07.10.2015, 18:21
Zu einem erweiterten.
Einfacher war m.E innerhalb der fokussierten, dauernden Geschäftsbeziehung nicht wirklich praktisch und der erweiterte bietet mehr Sicherheit.
Einfacher war m.E innerhalb der fokussierten, dauernden Geschäftsbeziehung nicht wirklich praktisch und der erweiterte bietet mehr Sicherheit.
07.10.2015, 18:42
Genau das hab ich auch so begründet! Aber wirklich mehr konnte ich bei der Zweckmäßigkeit auch nicht abbringen ...:-/
07.10.2015, 18:52
Ich wage zu bezweifeln, dass die Damen und Herren von den Prüfungsämtern diese Klausur in der Zeit geschafft hätten. Das Mandantenschreiben wäre wirklich nicht nötig gewesen. War schon ohne zu viel. Eine Stunde ging doch schon fürs Lesen und verstehen drauf. Wirklich fertig hätte anders ausgesehen. Mach dir keinen Kopf darüber, morgen bekommen wir eine neue Überraschung ;).
07.10.2015, 18:56
Ich habe bei der Zweckmäßigkeit nur noch hin geschmiert, dass die noch zu entwickelnden Anlagen schleunigst zu fertigen sind, weil sie je nach Inhalt Auswirkungen auf den Vertrag und einzelne Klauseln haben können. Diese sollten dann auch nochmal geprüft werden.
08.10.2015, 14:39
Was hat sich das JPA denn für die ZIII ausgedacht? Gruß und Danke
08.10.2015, 14:56
In RLP Zwangsvollstreckungsrecht. Aufhänger war wohl § 767 ZPO. Ging grob gesagt um ein KFW Bank-Darlehn gegen das der Kläger Erfüllungseinwände geltend gemacht hat. Beantragt war die ZVR aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, sowie Herausgabe der not. Urkunde. Beklagte erhob Widerklage gerichtet auf Zahlung. Im Anhang befand sich noch irgendeine EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug? War wohl ziemlich abgedreht. ...
08.10.2015, 15:24
In NRW genauso, nur ohne RL
08.10.2015, 15:37
Ohne Worte - das ist eine absolute Unverschämtheit!!!!!
08.10.2015, 16:10
Meine Lösung:
In der Zulässigkeit Klagearten abgegrenzt , 767 genommen , Präklusion geht nicht bei not Urkunde , Gerichtszuständigkeit entsprechend , Zulässigkeit des Antrages auf Herausgabe (+) wegen prozessökonomie bei gleichzeitig erhobener 767, Klagehäufung , RSB Antrag 1 wegen drohender Vollstreckung, Antrag 2 ebenso , Finanzstatusausdruck steht RSB nicht entgegen da , wenn überhaupt als Kontoauszug oder Urkunde gesehen wird nur vorläufiges Vollstreckungshindernis.
Begründetheit: Erfüllungseinwand, Vollständige Leistung? Nein da Zeitpunkt der Erfüllung erst mit Gutschrift Eintritt - diese unstreitig spätestens am 1.04. erfolgt . Beweisangebot für vorherige Gutschrift in Form des Kontoauszuges nicht geeignet den Beweis zu erbringen da nur Zeitpunkt der Überweisung belegt werden kann , deswegen auch keine beweisaufnahme in HV, dann Vertragsauslegung ob nacj 31.03. Vorzeitig abgelöst werden kann. Dies durch Vertragsauslegung bejaht , aber nicht kostenfrei. Ob vorfälligkeitsentschädigung entsteht egal für 767 da sich nur für Zins und Tilgung unterworfen wurde. Am 02.04. konkludente Vereinbarung über Vorzeitige Ablöse durch Telefonat und Einigung das überwiesenes Geld bei Bank verbleibt. (Bestes Argument was mir jetzt erst einfällt: das Geld kommt aus einem neuen Darlehen , das weiß der Bankangestellte auch , für den Kläger macht es keinen Sinn das Geld sonst bei der Sparkasse zu lassen, zudem ergibt sich aus dem Finanzstatusausdruck das kein Guthaben besteht sondern getilgt wurde. Widersprechende Aussage gegen das konkludente verhalten nicht von Relevanz)
Deshalb nur Zinsanspruch in Höhe von 81,11 .
ZVS bis auf diesen Betrag unzulässig
In der Zulässigkeit Klagearten abgegrenzt , 767 genommen , Präklusion geht nicht bei not Urkunde , Gerichtszuständigkeit entsprechend , Zulässigkeit des Antrages auf Herausgabe (+) wegen prozessökonomie bei gleichzeitig erhobener 767, Klagehäufung , RSB Antrag 1 wegen drohender Vollstreckung, Antrag 2 ebenso , Finanzstatusausdruck steht RSB nicht entgegen da , wenn überhaupt als Kontoauszug oder Urkunde gesehen wird nur vorläufiges Vollstreckungshindernis.
Begründetheit: Erfüllungseinwand, Vollständige Leistung? Nein da Zeitpunkt der Erfüllung erst mit Gutschrift Eintritt - diese unstreitig spätestens am 1.04. erfolgt . Beweisangebot für vorherige Gutschrift in Form des Kontoauszuges nicht geeignet den Beweis zu erbringen da nur Zeitpunkt der Überweisung belegt werden kann , deswegen auch keine beweisaufnahme in HV, dann Vertragsauslegung ob nacj 31.03. Vorzeitig abgelöst werden kann. Dies durch Vertragsauslegung bejaht , aber nicht kostenfrei. Ob vorfälligkeitsentschädigung entsteht egal für 767 da sich nur für Zins und Tilgung unterworfen wurde. Am 02.04. konkludente Vereinbarung über Vorzeitige Ablöse durch Telefonat und Einigung das überwiesenes Geld bei Bank verbleibt. (Bestes Argument was mir jetzt erst einfällt: das Geld kommt aus einem neuen Darlehen , das weiß der Bankangestellte auch , für den Kläger macht es keinen Sinn das Geld sonst bei der Sparkasse zu lassen, zudem ergibt sich aus dem Finanzstatusausdruck das kein Guthaben besteht sondern getilgt wurde. Widersprechende Aussage gegen das konkludente verhalten nicht von Relevanz)
Deshalb nur Zinsanspruch in Höhe von 81,11 .
ZVS bis auf diesen Betrag unzulässig
08.10.2015, 16:14
Bei uns in sh genauso. Aber auch ohne rl und ohne widerklage. Die Einwendung sollte sich aus einem Auflösungsvertrag ergeben, allerdings hatte der Kläger die Ablösesumme zu spät gezahlt. Man musste in dem zusammenhang noch agb prüfen ob die fristsetzung ok so war und prüfen ob die einwendung wegen möglicher zusagen des bankmitarbeiters, es gabe keine forderungen mehr, begründet war. Ich hab die Klage abgewiesen...