08.05.2020, 15:55
Hallo ihr Lieben,
ich habe die Klausuren im Januar 2020 in NRW mitgeschrieben und stand zum Glück nicht auf der Durchfallerliste. Gleichwohl bin ich mit meinen Ergebnissen nicht sonderlich zufrieden. Ich werde nun natürlich vorrangig probieren, jetzt über die mündliche Prüfung "zu Punkten". Sofern mir aber auch danach noch das ein oder andere Pünktchen mehr in den Klausuren zu einem Notensprung verhelfen könnte, würde ich vermutlich Einsicht in meine Klausuren nehmen wollen und sodann im Widerspruchsverfahren probieren "noch etwas rauszuholen".
Hierzu habe ich aber noch einige Fragen - wäre echt super lieb, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte :blush:
1. Widerspruchsverfahren besser mit oder ohne Anwalt? (Ich tendiere zu mit)
2. Wann ist der Widerspruch gegen die Bewertungen der schriftlichen Klausuren zu erheben (ich habe Angst eine Frist zu versäumen) - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses (also nach der mündlichen Prüfung) oder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse (also bereits jetzt demnächst? Da die Bekanntgabe der schriftlichen Noten keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und eine Klausureinsicht meines Wissens auch erst nach der mündlichen Prüfung möglich ist, tendiere ich dazu, dass ein Angriff der schriftlichen Ergebnisse erst NACH der mündlichen Prüfung möglich ist. Ist das korrekt?!
3. Ist bei der Überprüfung der Klausurergebnisse im Widerspruchsverfahren auch denkbar, dass es zu einer Neubewertung in dem Sinne kommt, dass eine Klausur mit 4 Punkten plötzlich mit 3 Punkten (also schlechter) bewertet wird? Müsste doch eine unzulässige Reformatio in peius sein oder nicht?
4. Kann der Widerspruch auch auf einzelne Klausuren beschränkt werden, oder kommen alle Klausuren auf den Prüfstand?
5. Mit welchen Kosten ist für Widerspruchverfahren bzw. ggf auch Klageverfahren + Anwalt grob zu rechnen? Wie lange dauert so ein Verfahren im Durchschnitt?
6. Sofern der Widerspruch erfolg hat und Klausurnoten positiv angepasst werden - erhält man dann einfach ein neues Examenszeugnis mit der neu berechneten Note? Oder muss man die mündliche Prüfung wiederholen? (Da eine höhere Vorbenotung in der mündlichen Prüfung ja ggf. zu einem anderen Ablauf mit anderen Fragen etc führen würde)
7. Soweit ich weiß gibt es auf Prüfungsanfechtungen spezialisierte Anwälte - hat hier vllt jemand Erfahrungen oder einen guten Tipp? Könnt ihr etwas zur durchschnittlichen Erfolgsquote sagen? Also sind "fast immer noch 1-2 Punkte rauszuholen" oder ist in den meisten Fällen eher nichts zu machen? (Bei mir ginge es leider eher um die unteren Punkteränge, also 4 statt 3, 5 statt 4 Punkten etc.
Freue mich über jede ernst gemeinte Antwort
Pia :heart:
ich habe die Klausuren im Januar 2020 in NRW mitgeschrieben und stand zum Glück nicht auf der Durchfallerliste. Gleichwohl bin ich mit meinen Ergebnissen nicht sonderlich zufrieden. Ich werde nun natürlich vorrangig probieren, jetzt über die mündliche Prüfung "zu Punkten". Sofern mir aber auch danach noch das ein oder andere Pünktchen mehr in den Klausuren zu einem Notensprung verhelfen könnte, würde ich vermutlich Einsicht in meine Klausuren nehmen wollen und sodann im Widerspruchsverfahren probieren "noch etwas rauszuholen".
Hierzu habe ich aber noch einige Fragen - wäre echt super lieb, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte :blush:
1. Widerspruchsverfahren besser mit oder ohne Anwalt? (Ich tendiere zu mit)
2. Wann ist der Widerspruch gegen die Bewertungen der schriftlichen Klausuren zu erheben (ich habe Angst eine Frist zu versäumen) - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses (also nach der mündlichen Prüfung) oder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse (also bereits jetzt demnächst? Da die Bekanntgabe der schriftlichen Noten keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und eine Klausureinsicht meines Wissens auch erst nach der mündlichen Prüfung möglich ist, tendiere ich dazu, dass ein Angriff der schriftlichen Ergebnisse erst NACH der mündlichen Prüfung möglich ist. Ist das korrekt?!
3. Ist bei der Überprüfung der Klausurergebnisse im Widerspruchsverfahren auch denkbar, dass es zu einer Neubewertung in dem Sinne kommt, dass eine Klausur mit 4 Punkten plötzlich mit 3 Punkten (also schlechter) bewertet wird? Müsste doch eine unzulässige Reformatio in peius sein oder nicht?
4. Kann der Widerspruch auch auf einzelne Klausuren beschränkt werden, oder kommen alle Klausuren auf den Prüfstand?
5. Mit welchen Kosten ist für Widerspruchverfahren bzw. ggf auch Klageverfahren + Anwalt grob zu rechnen? Wie lange dauert so ein Verfahren im Durchschnitt?
6. Sofern der Widerspruch erfolg hat und Klausurnoten positiv angepasst werden - erhält man dann einfach ein neues Examenszeugnis mit der neu berechneten Note? Oder muss man die mündliche Prüfung wiederholen? (Da eine höhere Vorbenotung in der mündlichen Prüfung ja ggf. zu einem anderen Ablauf mit anderen Fragen etc führen würde)
7. Soweit ich weiß gibt es auf Prüfungsanfechtungen spezialisierte Anwälte - hat hier vllt jemand Erfahrungen oder einen guten Tipp? Könnt ihr etwas zur durchschnittlichen Erfolgsquote sagen? Also sind "fast immer noch 1-2 Punkte rauszuholen" oder ist in den meisten Fällen eher nichts zu machen? (Bei mir ginge es leider eher um die unteren Punkteränge, also 4 statt 3, 5 statt 4 Punkten etc.
Freue mich über jede ernst gemeinte Antwort
Pia :heart:
08.05.2020, 16:49
Deine Ausreden in Ehren
Sei dir gewünscht
das GPA wird dir verwehren
die neun.
08.05.2020, 20:10
Wenn du nicht kannst machen
einen guten Reim
Lass es sein!
einen guten Reim
Lass es sein!
08.05.2020, 20:11
Like
08.05.2020, 23:10
Ich habe im 1.Examen zwei Mal selber Widerspruch erhoben und einmal Klage gemacht. Es hat nichts gebracht und nur gekostet. Nach dem 2. Ex. habe ich deshalb nichts gemacht.
10.05.2020, 10:32
(08.05.2020, 15:55)NRWpia schrieb: Hallo ihr Lieben,
ich habe die Klausuren im Januar 2020 in NRW mitgeschrieben und stand zum Glück nicht auf der Durchfallerliste. Gleichwohl bin ich mit meinen Ergebnissen nicht sonderlich zufrieden. Ich werde nun natürlich vorrangig probieren, jetzt über die mündliche Prüfung "zu Punkten". Sofern mir aber auch danach noch das ein oder andere Pünktchen mehr in den Klausuren zu einem Notensprung verhelfen könnte, würde ich vermutlich Einsicht in meine Klausuren nehmen wollen und sodann im Widerspruchsverfahren probieren "noch etwas rauszuholen".
Hierzu habe ich aber noch einige Fragen - wäre echt super lieb, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte :blush:
1. Widerspruchsverfahren besser mit oder ohne Anwalt? (Ich tendiere zu mit)
2. Wann ist der Widerspruch gegen die Bewertungen der schriftlichen Klausuren zu erheben (ich habe Angst eine Frist zu versäumen) - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses (also nach der mündlichen Prüfung) oder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse (also bereits jetzt demnächst? Da die Bekanntgabe der schriftlichen Noten keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und eine Klausureinsicht meines Wissens auch erst nach der mündlichen Prüfung möglich ist, tendiere ich dazu, dass ein Angriff der schriftlichen Ergebnisse erst NACH der mündlichen Prüfung möglich ist. Ist das korrekt?!
3. Ist bei der Überprüfung der Klausurergebnisse im Widerspruchsverfahren auch denkbar, dass es zu einer Neubewertung in dem Sinne kommt, dass eine Klausur mit 4 Punkten plötzlich mit 3 Punkten (also schlechter) bewertet wird? Müsste doch eine unzulässige Reformatio in peius sein oder nicht?
4. Kann der Widerspruch auch auf einzelne Klausuren beschränkt werden, oder kommen alle Klausuren auf den Prüfstand?
5. Mit welchen Kosten ist für Widerspruchverfahren bzw. ggf auch Klageverfahren + Anwalt grob zu rechnen? Wie lange dauert so ein Verfahren im Durchschnitt?
6. Sofern der Widerspruch erfolg hat und Klausurnoten positiv angepasst werden - erhält man dann einfach ein neues Examenszeugnis mit der neu berechneten Note? Oder muss man die mündliche Prüfung wiederholen? (Da eine höhere Vorbenotung in der mündlichen Prüfung ja ggf. zu einem anderen Ablauf mit anderen Fragen etc führen würde)
7. Soweit ich weiß gibt es auf Prüfungsanfechtungen spezialisierte Anwälte - hat hier vllt jemand Erfahrungen oder einen guten Tipp? Könnt ihr etwas zur durchschnittlichen Erfolgsquote sagen? Also sind "fast immer noch 1-2 Punkte rauszuholen" oder ist in den meisten Fällen eher nichts zu machen? (Bei mir ginge es leider eher um die unteren Punkteränge, also 4 statt 3, 5 statt 4 Punkten etc.
Freue mich über jede ernst gemeinte Antwort
Pia :heart:
Ganz verrückt wäre, die voten auf prüfungsfehler zu untersuchen und nur dann, wenn man dafür gute ansatzpunkte findet, Widerspruch einzulegen.
10.05.2020, 10:35
10.05.2020, 10:39
(10.05.2020, 10:35)Gast schrieb:(08.05.2020, 23:10)Gast schrieb: Ich habe im 1.Examen zwei Mal selber Widerspruch erhoben und einmal Klage gemacht. Es hat nichts gebracht und nur gekostet. Nach dem 2. Ex. habe ich deshalb nichts gemacht.
Wer "Klage gemacht" schreibt, kann halt kein (guter) Jurist sein..
Klagebegehren war dann "Gib mehr Punkte Bruder"!