06.07.2015, 19:08
Grds erfasst 269 III 3 ZPO die Fälle des Wegfalls des Grundes zur Klage vor (!) Rechtshängigkeit (!). Es kommt also auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage an.
(P) hier: Zustellung und Geldeingang am gleichen Tag...
Antwort? Bei mir 269 III 3 ZPO (+)
Auf die Anhängigkeit (Eingang Klage bei Gericht) kam es hier nicht an.
(P) hier: Zustellung und Geldeingang am gleichen Tag...
Antwort? Bei mir 269 III 3 ZPO (+)
Auf die Anhängigkeit (Eingang Klage bei Gericht) kam es hier nicht an.
06.07.2015, 19:51
Wieso ? Das steht doch garnicht in der Norm drin das grds bis rechtshängigkeit ! Beginn der Hauptverhandlung ist entscheidend und die beginnt nach 137 mit Stellung der Anträge davor kann man immer zurücknehmen muss halt nur die Kosten tragen es sei denn der Grund warum man geklagt hat war gegeben bspw wie hier ! Weil keine Zahlung trotz Aufforderung
06.07.2015, 20:13
Mist, unzulässigkeit der Klage nicht, dafür als unbegründet abgewiesen.
06.07.2015, 20:31
Entscheidend ist eh die materiell rechtliche Lösung . Und auch auf die musste man erstmal kommen. Abgedruckte beweisaufnahme die eigentlich gar keine Rolle spielt . Fies
06.07.2015, 20:41
Doch, steht in der Norm.
Aber bevor wir aneinander vorbeireden: ich spreche von den Hessen Klausuren...
Aber bevor wir aneinander vorbeireden: ich spreche von den Hessen Klausuren...
06.07.2015, 22:13
@unknown:
Woher weißt du, ob dies die richtige Lösung ist? Oder ist das lediglich deine Vermutung? Ich habe zum Glück alles ähnlich, nur leider nicht an Schuldanerkenntnis gedacht. Ich hoffe das zieht die Note nicht zu arg nach unten, wenn der Rest stimmt.
Habe daneben noch kurz die Schenkung angesprochen aber mit zwei Sätzen abgelehnt.
Woher weißt du, ob dies die richtige Lösung ist? Oder ist das lediglich deine Vermutung? Ich habe zum Glück alles ähnlich, nur leider nicht an Schuldanerkenntnis gedacht. Ich hoffe das zieht die Note nicht zu arg nach unten, wenn der Rest stimmt.
Habe daneben noch kurz die Schenkung angesprochen aber mit zwei Sätzen abgelehnt.
07.07.2015, 14:52
Hessen AW: Handelsrecht, Wettbewerbsrecht
07.07.2015, 15:41
Grundlage der hessischen Klausur heute:
Erwerb von Bundesligakarten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht ist unlauter - BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewer...-7406.html
Hätte ich das mal vorher gelesen....
Erwerb von Bundesligakarten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht ist unlauter - BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewer...-7406.html
Hätte ich das mal vorher gelesen....
07.07.2015, 16:06
Anwaltsklausur aus Bekagtensicht. Gegen B ist bereits ein VU ergangen, in dem er zur Zahlung von 6000 an K verurteilt wurde. K hatte Klage erhoben, weil er von B einen Oldtimer, VW Käfer Cabrio, erworben hatte. Bei dem Verkaufsgespräch hatte K nach der Unfallfreiheit gefragt, die B bejaht hat. Der Wagen war allerdings mal wegen eines Schadens in der Werkstatt, da ein Ast auf das Auto gefallen war. Dies hatte B jedoch nicht erwähnt.
Nachdem K bereits ein Jahr mit dem Auto gefahren ist, wurde im Rahmen er HU bemerkt, dass das Fahrzeug großflächig lackiert und repariert wurde. K erklärt daraufhin den Rücktritt, der B soll das Auto bis zum 26. März abholen. B stimmt zu, muss aber kurz darauf berufsbedingt absagen und schreibt K eine SMS, er schaffe es erst am 30. März. In der Nacht vom 26./27. März wird das Fahrzeug dann, wie sollte es anders sein, gestohlen.
B fragt nun nach seinen Ansprüchen. VU ist bereits ergangen. Er hatte zunächst eine andere Anwältin, will jetzt aber nicht mehr von ihr vertreten werden, sondern von uns. VU wurde B am 28.04, dem K am 30.04. zugestellt. Einspruch der Anwältin des B wurde am 13.05. in den Briefkasten geworfen, obwohl sie vom Poststreitk wusste.
B fragt zudem, ob er Regressansprüche gegen die alte Anwältin geltend machen kann.
Nachdem K bereits ein Jahr mit dem Auto gefahren ist, wurde im Rahmen er HU bemerkt, dass das Fahrzeug großflächig lackiert und repariert wurde. K erklärt daraufhin den Rücktritt, der B soll das Auto bis zum 26. März abholen. B stimmt zu, muss aber kurz darauf berufsbedingt absagen und schreibt K eine SMS, er schaffe es erst am 30. März. In der Nacht vom 26./27. März wird das Fahrzeug dann, wie sollte es anders sein, gestohlen.
B fragt nun nach seinen Ansprüchen. VU ist bereits ergangen. Er hatte zunächst eine andere Anwältin, will jetzt aber nicht mehr von ihr vertreten werden, sondern von uns. VU wurde B am 28.04, dem K am 30.04. zugestellt. Einspruch der Anwältin des B wurde am 13.05. in den Briefkasten geworfen, obwohl sie vom Poststreitk wusste.
B fragt zudem, ob er Regressansprüche gegen die alte Anwältin geltend machen kann.
07.07.2015, 16:38
Der hat nicht nach regress Ansprüchen gefragt sondern danach wie weiter vorzugehen ist wenn die rae einen Fehler gemacht haben sollte. Daraus abzuleiten er wolle gegen diese regressanspruche Geltendmachung OK .... Aber nicht unbedingt nach gefragt. Denke eher das zielte darauf ab das der Einspruch zu spät erhoben wurde