15.12.2020, 20:54
15.12.2020, 22:51
Gedächtnisprotokoll – Öffentliches Recht II vom 14.12.2020 in Baden-Württemberg
Der Referendar im Landratsamt Göppingen (Abteilung Umweltschutz) soll zwei Fälle, die den Waldsee betreffen, gutachtlich prüfen.
Der Referendar im Landratsamt Göppingen (Abteilung Umweltschutz) soll zwei Fälle, die den Waldsee betreffen, gutachtlich prüfen.
Zur Vorgeschichte:
Der Waldsee liegt im Gebiet der Stadt S, die 4.000 Einwohner hat. Der See ist 6km x 4km groß und hat einen oberirdischen Zulauf. Im Westlichen Teil des Waldsees befindet sich ein großer Parkplatz, eine Badestelle und ein Kiosk. Außerdem gibt es dort einen Anleger, wo Kanus verliehen werden und von wo aus die Ruderboote der Rudervereine starten. Im Ort gibt es zwei Rudervereine. (Ich glaube, dass der eine sehr sportlich ausgerichtet und der andere eher Anlaufstelle für gemütliche Ruderer war.)
Im Östlichen Teil des Sees ist das Ufer mit Schilf bewachsen und bietet einen Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen, die es in den anderen Bereichen des Sees schon gar nicht mehr gibt. Am 01.07.2020 trat die Rechtsverordnung „Waldsee“ in Kraft, um den östlichen Waldsee zu schützen.
Im Östlichen Teil des Sees ist das Ufer mit Schilf bewachsen und bietet einen Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen, die es in den anderen Bereichen des Sees schon gar nicht mehr gibt. Am 01.07.2020 trat die Rechtsverordnung „Waldsee“ in Kraft, um den östlichen Waldsee zu schützen.
Fall 1:
Der Einwohner Herr Heinze nutzt seit einiger Zeit einen Motor an seinem Ruderboot. Mit Schreiben vom 25.06.2020 haben wir ihn daher darauf hingewiesen, dass er den Motor nicht nutzen darf. Daraufhin wandte Herr Heinze sich mit Schreiben vom 02.07.2020 an uns. Er fühle sich durch die Rechtsverordnung Waldsee diskriminiert und wolle gerne seinen Motor auf dem See nutzen dürfen. Wir luden ihn Mitte Juli zu einen Gespräch ein. Hierbei erläuterten wir ihm die Rechtslage und sagten ihm, dass es unwahrscheinlich ist, dass er eine Genehmigung für den Motor erhalten würde. Er zeigte sich einsichtig, bat aber darum einen kurzen, unbürokratischen Bescheid darüber zu erlassen. Er äußerte des Streitens müde zu sein, weshalb er keine rechtlichen Schritte gegen einen ablehnenden Bescheid ergreifen wolle. Am 31.07.2020 stellte er dann ein schriftlichen Antrag zur Genehmigung des Bootsmotors. Dieser Antrag wurde mit Schrieben vom 20.10.2020 abgelehnt. Nun kam am 08.12.2020 ein erneutes Schreiben des Herr Heinze, welches der rechtlichen Bewertung bedarf. Dieses verwundert uns, da er uns zugesagt hatte keine rechtlichen Schritte unternehmen zu wollen.
Aufgabe insoweit: Das Begehren des Herr Heinze ist notfalls unter Zuhilfenahme des Schreibens vom 02.07.2020 zu ermitteln. Wie sind seine Erfolgsaussichten? Außerdem soll ein Vorschlag für eine geeignete Reaktion auf das Schreiben gemacht werden.
Anhang 1 – Hinweisschrieben vom 25.06.2020
Sehr geehrter Herr Heinze,
Seit einiger Zeit benutzten Sie auf dem Waldsee an ihrem Ruderboot einen Motor. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das nicht erlaubt ist. Die Motorengeräusche stören andere Ruderer, sowie Badegäste und auch die Spaziergänger um den See herum. Wie bitte Sie zukünftig den Motor nicht mehr zu benutzen.
MfG Sowieso
Anhang 2 – Schreiben vom 02.07.2020 (Herr Heinze an LRA)
Ich habe ein Grundstück, dass direkt am See liegt. Ich rudere schon seit 50 Jahren immer dieselbe Langstrecke auf dem See. Ich nutze die Zeiten, in denen die Vereine gerade nicht trainieren und auch sonst wenige Leute auf dem Wasser sind, um die Ruhe und Einsamkeit zu genießen. Ich bin aber inzwischen 72 Jahre alt und kann den Rückweg der gewohnten Strecke nur unter großer Kraftanstrengung meistern, weshalb ich hierfür dem Motor brauche. Das Rudern ist lebenswichtig für mich. Vor allem, seit meine Frau gestorben ist. Außerdem möchte ich mich fit halten.
Ich fühle mich durch § 3 der Rechtsverordnung Waldsee diskriminiert. Weshalb brauchen die Vereine keine Genehmigung für die Nutzung von Motorbooten, ich als Einwohner aber wohl? Die Ruderer haben mir gesagt, dass sie beim Training die geographischen Besonderheiten des Sees und Strömungen optimal für ihr Training nutzen und sich dann auf dem Rückweg von einem Motorboot abschleppen lassen. Ich fühle mich ungleich behandelt, denn bei mir ist die Lage ja wohl ganz genauso. Ich möchte auch keinem Verein beitreten, weil ich mich mit denen wegen persönlicher Differenzen verkracht habe.
Was das Sperrgebiet östlicher Waldsee betrifft, so tangiert mich das nicht, weil ich dorthin eh nie rudere.
Bitte erlauben Sie mir den Motor zu nutzen und bestätigen Sie mir dies schriftlich! Ich brauche eine gesicherte Rechtsposition!
MfG Heinze
Anlage 3 – Schreiben vom 20.10.2020 (LRA an Herr Heinze)
Sehr geehrter Herr Heinze,
ihren Antrag betreffend der Motornutzung auf dem Waldsee müssen wir, wie bereits besprochen, leider ablehnen. Da Sie aber um eine schriftliche Bestätigung gebeten haben erhalten Sie von mir diesen knappen, unbürokratischen Bescheid, den ich wie folgt begründe:
LRA bezieht sich auf das geführte Gespräch und die bereits dargelegte Begründung… wird genauer ausgeführt… Die Motorgeräusche stören Erholungsuchende…. Naturschutz…
Der Gemeingebrauch der Vereine ist auf die Nutzung von Motobooten zu Vereinszwecken ausgedehnt worden, weil hierdurch der Leistungssport gefördert werden soll…
(… mehr fällt mir gerade nicht mehr so genau ein. Helft mir gerne auf die Sprünge!)
Viel Erfolg mit ihrem Heimtrainer!
MfG Sowieso
(Das Schreiben hatte KEINE Rechtsbehelfsbelehrung!)
Anlage 4 – Schreiben vom 08.12.2020 (Herr Heinze an LRA)
Bei dem Schreiben des LRA vom 20.10.2020 das mir am 02.11.2020 zugestellt worden ist, bekomme ich hohen Blutdruck! Ich bin mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Ich halte an meinem Antrag fest! Sie diskriminieren alte Menschen! An wen muss ich mich jetzt wenden damit ich die Genehmigung doch noch erhalten kann?
Verärgert, Heinze
Fall 2:
Im östlichen Teil des Waldsee betreibt Herr Mayer seit 12 Jahren einen Kanuverleih. Hierfür hat er keine Genehmigung, aber bisher hat sich weder die Gemeine noch eine andere Behörde daran gestört. Er holt die Kanumieter am großen Parkplatz im Westen des Sees ab und fährt sie mit einem Minibus in den östlichen Teil. Hierfür hat er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Dort lässt er die Kanus an einer geeigneten Einstiegsstelle ins Wasser. Im Jahr 2020 musste Herr Mayer wegen einer Operation seine Kanuverleihsaison bereits Ende Juni 2020 beenden. Normalerweise betreibt er den Verleih vom Frühjahr bis in den Herbst. Nachdem Herr Mayer wieder gesund ist und von der Rechtsverordnung Waldsee erfahren hat, die am 01.07.2020 die in Kraft getreten ist, stellte er am 28.11.2020 einen Befreiungsantrag beim LRA.
Aufgabe insoweit: Durfte die bisherige Tätigkeit ohne wasserrechtliche Genehmigung ausgeübt werden? Prüfen Sie den Befreiungsantrag. Aus unserer Sicht sollten - soweit es rechtlich möglich ist - die Belange der Rechtsverordnung Waldsee vor den Interessen des Herr Mayer gehen. Bitte machen Sie einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen.
Anhang 5 – Befreiungsantrag vom 28.11.2020
Ich betreibe meinen Kanuverleih nun seit 12 Jahren im östlichen Teil des Waldsees und beziehe mein Einkommen größtenteils hieraus. Die Kunden schätzen an meinem Verleih, dass der östliche Waldsee viel ruhiger und naturnäher ist. Anders als bei meiner Konkurrenz im westlichen Teil wird man nicht durch Badegäste gestört.
Mir ist nach § 5 Rechtsverordnung Waldsee eine Befreiung zu erteilen da beide Befreiungstatbestände offensichtlich erfüllt sind.
Zum einen dient sein Kanuverleih den Zwecken der Allgemeinheit, da er zur Gesundheit der Bevölkerung beiträgt. Durch die Kanufahrten können sich meine Kunde sehr gut erholen und bleiben gesund.
Zum anderen kommt die Erklärung des östlichen Waldsees zum Sperrgebiet einem Berufsverbot gleich. Wegen des Wetters kann ich meinen Betrieb nur von Frühjahr bis Herbst führen. Ein Standort im Westteil kommt nicht in Betracht, weil dort auch die Konkurrenz sitzt und es dort so viele störende, der Erholung abkömmliche Faktoren gibt. Mir würden die Kunden verloren gehen. Außerdem bin ich bei vielen Kanutouren dabei und meine Kunden verhalten sich alle respektvoll der Natur gegenüber.
MfG Mayer
Anlage 6 – Rechtsverordnung „Waldsee“
(soweit ich sie noch zusammen bekomme… vielleicht erinnert sich jemand genauer an den Wortlaut… ich hoffe den Kern der Normen zu treffen.)
§ 1 Zweck
Diese Rechtsverordnung dient dem Schutz des östlichen Waldsees als Lebensraum und -grundlage für
1. Gefährdete Pflanzenarten …
2. Gefährdete Tierarten …
§ 2 ???
Der östliche Teil des Waldsees wird durch Bojen abgegrenzt.
§ 3 Gemeingebrauch
Den Rudervereinen ist es im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet Motorboote einzusetzen, soweit die Zwecke des Vereins dies erfordern.
§ 4 Sperrgebiet östlicher Waldsee
Es ist verboten den östlichen Teil des Waldsees in der Zeit vom 01. Februar bis 31. September
1. Zu betreten
2. Mit Booten zu befahren
§ 5 Befreiung
I. Von § 4 RVO kann eine Befreiung erteilt werden, wenn
a. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
b. § 4 RVO zu einer unbeabsichtigten Härt im Einzelfall führt.
II. Die Befreiung kann unter Auflage und Bedingung erteilt werden. Sie kann befristet werden.
Aufgabe:
Die an den Referendar gerichteten Aufträge sind zu erledigen.
Bearbeitervermerk:
Das Schreiben vom 25.06.2020 ist nur ein Hinweis, KEIN Verwaltungsakt.
Die Rechtsverordnung Waldsee ist formell und materiell rechtmäßig. Sie soll NICHT überprüft werden.
§ 21 III WG ist nicht zu prüfen.
Es findet keine Schifffahrt auf dem Waldsee statt.
Es gibt dort keine Segelboote.
Gebiet Waldsee wurde nicht zum Naturschutzgebiet erklärt werden.
16.12.2020, 08:07
Ich hab nochmal eine Frage bezüglich der V2 (WasserR): Wozu war der Kalender abgedruckt? Habe den für keine Fristen oder irgendwas gebraucht.
16.12.2020, 10:45
(16.12.2020, 08:07)Gast NRW schrieb: Ich hab nochmal eine Frage bezüglich der V2 (WasserR): Wozu war der Kalender abgedruckt? Habe den für keine Fristen oder irgendwas gebraucht.
Ich hab den auch nicht zum Ausrechnen von Fristen gebraucht, hatte aber das Gefühl, diesen Durchgang waren immer Kalender abgedruckt, sobald Daten vorkamen.
In der Z4 Klausur habe ich mich auch gefragt, was ich mit 4 Kalendern soll :F
16.12.2020, 11:30
die bearbeitung des antrags hat ja gemäß rechtsanwalt zu lang gedauert. das war bestimmt irgendwas prozessuales. ähnlich wie im baurecht. also die klausur war ja so aufzubauen wie eine baurechtliche klausur mit erlaubnisfrei und bla bla
16.12.2020, 11:35
(15.12.2020, 22:51)NO Kiki_BW schrieb: Gedächtnisprotokoll – Öffentliches Recht II vom 14.12.2020 in Baden-Württemberg
Der Referendar im Landratsamt Göppingen (Abteilung Umweltschutz) soll zwei Fälle, die den Waldsee betreffen, gutachtlich prüfen.
Zur Vorgeschichte:Der Waldsee liegt im Gebiet der Stadt S, die 4.000 Einwohner hat. Der See ist 6km x 4km groß und hat einen oberirdischen Zulauf. Im Westlichen Teil des Waldsees befindet sich ein großer Parkplatz, eine Badestelle und ein Kiosk. Außerdem gibt es dort einen Anleger, wo Kanus verliehen werden und von wo aus die Ruderboote der Rudervereine starten. Im Ort gibt es zwei Rudervereine. (Ich glaube, dass der eine sehr sportlich ausgerichtet und der andere eher Anlaufstelle für gemütliche Ruderer war.)
Im Östlichen Teil des Sees ist das Ufer mit Schilf bewachsen und bietet einen Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen, die es in den anderen Bereichen des Sees schon gar nicht mehr gibt. Am 01.07.2020 trat die Rechtsverordnung „Waldsee“ in Kraft, um den östlichen Waldsee zu schützen.Fall 1:Der Einwohner Herr Heinze nutzt seit einiger Zeit einen Motor an seinem Ruderboot. Mit Schreiben vom 25.06.2020 haben wir ihn daher darauf hingewiesen, dass er den Motor nicht nutzen darf. Daraufhin wandte Herr Heinze sich mit Schreiben vom 02.07.2020 an uns. Er fühle sich durch die Rechtsverordnung Waldsee diskriminiert und wolle gerne seinen Motor auf dem See nutzen dürfen. Wir luden ihn Mitte Juli zu einen Gespräch ein. Hierbei erläuterten wir ihm die Rechtslage und sagten ihm, dass es unwahrscheinlich ist, dass er eine Genehmigung für den Motor erhalten würde. Er zeigte sich einsichtig, bat aber darum einen kurzen, unbürokratischen Bescheid darüber zu erlassen. Er äußerte des Streitens müde zu sein, weshalb er keine rechtlichen Schritte gegen einen ablehnenden Bescheid ergreifen wolle. Am 31.07.2020 stellte er dann ein schriftlichen Antrag zur Genehmigung des Bootsmotors. Dieser Antrag wurde mit Schrieben vom 20.10.2020 abgelehnt. Nun kam am 08.12.2020 ein erneutes Schreiben des Herr Heinze, welches der rechtlichen Bewertung bedarf. Dieses verwundert uns, da er uns zugesagt hatte keine rechtlichen Schritte unternehmen zu wollen.Aufgabe insoweit: Das Begehren des Herr Heinze ist notfalls unter Zuhilfenahme des Schreibens vom 02.07.2020 zu ermitteln. Wie sind seine Erfolgsaussichten? Außerdem soll ein Vorschlag für eine geeignete Reaktion auf das Schreiben gemacht werden.Anhang 1 – Hinweisschrieben vom 25.06.2020Sehr geehrter Herr Heinze,Seit einiger Zeit benutzten Sie auf dem Waldsee an ihrem Ruderboot einen Motor. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das nicht erlaubt ist. Die Motorengeräusche stören andere Ruderer, sowie Badegäste und auch die Spaziergänger um den See herum. Wie bitte Sie zukünftig den Motor nicht mehr zu benutzen.MfG SowiesoAnhang 2 – Schreiben vom 02.07.2020 (Herr Heinze an LRA)Ich habe ein Grundstück, dass direkt am See liegt. Ich rudere schon seit 50 Jahren immer dieselbe Langstrecke auf dem See. Ich nutze die Zeiten, in denen die Vereine gerade nicht trainieren und auch sonst wenige Leute auf dem Wasser sind, um die Ruhe und Einsamkeit zu genießen. Ich bin aber inzwischen 72 Jahre alt und kann den Rückweg der gewohnten Strecke nur unter großer Kraftanstrengung meistern, weshalb ich hierfür dem Motor brauche. Das Rudern ist lebenswichtig für mich. Vor allem, seit meine Frau gestorben ist. Außerdem möchte ich mich fit halten.Ich fühle mich durch § 3 der Rechtsverordnung Waldsee diskriminiert. Weshalb brauchen die Vereine keine Genehmigung für die Nutzung von Motorbooten, ich als Einwohner aber wohl? Die Ruderer haben mir gesagt, dass sie beim Training die geographischen Besonderheiten des Sees und Strömungen optimal für ihr Training nutzen und sich dann auf dem Rückweg von einem Motorboot abschleppen lassen. Ich fühle mich ungleich behandelt, denn bei mir ist die Lage ja wohl ganz genauso. Ich möchte auch keinem Verein beitreten, weil ich mich mit denen wegen persönlicher Differenzen verkracht habe.Was das Sperrgebiet östlicher Waldsee betrifft, so tangiert mich das nicht, weil ich dorthin eh nie rudere.Bitte erlauben Sie mir den Motor zu nutzen und bestätigen Sie mir dies schriftlich! Ich brauche eine gesicherte Rechtsposition!MfG HeinzeAnlage 3 – Schreiben vom 20.10.2020 (LRA an Herr Heinze)Sehr geehrter Herr Heinze,ihren Antrag betreffend der Motornutzung auf dem Waldsee müssen wir, wie bereits besprochen, leider ablehnen. Da Sie aber um eine schriftliche Bestätigung gebeten haben erhalten Sie von mir diesen knappen, unbürokratischen Bescheid, den ich wie folgt begründe:LRA bezieht sich auf das geführte Gespräch und die bereits dargelegte Begründung… wird genauer ausgeführt… Die Motorgeräusche stören Erholungsuchende…. Naturschutz…Der Gemeingebrauch der Vereine ist auf die Nutzung von Motobooten zu Vereinszwecken ausgedehnt worden, weil hierdurch der Leistungssport gefördert werden soll…(… mehr fällt mir gerade nicht mehr so genau ein. Helft mir gerne auf die Sprünge!)Viel Erfolg mit ihrem Heimtrainer!MfG Sowieso(Das Schreiben hatte KEINE Rechtsbehelfsbelehrung!)Anlage 4 – Schreiben vom 08.12.2020 (Herr Heinze an LRA)Bei dem Schreiben des LRA vom 20.10.2020 das mir am 02.11.2020 zugestellt worden ist, bekomme ich hohen Blutdruck! Ich bin mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Ich halte an meinem Antrag fest! Sie diskriminieren alte Menschen! An wen muss ich mich jetzt wenden damit ich die Genehmigung doch noch erhalten kann?Verärgert, HeinzeFall 2:Im östlichen Teil des Waldsee betreibt Herr Mayer seit 12 Jahren einen Kanuverleih. Hierfür hat er keine Genehmigung, aber bisher hat sich weder die Gemeine noch eine andere Behörde daran gestört. Er holt die Kanumieter am großen Parkplatz im Westen des Sees ab und fährt sie mit einem Minibus in den östlichen Teil. Hierfür hat er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Dort lässt er die Kanus an einer geeigneten Einstiegsstelle ins Wasser. Im Jahr 2020 musste Herr Mayer wegen einer Operation seine Kanuverleihsaison bereits Ende Juni 2020 beenden. Normalerweise betreibt er den Verleih vom Frühjahr bis in den Herbst. Nachdem Herr Mayer wieder gesund ist und von der Rechtsverordnung Waldsee erfahren hat, die am 01.07.2020 die in Kraft getreten ist, stellte er am 28.11.2020 einen Befreiungsantrag beim LRA.Aufgabe insoweit: Durfte die bisherige Tätigkeit ohne wasserrechtliche Genehmigung ausgeübt werden? Prüfen Sie den Befreiungsantrag. Aus unserer Sicht sollten - soweit es rechtlich möglich ist - die Belange der Rechtsverordnung Waldsee vor den Interessen des Herr Mayer gehen. Bitte machen Sie einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen.Anhang 5 – Befreiungsantrag vom 28.11.2020Ich betreibe meinen Kanuverleih nun seit 12 Jahren im östlichen Teil des Waldsees und beziehe mein Einkommen größtenteils hieraus. Die Kunden schätzen an meinem Verleih, dass der östliche Waldsee viel ruhiger und naturnäher ist. Anders als bei meiner Konkurrenz im westlichen Teil wird man nicht durch Badegäste gestört.Mir ist nach § 5 Rechtsverordnung Waldsee eine Befreiung zu erteilen da beide Befreiungstatbestände offensichtlich erfüllt sind.Zum einen dient sein Kanuverleih den Zwecken der Allgemeinheit, da er zur Gesundheit der Bevölkerung beiträgt. Durch die Kanufahrten können sich meine Kunde sehr gut erholen und bleiben gesund.Zum anderen kommt die Erklärung des östlichen Waldsees zum Sperrgebiet einem Berufsverbot gleich. Wegen des Wetters kann ich meinen Betrieb nur von Frühjahr bis Herbst führen. Ein Standort im Westteil kommt nicht in Betracht, weil dort auch die Konkurrenz sitzt und es dort so viele störende, der Erholung abkömmliche Faktoren gibt. Mir würden die Kunden verloren gehen. Außerdem bin ich bei vielen Kanutouren dabei und meine Kunden verhalten sich alle respektvoll der Natur gegenüber.MfG MayerAnlage 6 – Rechtsverordnung „Waldsee“(soweit ich sie noch zusammen bekomme… vielleicht erinnert sich jemand genauer an den Wortlaut… ich hoffe den Kern der Normen zu treffen.)§ 1 ZweckDiese Rechtsverordnung dient dem Schutz des östlichen Waldsees als Lebensraum und -grundlage für1. Gefährdete Pflanzenarten …2. Gefährdete Tierarten …§ 2 ???Der östliche Teil des Waldsees wird durch Bojen abgegrenzt.§ 3 GemeingebrauchDen Rudervereinen ist es im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet Motorboote einzusetzen, soweit die Zwecke des Vereins dies erfordern.§ 4 Sperrgebiet östlicher WaldseeEs ist verboten den östlichen Teil des Waldsees in der Zeit vom 01. Februar bis 31. September1. Zu betreten2. Mit Booten zu befahren§ 5 BefreiungI. Von § 4 RVO kann eine Befreiung erteilt werden, wenna. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.b. § 4 RVO zu einer unbeabsichtigten Härt im Einzelfall führt.II. Die Befreiung kann unter Auflage und Bedingung erteilt werden. Sie kann befristet werden.Aufgabe:Die an den Referendar gerichteten Aufträge sind zu erledigen.Bearbeitervermerk:Das Schreiben vom 25.06.2020 ist nur ein Hinweis, KEIN Verwaltungsakt.Die Rechtsverordnung Waldsee ist formell und materiell rechtmäßig. Sie soll NICHT überprüft werden.§ 21 III WG ist nicht zu prüfen.Es findet keine Schifffahrt auf dem Waldsee statt.Es gibt dort keine Segelboote.Gebiet Waldsee wurde nicht zum Naturschutzgebiet erklärt werden.
Danke dir! :shy:
16.12.2020, 11:41
(16.12.2020, 11:30)hhhhuuuu schrieb: die bearbeitung des antrags hat ja gemäß rechtsanwalt zu lang gedauert. das war bestimmt irgendwas prozessuales. ähnlich wie im baurecht. also die klausur war ja so aufzubauen wie eine baurechtliche klausur mit erlaubnisfrei und bla bla
Das habe ich auch überlegt, aber keine entsprechende Norm gefunden. Hab dann einfach in den ZME geschrieben, dass die Frist des 75 VwGO schon abgelaufen ist (weil Antrag am 03.08.20) und deshalb schnellstmöglich gehandelt werden sollte, um eine Untätigkeitsklage zu vermeiden..
16.12.2020, 11:54
Ich kann mich für Berlin nicht daran erinnern, dass ein Kalender abgedruckt war...
18.12.2020, 02:45
(14.12.2020, 17:38)Gast schrieb:(14.12.2020, 15:20)NRWVerbesserung schrieb: Ja, Leute, Katastrophe.
Hier nur kurz meine skizzierte Lösung, Normen wie immer ohne Gewähr:
1. Teil: Gutachten
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?
A. AGL 12 WHG
- WHG anwendbar plus, 2, 3 WHG
B. Formelle Anspruchsvss
Ordnungsgemäßer Antrag bei zust Behörde plus
C. Materielle Anspruchsvss
I. Erlaubnispflichtigkeit?
8 I: Benutzung eines Gewässers?
9 I Nr 4, Stoff gleich Sonde, Gewässer gleich Grundwasser (3 Nr 3 oder so), einbringen plus
- Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig?
- 8 II minus
- 8 III minus
- Gemeingebrauch minus, bezieht sich ohnehin nur auf oberirdisches Gewässer.
- Eigentümergebrauch minus, weil gleiche Erwägung
- extensive Auslegung? Selbst dann minus, weil 26 I 2 dann auch erlaubnispflichtig. IÜ extensive Auslegung abzulehnen, weil 4 II WHG, Wasser ungleich Eigentum, 905 minus
- Baugenehmigung bzg Vorhaben 1 = Erlaubnis? Minus, Schlusspunkttheorie ist nicht mit Konzentrationswirkung gleichzusetzen, vgl 74 III BauO oder so
II. Erlaubnisfähigkeit
Es darf kein Fall nach 12 I Nr 1 vorliegen
Hier zweischrittig: 1. Veränderungen zu erwarten und 2. durch NE nicht zu verhindern?
1. hier die Risiken:
- Bohrung selbst
- Hohlraum durch Bohrung
- Gefahr der Beschädigung des Rohrs (mechanische Schädigung)
- Frotschutzmittel
2. Risiken können ausgeglichen werden:
- sachgerechtes Werkzeug und kompetente Arbeiter: Bohrung ok
- Hohlraum: hier Füllmaterial rein (Fachbezeichnung vergessen), hier bleibt zwar Restrisiko, aber Veränderung „nicht mehr zu erwarten“
- Frostschutzmittel weglassen, Regenwasser in das Rohr! NB, vor dem ersten Frost das Ding leerpumpen!
-> 12 I Nr 1 minus, Nr 2 nicht zu prüfen
12 II dicke Ermessensprüfung, 40 VwVfG; hier insb: in 6 stehen die Nummern. Für mich war ausschlaggebend, dass AS auch andere saubere Energien ohne Gefahr für Wasser (1 WHG); im Übrigen sollen die Quellen erhalten, irgendwo in 6, Forschungsargument mE zweckwidrig; Versagung nicht zu belastend, da ohnehin nur 8/12 Monaten wegen Frost möglich.
ZMK: An Anwaltskanzlei den Bescheid...
Muss los! Allen noch mal alles Gute und genießt den Tag!
Gibts dazu ein Urteil?
https://openjur.de/u/307635.html
18.12.2020, 10:10
(18.12.2020, 02:45)Gast202012 schrieb:(14.12.2020, 17:38)Gast schrieb:(14.12.2020, 15:20)NRWVerbesserung schrieb: Ja, Leute, Katastrophe.
Hier nur kurz meine skizzierte Lösung, Normen wie immer ohne Gewähr:
1. Teil: Gutachten
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?
A. AGL 12 WHG
- WHG anwendbar plus, 2, 3 WHG
B. Formelle Anspruchsvss
Ordnungsgemäßer Antrag bei zust Behörde plus
C. Materielle Anspruchsvss
I. Erlaubnispflichtigkeit?
8 I: Benutzung eines Gewässers?
9 I Nr 4, Stoff gleich Sonde, Gewässer gleich Grundwasser (3 Nr 3 oder so), einbringen plus
- Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig?
- 8 II minus
- 8 III minus
- Gemeingebrauch minus, bezieht sich ohnehin nur auf oberirdisches Gewässer.
- Eigentümergebrauch minus, weil gleiche Erwägung
- extensive Auslegung? Selbst dann minus, weil 26 I 2 dann auch erlaubnispflichtig. IÜ extensive Auslegung abzulehnen, weil 4 II WHG, Wasser ungleich Eigentum, 905 minus
- Baugenehmigung bzg Vorhaben 1 = Erlaubnis? Minus, Schlusspunkttheorie ist nicht mit Konzentrationswirkung gleichzusetzen, vgl 74 III BauO oder so
II. Erlaubnisfähigkeit
Es darf kein Fall nach 12 I Nr 1 vorliegen
Hier zweischrittig: 1. Veränderungen zu erwarten und 2. durch NE nicht zu verhindern?
1. hier die Risiken:
- Bohrung selbst
- Hohlraum durch Bohrung
- Gefahr der Beschädigung des Rohrs (mechanische Schädigung)
- Frotschutzmittel
2. Risiken können ausgeglichen werden:
- sachgerechtes Werkzeug und kompetente Arbeiter: Bohrung ok
- Hohlraum: hier Füllmaterial rein (Fachbezeichnung vergessen), hier bleibt zwar Restrisiko, aber Veränderung „nicht mehr zu erwarten“
- Frostschutzmittel weglassen, Regenwasser in das Rohr! NB, vor dem ersten Frost das Ding leerpumpen!
-> 12 I Nr 1 minus, Nr 2 nicht zu prüfen
12 II dicke Ermessensprüfung, 40 VwVfG; hier insb: in 6 stehen die Nummern. Für mich war ausschlaggebend, dass AS auch andere saubere Energien ohne Gefahr für Wasser (1 WHG); im Übrigen sollen die Quellen erhalten, irgendwo in 6, Forschungsargument mE zweckwidrig; Versagung nicht zu belastend, da ohnehin nur 8/12 Monaten wegen Frost möglich.
ZMK: An Anwaltskanzlei den Bescheid...
Muss los! Allen noch mal alles Gute und genießt den Tag!
Gibts dazu ein Urteil?
https://openjur.de/u/307635.html
Habe mir nur den Leitsatz angeschaut - war doch aber kein Trinkwasserschutzgebiet bei uns, wenn ich mich recht entsinne?