04.10.2015, 16:38
Hi, was ist bis jetzt in NRW gelaufen? Viel Glück für die nächsten Klausuren! :)
04.10.2015, 18:40
05.10.2015, 12:09
Viel Erfolg an alle Prüflinge!
05.10.2015, 14:47
Kurze Info:
In RLP lief in Z1 Urteilsklausur. Materieller Schwerpunkt lag wohl im Mietrecht. Ging um ein Mietverhältnis, dass durch zwei Kündigungsschreiben - einmal gestützt auf Eigenbedarf; weiter KDG gestützt auf Zahlungsrückstand von vorausgegangen Prozesskosten aus Räumungsklage betreffend desselben Mietverhältnisses - gestützt wurde.
Kläger (Streitgenossen) begehren Feststellung, dass Mietverhältnis weiter besteht, weil beide Kündigungen - wie sie meinen - unwirksam waren.
Beklagter erhebt Widerklage und beantragt Räumung nach Auflösung des Mietverhältnis sowie Zahlung von vorgerichtlichen RA Kosten, die durch Ankündigung der Mieters, er werde gegen Kündigung klagen, entstanden sind.
Weiter sollte Streitwertbeschluss gefertigt werden sowie Angabe von RMB.
In RLP lief in Z1 Urteilsklausur. Materieller Schwerpunkt lag wohl im Mietrecht. Ging um ein Mietverhältnis, dass durch zwei Kündigungsschreiben - einmal gestützt auf Eigenbedarf; weiter KDG gestützt auf Zahlungsrückstand von vorausgegangen Prozesskosten aus Räumungsklage betreffend desselben Mietverhältnisses - gestützt wurde.
Kläger (Streitgenossen) begehren Feststellung, dass Mietverhältnis weiter besteht, weil beide Kündigungen - wie sie meinen - unwirksam waren.
Beklagter erhebt Widerklage und beantragt Räumung nach Auflösung des Mietverhältnis sowie Zahlung von vorgerichtlichen RA Kosten, die durch Ankündigung der Mieters, er werde gegen Kündigung klagen, entstanden sind.
Weiter sollte Streitwertbeschluss gefertigt werden sowie Angabe von RMB.
05.10.2015, 14:48
heute in der ZU-Klausur in Niedersachsen kam die "Ohne-Rechnung-Abrede" dran.
Und zwar wie folgt eingepackt. Der Kläger wollte von dem Fliesenbauunternehmen GmbH (Beklagte zu 1) und dem mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten (Beklagter zu 1) Schadensersatz für gescheiterte Nacherfüllung durch den Angestellten der Beklagten zu 1). Daneben wollte er noch Schadensersatz neben der Leistung von der Beklagten zu 1) wegen einer gesprungen Scheibe, die bei der versuchten Nacherfüllung kaputt gegangen ist.
Zwischen denm Kläger und der Beklagten zu 1) wurde ein Pauschalpreis von 6000 € vereinbart ohne Umsatzsteuer. Diese hatte der Kläger noch nicht bezahlt. Auch für die Schäden hat er bereits nur Kostenvoranschläge eingeholt.
Sachlich ging es um das Fliesen am Balkon, das nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde und nun feuchte Stellen entstanden sind.
Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass er keine Geährleistungsansprüche erfüllen muss, weil der Vertrag nichtig ist und erhebt Widerklage gegen den Kläger auf Wertersatz iHv 6000€ weil der Kläger die Bauleistung ncht kostenlos behalten darf. Und hilfsweise Widerklage, wenn der Vertrag wirksam ist, Zug-um-Zug auf Nachbesserung gegen Zahlung der vereinbarten 6000€, die er dann auch versteuern würde. Die Beklagt zu 1) trägt vor, dass ihr Angestellt immer zuverlässig war und noch nie etwas kaputtgegangen ist.
Der Beklagte zu 2) sagt, dass er jetzt nicht alleine haften möchten, nur weil in dem anderen Vertragsverhältniss der Vertrag nichtig ist. Eigentlich hätte er ja einen Regeressanspruch gegegenüber der Beklagten zu 1). Durch die "Ohne-Rechnung-Abrede" sei er des Regessanspruches nun "beraubt" worden. Er rechnet hilfweise mit einem Anspruch gegenüber dem Kläger auf. Er trägt vor, dass er sorgfältig den Bau überwacht hat, dass er aber vier Gewerke zu bewachen hatte und ein Mal pro Woche einen Rundgang gemacht hat.
Und er rügt die Unzuständigkeit des Landgerichts Hannover.
Er sitzt in Hameln (LG Hameln) und der Kläger, sowie die Beklagte zu 1) sitzen in Salz.... gehört zu LG Hannover.
Abgedruckt waren Normen aus dem SchwarzArbG und dem UStG.
Und zwar wie folgt eingepackt. Der Kläger wollte von dem Fliesenbauunternehmen GmbH (Beklagte zu 1) und dem mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten (Beklagter zu 1) Schadensersatz für gescheiterte Nacherfüllung durch den Angestellten der Beklagten zu 1). Daneben wollte er noch Schadensersatz neben der Leistung von der Beklagten zu 1) wegen einer gesprungen Scheibe, die bei der versuchten Nacherfüllung kaputt gegangen ist.
Zwischen denm Kläger und der Beklagten zu 1) wurde ein Pauschalpreis von 6000 € vereinbart ohne Umsatzsteuer. Diese hatte der Kläger noch nicht bezahlt. Auch für die Schäden hat er bereits nur Kostenvoranschläge eingeholt.
Sachlich ging es um das Fliesen am Balkon, das nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde und nun feuchte Stellen entstanden sind.
Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass er keine Geährleistungsansprüche erfüllen muss, weil der Vertrag nichtig ist und erhebt Widerklage gegen den Kläger auf Wertersatz iHv 6000€ weil der Kläger die Bauleistung ncht kostenlos behalten darf. Und hilfsweise Widerklage, wenn der Vertrag wirksam ist, Zug-um-Zug auf Nachbesserung gegen Zahlung der vereinbarten 6000€, die er dann auch versteuern würde. Die Beklagt zu 1) trägt vor, dass ihr Angestellt immer zuverlässig war und noch nie etwas kaputtgegangen ist.
Der Beklagte zu 2) sagt, dass er jetzt nicht alleine haften möchten, nur weil in dem anderen Vertragsverhältniss der Vertrag nichtig ist. Eigentlich hätte er ja einen Regeressanspruch gegegenüber der Beklagten zu 1). Durch die "Ohne-Rechnung-Abrede" sei er des Regessanspruches nun "beraubt" worden. Er rechnet hilfweise mit einem Anspruch gegenüber dem Kläger auf. Er trägt vor, dass er sorgfältig den Bau überwacht hat, dass er aber vier Gewerke zu bewachen hatte und ein Mal pro Woche einen Rundgang gemacht hat.
Und er rügt die Unzuständigkeit des Landgerichts Hannover.
Er sitzt in Hameln (LG Hameln) und der Kläger, sowie die Beklagte zu 1) sitzen in Salz.... gehört zu LG Hannover.
Abgedruckt waren Normen aus dem SchwarzArbG und dem UStG.
05.10.2015, 15:14
NRW auch MietR wie oben.
05.10.2015, 15:17
NRW aber noch SEA Forderung in der Widerklage als Antrag zu 2) wegen verlorenem Schlüssel und ggf erforderlichem Austausch der Schließanlage des Wohnhauses. Wurde aus unstr. unverschlossenem Auto gestohlen.
05.10.2015, 15:37
Hm, hab in Mainz geschrieben... also RLP. Fand die Klausur nicht so pralle.. hier mal meine Lösungsgedanken:
Lösungsansatz..
Zulässigkeit der Klage (+)
Zuständigkeit
sachl. § 23 Nr. 2b GVG
örtlich § 29a ZPO
Streitgenossenschaft (+)
zulässige anfängl. subj. Klagehäufung (§§ 59f., 260 ZPO)
Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO)
(+) Interesse an Feststellung, ob Mietverhältnis über 31.10 hinaus weiter besteht
(+) Im Übrigen: Widerspruchsmöglchkeit irrelavant, da VM klar gemacht hat, dass er auf Auflösung besteht
Begründetheit der Feststellungsklage
Wirksamkeit der Kündigung wgn Eigenbedarf
Formelle VSS:
Form (+), insbesondere schriftlich und Gründe dargelegt.
Adressat (+) --> Kündigung erfolgte an Beide
Zugang (+) --> Mit dem Wesen der Gesamtschuldnerschaft kurz begründet, dass Übergabe an Klägerin ausreicht
P: Zweite KDG unwirksam, da Prozessschulden keine Mietverbindlichkeiten ieS
Daher: kann die Nichterfüllung ein sonstiges berechtigtes Interesse rechtfertigen?
Im Grunde nach ja, aber --> Präklusion 573 III 2 BGB
Materiell:
Eigenbedarf bejaht
Erg: KDG wirksam, Feststellungsantrag unbegründet.
Widerklage
ZLK unproblematisch:
ZStdk AG: siehe oben
Konnextität (§ 33 ZPO) unproblematisch
Entgegenstehende RH (§ 261 III ZPO) (-) da anderer Streitgegenstand
iÜ: VSS d § 260 ZPO (+)
Begründetheit
Antrag 1 (Herausgabe nach 31.10)
Kurz § 546 I BGB bejaht ...
Antrag 2 (Schadenersatz)
Hier §§ 280 I, 241 II, 535 BGB geprüft
iE: Abgelehnt, mit Prozess überzogen werden allg. Lebensrisiko
Streitwertbeschluss: geschätzt.
Tenor: Verurteilung bzgl. Widerklage .. iÜ: Klageabweisung
Kosten 2/3 zu 1/3
Streitwertbeschluss: geschätzt ..
RM: § 511 und Beschwerde (§ 68 GKG)
Lösungsansatz..
Zulässigkeit der Klage (+)
Zuständigkeit
sachl. § 23 Nr. 2b GVG
örtlich § 29a ZPO
Streitgenossenschaft (+)
zulässige anfängl. subj. Klagehäufung (§§ 59f., 260 ZPO)
Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO)
(+) Interesse an Feststellung, ob Mietverhältnis über 31.10 hinaus weiter besteht
(+) Im Übrigen: Widerspruchsmöglchkeit irrelavant, da VM klar gemacht hat, dass er auf Auflösung besteht
Begründetheit der Feststellungsklage
Wirksamkeit der Kündigung wgn Eigenbedarf
Formelle VSS:
Form (+), insbesondere schriftlich und Gründe dargelegt.
Adressat (+) --> Kündigung erfolgte an Beide
Zugang (+) --> Mit dem Wesen der Gesamtschuldnerschaft kurz begründet, dass Übergabe an Klägerin ausreicht
P: Zweite KDG unwirksam, da Prozessschulden keine Mietverbindlichkeiten ieS
Daher: kann die Nichterfüllung ein sonstiges berechtigtes Interesse rechtfertigen?
Im Grunde nach ja, aber --> Präklusion 573 III 2 BGB
Materiell:
Eigenbedarf bejaht
Erg: KDG wirksam, Feststellungsantrag unbegründet.
Widerklage
ZLK unproblematisch:
ZStdk AG: siehe oben
Konnextität (§ 33 ZPO) unproblematisch
Entgegenstehende RH (§ 261 III ZPO) (-) da anderer Streitgegenstand
iÜ: VSS d § 260 ZPO (+)
Begründetheit
Antrag 1 (Herausgabe nach 31.10)
Kurz § 546 I BGB bejaht ...
Antrag 2 (Schadenersatz)
Hier §§ 280 I, 241 II, 535 BGB geprüft
iE: Abgelehnt, mit Prozess überzogen werden allg. Lebensrisiko
Streitwertbeschluss: geschätzt.
Tenor: Verurteilung bzgl. Widerklage .. iÜ: Klageabweisung
Kosten 2/3 zu 1/3
Streitwertbeschluss: geschätzt ..
RM: § 511 und Beschwerde (§ 68 GKG)
05.10.2015, 16:04
Sh hatte auch das mietrecht... Ich hab den eigenbedarf aber abgelehnt weils um die eigennutzung als Büro ging und nicht um wohnedeisag mal habt ihr am antrag etwas ausgelegt? Denn der war ja auf "unwirksam" gerichtet dabei war es " nichtig" meiner meinung nach? Ich bin vor allem nicht richtig fertig geworden...
05.10.2015, 16:12
Hab die Festellungsklage wegen der zulässigen und begründeten Widerklage als unzulässig abgewiesen weil Beklagter Leistungsklage erhoben hat und dann für die neg. FK kein FI mehr besteht.
WK voll begründet
zu 1) Eigenbearfskündigung ging durch, da inzident Widerspruch aus Klage geprüft aber (-) weil keine ausreichenden Gründe für unbillige Härte
zu 2) SEA ging bei mir auch durch weil kein "einfaches verlieren" sondern aus unverschlossenem Pkw gestohlen. Nicht von allg. Lebensrisiko erfasst. Exkulpation (-)
Somit Bezug zu Wohnhaus herstellbar. Schadensabrechnung auf fiktiver Basis bei mir möglich da keine Steuern verlangt wurden sondern ldgl reine Austauschkosten. Kostenvoranschlag auch nicht bestritten. Zudem Bekundung des Austauschwillens nach Geldeingang.
WK voll begründet
zu 1) Eigenbearfskündigung ging durch, da inzident Widerspruch aus Klage geprüft aber (-) weil keine ausreichenden Gründe für unbillige Härte
zu 2) SEA ging bei mir auch durch weil kein "einfaches verlieren" sondern aus unverschlossenem Pkw gestohlen. Nicht von allg. Lebensrisiko erfasst. Exkulpation (-)
Somit Bezug zu Wohnhaus herstellbar. Schadensabrechnung auf fiktiver Basis bei mir möglich da keine Steuern verlangt wurden sondern ldgl reine Austauschkosten. Kostenvoranschlag auch nicht bestritten. Zudem Bekundung des Austauschwillens nach Geldeingang.