08.07.2015, 11:56
Ob es sinn macht weiß ich nicht genau. Ich habe aber auch geraten die aufrechnung zu erklären bzgl der 2000 euro und Widerklage bzgl des abtretungsanspruchs. Zusätzlich hatte ich noch gesagt dass man der alten ra den streit verkünden sollte für den fall das das Gericht den Einspruch als verfristet ablehnt..
Mist.. den 285 hab ich tital vergessen habe es aus 255 analog hergeleitet. Totaler Blödsinn wie mir gerade auffällt:-D
Mist.. den 285 hab ich tital vergessen habe es aus 255 analog hergeleitet. Totaler Blödsinn wie mir gerade auffällt:-D
08.07.2015, 15:58
An die Hessener:
Habt ihr bei der AW Klausur ein Mandantenanschreiben als praktischen Entwurf gemacht oder nur die Anträge ausformuliert?
Habt ihr bei der AW Klausur ein Mandantenanschreiben als praktischen Entwurf gemacht oder nur die Anträge ausformuliert?
08.07.2015, 17:23
Habe nur den Antrag ausformuliert, kein Schriftsatz und kein Mandantenschreiben...
09.07.2015, 14:41
Z3 Hessen:
Drittwiderspruchsklage, Erinnerung Abgrenzung, prozessual: VU
Drittwiderspruchsklage, Erinnerung Abgrenzung, prozessual: VU
09.07.2015, 14:57
In nrw kam eine drittwiderspruchsklagehäufung. Es ging um 2 verschiedene pfübs.
Wie seid ihr klar gekommen?
Wie seid ihr klar gekommen?
09.07.2015, 15:13
In Hessen auch 2 PfüBs
Jeweils dagegen 771 zpo
Einmal Einwendung 2 ff AnfG
Einmal mE 242 BGB
Jeweils dagegen 771 zpo
Einmal Einwendung 2 ff AnfG
Einmal mE 242 BGB
09.07.2015, 15:27
Fand es zeitlich schwer machbar, da das aktenstück mit 20 Seiten sehr umfangreich war und der Tatbestand mit den ganzen entsprechenden Urteilen auch umfangreich zu gestalten war
Bin gespannt auf die anwaltsklausur morgen
Bin gespannt auf die anwaltsklausur morgen
09.07.2015, 15:29
Hessen:
Habt ihr abgewiesen oder für unzulässig erklärt?
Habt ihr abgewiesen oder für unzulässig erklärt?
09.07.2015, 15:42
Hessen:
Ich hab VU hinsichtlich Antrag 1 aufrechterhalten, iÜ aufgehoben und Klage angewiesen.
mE Einwand AnfG (-)
Einwand 242 BGB bzgl Antrag 2 (+)
Ich hab VU hinsichtlich Antrag 1 aufrechterhalten, iÜ aufgehoben und Klage angewiesen.
mE Einwand AnfG (-)
Einwand 242 BGB bzgl Antrag 2 (+)
09.07.2015, 15:58
NRW: Ausnahmsweise mal keine 767er-Klage, sondern 771!
Klägerin ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR. Sie erhebt Klage am LG Essen und beantragt
1. die Zwangsvollstreckug des Beklagten aus einem PfÜB in die Forderung des Herrn V gegen dessen Ex-Frau für unzulässig zu erklären
2. die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem anderen PfÜB in das Girokonto der Klägerin für unzulässig zu erklären.
Zu 1: Herr V habe der Klägerin die gepfändete Forderung vor Erlass des PfÜB abgetreten. Tatsächlich gibt es einen Abtretungsvertrag. Der Beklagte meint, die Abtretung sei lediglich als Scheingeschäft erfolgt sowie in Benachteiligungsabsicht. Hilfsweise hat der Beklagte die Anfechtung nach dem AnfG erklärt.
Herr V hatte die Forderung an den Beklagten allerdings mittlerweile beglichen.
Zu 2: Der Beklagte erwarb im Januar 2015 (glaube ich) einen Titel gegen zwei der drei Gesellschafter der Klägerin. Grund dafür waren nicht zurückgezahlte Gelder aus 2013. Damals gab es aber nur die beiden Gesellschafter. Der dritte Gesellschafter ist erst im August 2014 zur GbR gestoßen; also nach entstehnung des Anspruchs, aber in jedem Fall noch vor erlass des Urteils gegen die beiden Gesellschafter. Jedenfalls ließ der Beklagte sich einen PfÜB auf das Konto der Klägerin ausstellen.
Die Klägerin meint nun, die im Titel genannten Gesellschafter haften alleine, eine Forderung der GbR könne nicht gepfändet werden.
Als prozessualen Schmankerl gab es ein VU zugunsten der Klägerin, in der der Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Das VU ist aber nur der Klägerin und dem Beklagten, nicht aber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Der hat erst 4 Tage nach Zustellung an den Beklagten durch ihn Kenntnis von dem VU erlangt. Der Einspruch war dann 13 Tage nach Kenntnis. Hilfsweise Widereinsetzungsantrag, weil die ReNo die Fax-Nummer falsch eingetippt hatte.
Ich fande die Klausur nicht leicht, aber auf jeden Fall machbar. Der Wiedereinsetzungsantrag dürfte eine "Nebelkerze" gewesen sein, da die Einspruchsfrist nach meiner Lösung erst mit Kenntnis des Beklagtenvertreters zu laufen beginnt.
Das VU hab ich bzgl. des Antrags zu 1 aufrecht erhalten, da die Abtretung an dei Klägerin wirksam sein dürfte und das AnfG aufgrund der mittlerweile von Herrn V beglichenen Forderung gegen den Beklagten wegen § 11 AnfG nicht greift.
Bzgl. des Antrags zu 2 hab ich die Klage abgewiesen, war mir aber sehr unsicher und habe daher viele WURST-Argumente gebracht. Zwar steht ja in 736 ZPO, dass der Titel gegen alle Gesellschafter lauten muss, dem steht aber 130 HGB gegenüber.
Klägerin ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR. Sie erhebt Klage am LG Essen und beantragt
1. die Zwangsvollstreckug des Beklagten aus einem PfÜB in die Forderung des Herrn V gegen dessen Ex-Frau für unzulässig zu erklären
2. die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem anderen PfÜB in das Girokonto der Klägerin für unzulässig zu erklären.
Zu 1: Herr V habe der Klägerin die gepfändete Forderung vor Erlass des PfÜB abgetreten. Tatsächlich gibt es einen Abtretungsvertrag. Der Beklagte meint, die Abtretung sei lediglich als Scheingeschäft erfolgt sowie in Benachteiligungsabsicht. Hilfsweise hat der Beklagte die Anfechtung nach dem AnfG erklärt.
Herr V hatte die Forderung an den Beklagten allerdings mittlerweile beglichen.
Zu 2: Der Beklagte erwarb im Januar 2015 (glaube ich) einen Titel gegen zwei der drei Gesellschafter der Klägerin. Grund dafür waren nicht zurückgezahlte Gelder aus 2013. Damals gab es aber nur die beiden Gesellschafter. Der dritte Gesellschafter ist erst im August 2014 zur GbR gestoßen; also nach entstehnung des Anspruchs, aber in jedem Fall noch vor erlass des Urteils gegen die beiden Gesellschafter. Jedenfalls ließ der Beklagte sich einen PfÜB auf das Konto der Klägerin ausstellen.
Die Klägerin meint nun, die im Titel genannten Gesellschafter haften alleine, eine Forderung der GbR könne nicht gepfändet werden.
Als prozessualen Schmankerl gab es ein VU zugunsten der Klägerin, in der der Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Das VU ist aber nur der Klägerin und dem Beklagten, nicht aber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Der hat erst 4 Tage nach Zustellung an den Beklagten durch ihn Kenntnis von dem VU erlangt. Der Einspruch war dann 13 Tage nach Kenntnis. Hilfsweise Widereinsetzungsantrag, weil die ReNo die Fax-Nummer falsch eingetippt hatte.
Ich fande die Klausur nicht leicht, aber auf jeden Fall machbar. Der Wiedereinsetzungsantrag dürfte eine "Nebelkerze" gewesen sein, da die Einspruchsfrist nach meiner Lösung erst mit Kenntnis des Beklagtenvertreters zu laufen beginnt.
Das VU hab ich bzgl. des Antrags zu 1 aufrecht erhalten, da die Abtretung an dei Klägerin wirksam sein dürfte und das AnfG aufgrund der mittlerweile von Herrn V beglichenen Forderung gegen den Beklagten wegen § 11 AnfG nicht greift.
Bzgl. des Antrags zu 2 hab ich die Klage abgewiesen, war mir aber sehr unsicher und habe daher viele WURST-Argumente gebracht. Zwar steht ja in 736 ZPO, dass der Titel gegen alle Gesellschafter lauten muss, dem steht aber 130 HGB gegenüber.