08.10.2015, 16:20
Zu Z2: ich habe AGB angenommen. Erschien mir lebensfern davon auszugehen, das Stellen im Sinne des 305 I 2 BGB zu verneinen, denn die HVM wollte sicherlich nicht, dass die Mandantin alles abändert. Zudem wäre die rechtliche Prüfung doch arg beschränkt gewesen...
Zu Z3: Der Kläger berief sich auf die Einrede der Bereicherung. Die ergab sich wohl aus 821 BGB. Es war mE zu erklären, dass die Einwendung der Erfüllung gegen den Darlehensanspruch wegen der Verknüpfung mit dem Schuldanerkenntnis über die Sicherungsabrede trotz der grds. Abstraktheit des Schuldanerkenntnisses beachtlich ist und dem Anspruch aus dem Anerkenntnis entgegen stehen könnte. Ich habe die Klage dann scheitern lassen, weil der Zahlungszeitpunkt der 31.03. War, die Zahlung aber am 01.04. erfolgt ist (auch trotz des Schreibens der Bank und des Einwandes der Auslegbarkeit der AGB, denn jedenfalls hat der Kläger nie in Betracht gezogen, sich kostenpflichtig abzulösen, jedenfalls auch keine Entschädigung mit gezahlt) und des weiteren kein Erlass in dem Finanzstatus zu erblicken war und der Prokurist nie einen Erlass erklärt hat. Da war mir nicht so klar, was es mit der Parteivernehmung und der Pers. Befragung auf sich hatte. Habe 447, 448 abgelehnt, da ich keine Anfangswahrscheinlichkeit sah, kurz den Gedanken. 4-Augen-Gespräch aufgeworfen, am Ende aber angenommen, dass der Prokurist nie einen Erlass erklärt habe. Widerklage dann kurz als begründet, RSB (+) wegen unterschiedlichem Streitstand, denn der Anspruch würde hier aus dem. Darlehensvertrag geltend gemacht und nicht aus dem Anerkenntnis.
Zu Z3: Der Kläger berief sich auf die Einrede der Bereicherung. Die ergab sich wohl aus 821 BGB. Es war mE zu erklären, dass die Einwendung der Erfüllung gegen den Darlehensanspruch wegen der Verknüpfung mit dem Schuldanerkenntnis über die Sicherungsabrede trotz der grds. Abstraktheit des Schuldanerkenntnisses beachtlich ist und dem Anspruch aus dem Anerkenntnis entgegen stehen könnte. Ich habe die Klage dann scheitern lassen, weil der Zahlungszeitpunkt der 31.03. War, die Zahlung aber am 01.04. erfolgt ist (auch trotz des Schreibens der Bank und des Einwandes der Auslegbarkeit der AGB, denn jedenfalls hat der Kläger nie in Betracht gezogen, sich kostenpflichtig abzulösen, jedenfalls auch keine Entschädigung mit gezahlt) und des weiteren kein Erlass in dem Finanzstatus zu erblicken war und der Prokurist nie einen Erlass erklärt hat. Da war mir nicht so klar, was es mit der Parteivernehmung und der Pers. Befragung auf sich hatte. Habe 447, 448 abgelehnt, da ich keine Anfangswahrscheinlichkeit sah, kurz den Gedanken. 4-Augen-Gespräch aufgeworfen, am Ende aber angenommen, dass der Prokurist nie einen Erlass erklärt habe. Widerklage dann kurz als begründet, RSB (+) wegen unterschiedlichem Streitstand, denn der Anspruch würde hier aus dem. Darlehensvertrag geltend gemacht und nicht aus dem Anerkenntnis.
08.10.2015, 16:30
ZG Niedersachen
wir hatten heute eine Relation und auch Zwangsvollstreckungsrecht... Es war kaum schaffbar. § 767 iVm § 371 analog aus einem Vergleich, VU, Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Beweisaufnahme, PfÜB und eine sehr konfuse Akte....
Kann einer/eine sagen, was sie mit dem ersten PfÜB (fälschlicherweise GmbH) gemacht hat?
wir hatten heute eine Relation und auch Zwangsvollstreckungsrecht... Es war kaum schaffbar. § 767 iVm § 371 analog aus einem Vergleich, VU, Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Beweisaufnahme, PfÜB und eine sehr konfuse Akte....
Kann einer/eine sagen, was sie mit dem ersten PfÜB (fälschlicherweise GmbH) gemacht hat?
08.10.2015, 16:41
Meine Lösung zur ZIII NRW war in etwa:
Klageart 767
Einrede 821 aber nicht, da Bereicherungsrecht gesperrt.
Kläger macht aber Erfüllung als mat. Einwand geltend
Kurz Zuständigkeit und rsb angesprochen
Begründetheit (-)
Erfüllung ?
Keine Zahlung am 31.3 erfolgt.
Hier ein bisschen was zum Beweis etc gesagt und dann auch noch gesagt, dass ich grad aus 675 s BGB ergibt, dass die Zahlung erst am Tag nach Auftrag raus sein muss.
Dann Erfüllung durch Zahlung am 1.4 ?
-Auslegung der Klausel in Paragraph 6
Gesagt, dass sich daraus nichts für den Kläger ergibt.
- Zusage des Mitarbeiters kann nicht bewiesen werden
- Finanzübersicht auch nicht da keine Willenserklärung
- Schreiben der Bank vom 18.3 auch nicht, da expliziter Hinweis auf agb mit kfw
-> Antrag 1) unbegründet
Antrag 2) zwar zulässig aber wegen 1) unbegründet
Widerklage zulässig
RSB lag ausnahmsweise vor
Auch begründet
Anspruch 488 I S.2 (+)
Klageart 767
Einrede 821 aber nicht, da Bereicherungsrecht gesperrt.
Kläger macht aber Erfüllung als mat. Einwand geltend
Kurz Zuständigkeit und rsb angesprochen
Begründetheit (-)
Erfüllung ?
Keine Zahlung am 31.3 erfolgt.
Hier ein bisschen was zum Beweis etc gesagt und dann auch noch gesagt, dass ich grad aus 675 s BGB ergibt, dass die Zahlung erst am Tag nach Auftrag raus sein muss.
Dann Erfüllung durch Zahlung am 1.4 ?
-Auslegung der Klausel in Paragraph 6
Gesagt, dass sich daraus nichts für den Kläger ergibt.
- Zusage des Mitarbeiters kann nicht bewiesen werden
- Finanzübersicht auch nicht da keine Willenserklärung
- Schreiben der Bank vom 18.3 auch nicht, da expliziter Hinweis auf agb mit kfw
-> Antrag 1) unbegründet
Antrag 2) zwar zulässig aber wegen 1) unbegründet
Widerklage zulässig
RSB lag ausnahmsweise vor
Auch begründet
Anspruch 488 I S.2 (+)
08.10.2015, 16:48
Zahlungseingang am 01.04. war m.E. nicht unstreitig! Kläger hat nie zugestanden und sich immer auf Rechtzeitigkeit berufen. Habe ne Beweislastumkehr angenommen nach 363 weil die das als Teilzahlung deklariert haben und für mich das Verhalten der Beklagten auf Annahme zur Erfüllung schließen ließ. Der Finanzstatusausdruck wurde dem Kläger am .7.11. ausgehändigt und das war nach der Zahlungsaufforderung sowie nach der Mahnung. Den komischen Einwand den die da gebracht haben "Konto nur noch manuell geführt und deshalb Saldo bei dem Darlehen auch 0" hat dem Kläger keiner mitgeteilt und noch andere Dinge zur Begründung heran gezogen aus dem wirr warr, die Vereinbarungen und so. Brief der Kfw war auch nicht geeignet den Zahlungseingang am 01.04. zu beweisen, nur dass die Zahlung nicht anerkannt wurde. Im Telefonat hat der Kläger sich auch noch auf Rechtzeitigkeit berufen und nicht zugestanden! In der Replik sogar qualifiziert bestritten und die übrigen Argumente nur durch Unterstellung als wahr angebracht "selbst wenn" . In der mündlichen Verhandlung wurde darauf nichts entgegnet, vielmehr auf dir Ausführungen im SS Bezug genommen. Beklagte hat ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Zudem hat Sie sich ja innerhalb der Widerklage "für sich günstig" auf die vermeintlich verspätete Zahlung berufen. Hab die Widerklage auf Grund mangelnden RSB in Form der LK (war ja keine Hilfswiderklage die mit Bedingungseintritt d.h Klagestattgabe RSB hätte begründen können) wegen des Pfübs und der Möglichkeit der Einziehung abgelehnt und den Antrag in eine Zwischenfeststellungswiderklage ausgelegt. Diese war zulässig weil RSB auf Feststellung des Bestehens des Anspruchs (+) denn 767 hindert ja nur Vollstreckbarkeit, sagt aber nichts über bestehen. Sonst. Vss der Widerklage waren (+). Bei mir hat der Anspruch nicht bestanden wegen s.o. und daher unbegründet.
08.10.2015, 16:58
Hi,
Zwei Fragen:
Wieso soll 821 BGB gesperrt sein?
Wieso ist die Beklagte verpflichtet, den verspäteten Zugang zu beweisen? Der rechtzeitige Zugang ist VSS für die Einwendung, also doch vom Kläger zu beweisen, oder nicht?
Zwei Fragen:
Wieso soll 821 BGB gesperrt sein?
Wieso ist die Beklagte verpflichtet, den verspäteten Zugang zu beweisen? Der rechtzeitige Zugang ist VSS für die Einwendung, also doch vom Kläger zu beweisen, oder nicht?
08.10.2015, 17:02
Weil ich ne Beweislastumkehr angenommen habe. S.o.
821 gesperrt weil bis Beendigung der ZV 767 Vorrang hat. Diese war nicht beendet weil Ende erst mit Einziehung und Zahlung durch DS.
821 gesperrt weil bis Beendigung der ZV 767 Vorrang hat. Diese war nicht beendet weil Ende erst mit Einziehung und Zahlung durch DS.
08.10.2015, 17:33
Ich meine in einem Kästchen gelesen zu haben, dass die Allgemeinen Bedingungen wirksam nach 305 BGB in den Vertrag einbezogen und rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Aus diesem Grund habe ich keine AGB-Prüfung vorgenommen.
Und wahrscheinlich wieder was missverstanden
Aus diesem Grund habe ich keine AGB-Prüfung vorgenommen.
Und wahrscheinlich wieder was missverstanden
08.10.2015, 17:47
Habe das auch so gelesen!
08.10.2015, 17:49
Ich auch!
08.10.2015, 18:04
Stand da nicht nur, dass nur § 4 ordnungsgemäß war oder so ähnlich?