07.07.2015, 17:03
@hessen:
Danke für das Urteil.
Schwieriger Fall.
Hab UWG und 280 I BGB (+) sonst keine AGL geprüft.
Prozessual bei mir Leistungsverfügung, 940 ZPO analog
Danke für das Urteil.
Schwieriger Fall.
Hab UWG und 280 I BGB (+) sonst keine AGL geprüft.
Prozessual bei mir Leistungsverfügung, 940 ZPO analog
07.07.2015, 17:32
Der Einspruch war zumindest im MV noch am15.05. also nach Christi Himmelfahrt zu Gericht gekommen ....
07.07.2015, 19:07
in NDS war der Einspruch auch am 15.05. bei gericht eingegangen und somit nicht verfristet. das gericht hatte auch schon einen termin zur mündlichen verhandlung bestimmt.
was habt ihr so für ansprüche gerprüft für kläger und beklagten?
bei mir waren die ansrpüche des klägers (+)--> rückgewähr und 311a II (5000) und c.i.c. für die 1000 €
ansrpüche des mandanten waren mit schlechter beweisprognose wegen des verschuldens des klägers. wertersatz war dann wegen 346 iii nr. 3 ausgeschlossen und bei 280,283 (über 346 I) kein verschulden. maßstab wegen 300 I bgb grobe fahrlässigkeit...
aber nutzungsersatz über 500 aus 347 II wegen der 5000 km über 500 € (+)
so in etwa war es bei mir glaub ich....beii euch?
was habt ihr so für ansprüche gerprüft für kläger und beklagten?
bei mir waren die ansrpüche des klägers (+)--> rückgewähr und 311a II (5000) und c.i.c. für die 1000 €
ansrpüche des mandanten waren mit schlechter beweisprognose wegen des verschuldens des klägers. wertersatz war dann wegen 346 iii nr. 3 ausgeschlossen und bei 280,283 (über 346 I) kein verschulden. maßstab wegen 300 I bgb grobe fahrlässigkeit...
aber nutzungsersatz über 500 aus 347 II wegen der 5000 km über 500 € (+)
so in etwa war es bei mir glaub ich....beii euch?
07.07.2015, 20:38
Wir in NRW hatten scheinbar ein paar andere Werte als ihr.
07.07.2015, 22:31
Und wie war das Ganze mit dem Einspruch etc zu lösen?
08.07.2015, 00:24
Habe es mit einem Wiedereinsetzungsantrag wegen nicht verschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist gelöst, jedenfalls wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung des VU gegen den Mandanten. Somit dürfte der Einspruch zulässig sein.
08.07.2015, 07:07
Ja ich habe das Schreiben des Klägers als Anfechtung ausgelegt und nur kurz auf den Rücktritt eingegangen ... war ja nur Vertrag lösen ... arglistige Täuschung ect ... als eher bereicherungsrechtlich und so weiter
08.07.2015, 08:02
Ich habe über den Rücktritt gemacht. Bin zu dem Ergebnis gekommen dass der Kläger zwar einen anspruch auf 6000 euro hat, der beklagte aber nutzungsersatz ihv 2000 euro geltend machen kann und einen anspruch auf Abtretung des anspruchs an die Versicherung hat. wie habt ihr das gelöst?
08.07.2015, 10:15
Genauso ...6000€ ruckzahlung 2000 Abzug und Abtretung .. Habe Anfechtung nicht mal angesprochen ... Wohl nicht dran gedacht . oder so . war das so eindeutig ? Bin von der klage ausgegangen und die sah nach Rücktritt aus ... Gegen diese richtet man sich ja auch im Einspruch
08.07.2015, 11:34
Bin ebenfalls zu dem Anspruch des K auf Rückzahlung der 6.000€ gekommen, B hat aber Anspruch auf 2.000€ sowie auf Abtretung aus 285 BGB!
Habe in der Zweckmäßigkeit gesagt er soll bzgl der 2.000 aufrechnen und bzgl der Abtretung Widerklage erheben. Macht das Sinn??? :(
Habe in der Zweckmäßigkeit gesagt er soll bzgl der 2.000 aufrechnen und bzgl der Abtretung Widerklage erheben. Macht das Sinn??? :(