf bewusst verzichten und risiko in kauf nehmen.
2.Antrag: Herausgabe eines anhängers. Dieser wurde bei fruchtloser vollstreckung nicht durch angestellten des schuldners herausgegeben, dieser widerrief in der zwischenzeit aber seine weigerung. ferner ist er zum zeitpunkt der entscheidung nicht mehr angeteller des schulnders.
3.ANtrag erinnerungsführer will bei der durchsuchung, nach wirskamen beschluss nach 568a, dabe sein!
ferner änderung des klageantrags zu 1, dass aufgenommen werden soll, das GV sich nicht auf das Eigentum des Dritten berufen darf.
06.11.2015, 18:12
Heute in NRW:
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht.
Teil 1:
Gutgl. Erwerb eines vom Mieter unterschlagenen Miet-Pkw.
Dritter mietet Wagen. Nach der Mietzeit wird der Wagen von dessen Freund unter Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II an den Beklagten auf dem Hbf. Münster veräußert. Beklagter übergibt Kaufpreis iHv 21.000,00 € in bar.
Vermieterin ist GmbH und war ursprünglich Eigentümerin klagt nun auf Feststellung, dass der Beklagte den Pkw nicht gutgläubig erworben hat und die Vermieterin immer noch Eigentümerin ist.
Teil 2:
Wegen des Ermittlungsverfahren gegen den Mieter wird Pkw von der Polizei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und mit Einverständnis des Beklagten sichergestellt und in Verwahrung genommen. Pkw wird bei einer GmbH eingelagert. Bevor die Staatsanwaltschaft den Beklagten darüber informiert, dass er den Pkw abholen kann, bricht nachts ein Jugendlicher gewaltsam in die Lagerräumlichkeiten ein und verursacht mit Baseballschläger Schaden am Pkw. Mutmaßliche Reparaturkosten betragen 4.000,00 €. Beklagter holt beschädigten Pkw ab und bringt ihn in die Werstatt.
Ansprüche auf Schadensersatz gegen Jugendlichen, GmbH und das Land NRW als Rechtsträger.
Teil 3:
Klageerwiderung wegen Teil 1, kein Schriftsatz zu Teil 2.
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht.
Teil 1:
Gutgl. Erwerb eines vom Mieter unterschlagenen Miet-Pkw.
Dritter mietet Wagen. Nach der Mietzeit wird der Wagen von dessen Freund unter Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II an den Beklagten auf dem Hbf. Münster veräußert. Beklagter übergibt Kaufpreis iHv 21.000,00 € in bar.
Vermieterin ist GmbH und war ursprünglich Eigentümerin klagt nun auf Feststellung, dass der Beklagte den Pkw nicht gutgläubig erworben hat und die Vermieterin immer noch Eigentümerin ist.
Teil 2:
Wegen des Ermittlungsverfahren gegen den Mieter wird Pkw von der Polizei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und mit Einverständnis des Beklagten sichergestellt und in Verwahrung genommen. Pkw wird bei einer GmbH eingelagert. Bevor die Staatsanwaltschaft den Beklagten darüber informiert, dass er den Pkw abholen kann, bricht nachts ein Jugendlicher gewaltsam in die Lagerräumlichkeiten ein und verursacht mit Baseballschläger Schaden am Pkw. Mutmaßliche Reparaturkosten betragen 4.000,00 €. Beklagter holt beschädigten Pkw ab und bringt ihn in die Werstatt.
Ansprüche auf Schadensersatz gegen Jugendlichen, GmbH und das Land NRW als Rechtsträger.
Teil 3:
Klageerwiderung wegen Teil 1, kein Schriftsatz zu Teil 2.
06.11.2015, 18:24
klingt nach einer sehr dankbaren klausur heute.
06.11.2015, 21:15
Heute in Hessen:
Anwaltsklausur, Klägersicht
Vater des Mandanten war Gesellschafter einer GbR (Gemeinschftspraxis) und ist verstorben. Es existieren 3 Testamente, zeitlich letztes Testament zum Teil handschriftlich (hier Widerruf enthalten) mit einem gesondert maschinengeschriebenen Blatt worauf die Erbfolge geregelt ist. Nach Gesellschaftervertrag erhält der Erbe des verstorbenen Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil.
Anderer Gesellschafter hat Unfall mit Pkw der Gesellschaft gemacht. Überhöhte Geschwindigkeit innerorts bei 12% Gefälle trotz Warnschild und bekannter Straße.
Es wurde Sachverständigengutachten erstellt und Ersatzfahrzeug angeschafft und aus Gesellschaftsvermögen bezahlt.
Mandant verlangt das Geld zurück an die Gesellschaft und will den Anspruch alleine vor Gericht geltend machen.
Anwaltsklausur, Klägersicht
Vater des Mandanten war Gesellschafter einer GbR (Gemeinschftspraxis) und ist verstorben. Es existieren 3 Testamente, zeitlich letztes Testament zum Teil handschriftlich (hier Widerruf enthalten) mit einem gesondert maschinengeschriebenen Blatt worauf die Erbfolge geregelt ist. Nach Gesellschaftervertrag erhält der Erbe des verstorbenen Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil.
Anderer Gesellschafter hat Unfall mit Pkw der Gesellschaft gemacht. Überhöhte Geschwindigkeit innerorts bei 12% Gefälle trotz Warnschild und bekannter Straße.
Es wurde Sachverständigengutachten erstellt und Ersatzfahrzeug angeschafft und aus Gesellschaftsvermögen bezahlt.
Mandant verlangt das Geld zurück an die Gesellschaft und will den Anspruch alleine vor Gericht geltend machen.
07.11.2015, 15:45
Am Freitag bei der Z4-Klausur war die Prüfung von Ansprüchen gegen den Jugendlichen laut Bearbeitervermerk ausdrücklich ausgeschlossen.
07.11.2015, 19:14
den ausschluss der ansprüche gegen den vandalisten und die Verwahrungsfirma waren ausgenommen!
07.11.2015, 19:22
Sicher, dass Ansprüche gegen die Verwahrungsfirma auch ausgeschlossen waren?
07.11.2015, 19:25
(07.11.2015, 19:14)nrw michael schrieb: den ausschluss der ansprüche gegen den vandalisten und die Verwahrungsfirma waren ausgenommen!
Hm? Im Bearbeitervermerk stand: Ansprüche laut StrEG und Ansprüche gegen den (Jugendlichen) Florian Bischoff sind nicht zu prüfen.
Ansprüche gegen die Verwahrungsfirma waren im Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen. Ob da im SV jetzt was anderes stand, weiss ich nicht mehr.
07.11.2015, 20:15
Im Aktenauszug bat der Mandant um Prüfung, ob ihm irgendwelche Ersatzansprüche zustehen - eine Beschränkung der Prüfung auf Amtshaftungsansprüche gab der Mandant nicht vor. Im Schreiben der StA wurde ja auch darauf hingewiesen, dass die Halle ordnungsgemäß verschlossen war und mit Gewalt aufgebrochen wurde, was meines Erachtens darauf hinwies, Ansprüche gegen die Verwahrungsfirma kurz anzuprüfen, im Ergebnis aber zu verneinen, weil jedenfalls kein Verschulden vorliegt.