29.04.2015, 16:30
Hallo,
eine meiner Examensklausuren wurde vom Erstkorrektor mit weniger Punkten bewertet als vom Zweitkorrektor. Geeinigt wurde sich auf die Zahl in der Mitte.
Leider begründet der Zweitkorrektor seine höhere Einschätzung meiner Leistung nicht. Auch enthält die Einigung auf die Note in der Mitte keinerlei Begründung.
Ich kann die Note ja schlecht angreifen, wenn sie nicht begründet wurde.
Kann ich die Begründung nun im Widerspruchsverfahren zunächst einfordern? In der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht habe ich dazu nichts finden können.
Vielen Dank schon mal u liebe Grüße
Gast
eine meiner Examensklausuren wurde vom Erstkorrektor mit weniger Punkten bewertet als vom Zweitkorrektor. Geeinigt wurde sich auf die Zahl in der Mitte.
Leider begründet der Zweitkorrektor seine höhere Einschätzung meiner Leistung nicht. Auch enthält die Einigung auf die Note in der Mitte keinerlei Begründung.
Ich kann die Note ja schlecht angreifen, wenn sie nicht begründet wurde.
Kann ich die Begründung nun im Widerspruchsverfahren zunächst einfordern? In der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht habe ich dazu nichts finden können.
Vielen Dank schon mal u liebe Grüße
Gast
29.04.2015, 16:37
Bundesland?
Ich meine, dass in manchen Prüfungsordnungen hinsichtlich der Berechnung der Bewertung bei unterschiedlicher Bewertung durch die Korrektoren der Mittelwert zu nehmen ist. Dann wäre hierfür zumindest keine Begründung erforderlich, da dies im Gesetz bzw. der Verordnung steht.
Ich meine, dass in manchen Prüfungsordnungen hinsichtlich der Berechnung der Bewertung bei unterschiedlicher Bewertung durch die Korrektoren der Mittelwert zu nehmen ist. Dann wäre hierfür zumindest keine Begründung erforderlich, da dies im Gesetz bzw. der Verordnung steht.
29.04.2015, 16:45
Danke für deine schnelle Antwort und deinen Hinweis.
Hab in der JAO nachgeschaut, da steht das mit dem Mittelwert.
Ok, spar ich mir den Widerspruch.
LG,
Gast
Hab in der JAO nachgeschaut, da steht das mit dem Mittelwert.
Ok, spar ich mir den Widerspruch.
LG,
Gast
29.04.2015, 17:17
Danke für Deine Rückmeldung :exclamation:
29.04.2015, 18:57
Gerne. :)
Ergibt sich übrigens aus § 36 II 2 JAO Berlin.
Allerdings muss ein Korrektor eine abweichende Bewertung wohl doch begründen, da für den Prüfling die Bewertung sonst eben nicht nachvollziehbar ist und auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz eingeschränkt wird:
BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92
Ergibt sich übrigens aus § 36 II 2 JAO Berlin.
Allerdings muss ein Korrektor eine abweichende Bewertung wohl doch begründen, da für den Prüfling die Bewertung sonst eben nicht nachvollziehbar ist und auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz eingeschränkt wird:
BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92