07.11.2020, 10:18
Gibts eigentlich hier jemanden aus Hessen, der keine Widerklage gemacht hat?
07.11.2020, 10:31
07.11.2020, 10:33
Oh man, das war mal so gar nix. Habe eine Flucht in die Säumnis vorgeschlagen...
07.11.2020, 10:37
(07.11.2020, 10:31)GastHE schrieb:(07.11.2020, 10:18)Gast schrieb: Gibts eigentlich hier jemanden aus Hessen, der keine Widerklage gemacht hat?
Stand nicht im Bearbeitervermerk das weder eine Aufrechnung, noch eine Hilfsaufrechnung gewollt ist? Welche Möglichkeiten bleiben dann noch?
Ich habe den Kündigungsschutz nicht widerklagend geltend gemacht, sondern einfach als normalen Antrag in der Klageerwiderung :(
07.11.2020, 11:00
(07.11.2020, 10:37)Gast schrieb:(07.11.2020, 10:31)GastHE schrieb:(07.11.2020, 10:18)Gast schrieb: Gibts eigentlich hier jemanden aus Hessen, der keine Widerklage gemacht hat?
Stand nicht im Bearbeitervermerk das weder eine Aufrechnung, noch eine Hilfsaufrechnung gewollt ist? Welche Möglichkeiten bleiben dann noch?
Ich habe den Kündigungsschutz nicht widerklagend geltend gemacht, sondern einfach als normalen Antrag in der Klageerwiderung :(
Ich hab’s auch nicht mehr explizit als Widerklage in der Klageerwiderung bezeichnet. Aber ich hab auch ein Gutachten verfasst, für mich hat sich das ohnehin erledigt.
07.11.2020, 12:41
Klingt nach Klausur Nr. 5 im November 2019 in Bayern (siehe Hemmer Examensreport auf deren Website)
07.11.2020, 13:46
07.11.2020, 15:32
(07.11.2020, 13:46)GastHE schrieb:(07.11.2020, 12:41)Gast BW schrieb: Klingt nach Klausur Nr. 5 im November 2019 in Bayern (siehe Hemmer Examensreport auf deren Website)
Super, Danke :) War 1:1 die Klausur
In der Tat.
Gleichwohl halte ich es nach wie vor nicht für eindeutig, dass tatsächlich nur die Klageerwiderung gewollt war. Auch wenn sonst ein Gutachten gewollt ist, steht das nicht ausdrücklich so drin. Abgesehen davon, dass dann extrem viel ins Hilfsgutachten geht, können viele Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte (zur Widerklage oder zum Anerkenntnis) gar nicht erläutert werden.
Zudem: Selbst wenn es so gewollt war, kann sich der Inhalt der Klageerwiderung auch bei vorgeschaltetem Gutachten (dass dann ja nicht mehr den großen Unterschied zu einem nachgeschalteten Hilfsgutachten darstellt) auf die Ergänzung des Tatsachenvortrags (es war unstreitig, daher nicht zu wiederholen, und nur ergänzte Angaben des Mandanten waren vorzutragen) und im Rechtsteil (obwohl ohnehin iura novit curia) ohne Weiteres auf die Wiedergabe der Ergebnisse des vorbereitenden Gutachtens beschränken (und das auch nur um sicherzustellen, dass das Gericht den richtigen Weg findet).
Sofern die Klageerwiderung das alles berücksichtigt (das geht auch auf 3 Seiten, wenn man es runterbricht), kann der Korrektor jedenfalls nicht den Vorwurf erheben, dass es praktisch nicht verwertbar sei - selbst wenn der Aufgabensteller tatsächlich nur die Klageerwiderung gewollt hat, bedeutet das nicht die praktische Unverwertbarkeit, sondern maximal eine nicht bedachte Auslegung der Klausuraufgabe. Aus diesem Grund sollten sich alle mit vorgeschaltetem Gutachten bei brauchbarer (s.o.) Klageerwiderung nicht von den hier im Forum das Nichtbestehen beschreienden Teilnehmern beeinflussen lassen. Ein Korrektor wird mE nicht mit dieser einfach angreifbaren Feststellung eine Klausurleistung abwerten.
Ich gebe zu, ich sage das auch aus Eigeninteresse (habe selbst Gutachten und noch 5 Seiten Klageerwiderung geschrieben), bin aber davon überzeugt und hatte mich aus dem Grund in der Klausur sehenden Auges für diesen Weg entschieden. Eventuell nimmt das hier aber noch dem ein oder anderen den durch verschiedene Kommentare erzeugten Druck.
07.11.2020, 15:45
(07.11.2020, 15:32)xxxHess schrieb:(07.11.2020, 13:46)GastHE schrieb:(07.11.2020, 12:41)Gast BW schrieb: Klingt nach Klausur Nr. 5 im November 2019 in Bayern (siehe Hemmer Examensreport auf deren Website)
Super, Danke :) War 1:1 die Klausur
In der Tat.
Gleichwohl halte ich es nach wie vor nicht für eindeutig, dass tatsächlich nur die Klageerwiderung gewollt war. Auch wenn sonst ein Gutachten gewollt ist, steht das nicht ausdrücklich so drin. Abgesehen davon, dass dann extrem viel ins Hilfsgutachten geht, können viele Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte (zur Widerklage oder zum Anerkenntnis) gar nicht erläutert werden.
Zudem: Selbst wenn es so gewollt war, kann sich der Inhalt der Klageerwiderung auch bei vorgeschaltetem Gutachten (dass dann ja nicht mehr den großen Unterschied zu einem nachgeschalteten Hilfsgutachten darstellt) auf die Ergänzung des Tatsachenvortrags (es war unstreitig, daher nicht zu wiederholen, und nur ergänzte Angaben des Mandanten waren vorzutragen) und im Rechtsteil (obwohl ohnehin iura novit curia) ohne Weiteres auf die Wiedergabe der Ergebnisse des vorbereitenden Gutachtens beschränken (und das auch nur um sicherzustellen, dass das Gericht den richtigen Weg findet).
Sofern die Klageerwiderung das alles berücksichtigt (das geht auch auf 3 Seiten, wenn man es runterbricht), kann der Korrektor jedenfalls nicht den Vorwurf erheben, dass es praktisch nicht verwertbar sei - selbst wenn der Aufgabensteller tatsächlich nur die Klageerwiderung gewollt hat, bedeutet das nicht die praktische Unverwertbarkeit, sondern maximal eine nicht bedachte Auslegung der Klausuraufgabe. Aus diesem Grund sollten sich alle mit vorgeschaltetem Gutachten bei brauchbarer (s.o.) Klageerwiderung nicht von den hier im Forum das Nichtbestehen beschreienden Teilnehmern beeinflussen lassen. Ein Korrektor wird mE nicht mit dieser einfach angreifbaren Feststellung eine Klausurleistung abwerten.
Ich gebe zu, ich sage das auch aus Eigeninteresse (habe selbst Gutachten und noch 5 Seiten Klageerwiderung geschrieben), bin aber davon überzeugt und hatte mich aus dem Grund in der Klausur sehenden Auges für diesen Weg entschieden. Eventuell nimmt das hier aber noch dem ein oder anderen den durch verschiedene Kommentare erzeugten Druck.
Nein, der Bearbeitervermerk war wirklich unzweideutig. Das sollte man sich nicht schön reden. :(
Die Klausurlösung hab ich trotzdem nicht getroffen. Naja. 4 Chancen hab ich noch, das Ruder irgendwie rumzureißen
07.11.2020, 15:53
(07.11.2020, 15:45)Gast schrieb:(07.11.2020, 15:32)xxxHess schrieb:(07.11.2020, 13:46)GastHE schrieb:(07.11.2020, 12:41)Gast BW schrieb: Klingt nach Klausur Nr. 5 im November 2019 in Bayern (siehe Hemmer Examensreport auf deren Website)
Super, Danke :) War 1:1 die Klausur
In der Tat.
Gleichwohl halte ich es nach wie vor nicht für eindeutig, dass tatsächlich nur die Klageerwiderung gewollt war. Auch wenn sonst ein Gutachten gewollt ist, steht das nicht ausdrücklich so drin. Abgesehen davon, dass dann extrem viel ins Hilfsgutachten geht, können viele Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte (zur Widerklage oder zum Anerkenntnis) gar nicht erläutert werden.
Zudem: Selbst wenn es so gewollt war, kann sich der Inhalt der Klageerwiderung auch bei vorgeschaltetem Gutachten (dass dann ja nicht mehr den großen Unterschied zu einem nachgeschalteten Hilfsgutachten darstellt) auf die Ergänzung des Tatsachenvortrags (es war unstreitig, daher nicht zu wiederholen, und nur ergänzte Angaben des Mandanten waren vorzutragen) und im Rechtsteil (obwohl ohnehin iura novit curia) ohne Weiteres auf die Wiedergabe der Ergebnisse des vorbereitenden Gutachtens beschränken (und das auch nur um sicherzustellen, dass das Gericht den richtigen Weg findet).
Sofern die Klageerwiderung das alles berücksichtigt (das geht auch auf 3 Seiten, wenn man es runterbricht), kann der Korrektor jedenfalls nicht den Vorwurf erheben, dass es praktisch nicht verwertbar sei - selbst wenn der Aufgabensteller tatsächlich nur die Klageerwiderung gewollt hat, bedeutet das nicht die praktische Unverwertbarkeit, sondern maximal eine nicht bedachte Auslegung der Klausuraufgabe. Aus diesem Grund sollten sich alle mit vorgeschaltetem Gutachten bei brauchbarer (s.o.) Klageerwiderung nicht von den hier im Forum das Nichtbestehen beschreienden Teilnehmern beeinflussen lassen. Ein Korrektor wird mE nicht mit dieser einfach angreifbaren Feststellung eine Klausurleistung abwerten.
Ich gebe zu, ich sage das auch aus Eigeninteresse (habe selbst Gutachten und noch 5 Seiten Klageerwiderung geschrieben), bin aber davon überzeugt und hatte mich aus dem Grund in der Klausur sehenden Auges für diesen Weg entschieden. Eventuell nimmt das hier aber noch dem ein oder anderen den durch verschiedene Kommentare erzeugten Druck.
Nein, der Bearbeitervermerk war wirklich unzweideutig. Das sollte man sich nicht schön reden. :(
Die Klausurlösung hab ich trotzdem nicht getroffen. Naja. 4 Chancen hab ich noch, das Ruder irgendwie rumzureißen
Das sehe ich mit Verlaub anders. Aber wie gesagt, darum geht's mir auch nicht, sondern:
Selbst wenn man den Vermerk so zu verstehen hat, bedeutet das nicht praktische Unverwertbarkeit, sondern nur Aufgabenstellung nicht eins-zu-eins umgesetzt (wenn auch die Unterschiede wegen Hilfsgutachten weit weniger ins Gewicht fallen). Das wird gleichwohl selbstverständlich zu Abzug führen, nicht aber bei gutem Gutachten und Minimalklageerwiderung zu einer Bestehensfrage, wie sie hier bereits mehrfach benannt wurde.
Mehr wollte ich damit auch gar nicht sagen...