03.05.2020, 17:04
Ich bearbeite gerade ein Eilverfahren nach 123 VwGO mit dem Antrag, dem Antragsteller vorläufig zu untersagen den Antragsteller nach Serbien abzuschieben.
Jetzt frag ich mich, ob überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis besteht. Aktuell sind die Grenzen Serbiens ja zu. Der Antragsteller braucht also trotz erfolgter Abschiebungsandrohung doch keine Abschiebung befürchten, oder?
Andere Idee wäre, dass der Antrag zulässig ist und weil der Antragsteller wegen Corona nicht abgeschoben werden kann und daher Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach 60a AufenthG hat der Antrag auch begründet ist..
Was meint ihr?
Jetzt frag ich mich, ob überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis besteht. Aktuell sind die Grenzen Serbiens ja zu. Der Antragsteller braucht also trotz erfolgter Abschiebungsandrohung doch keine Abschiebung befürchten, oder?
Andere Idee wäre, dass der Antrag zulässig ist und weil der Antragsteller wegen Corona nicht abgeschoben werden kann und daher Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach 60a AufenthG hat der Antrag auch begründet ist..
Was meint ihr?