05.11.2020, 17:27
(05.11.2020, 17:25)Gast schrieb:(05.11.2020, 17:23)NRW schrieb:(05.11.2020, 17:19)Gast schrieb:(05.11.2020, 17:09)HR2020 schrieb: Fällt man eigentlich automatisch durch, wenn man zur der Vollstreckbarkeit im Tenor zeitlich nicht mehr gekommen ist?
Stand im Bearbeitervermerk nicht, dass man nur den Hauptsachetenor braucht?
Also in NRW waren die Kosten und VV nicht erlassen :dodgy:
Ich glaub, ich hab sie falsch, aber ich hatte echt keine Zeit mehr zum rechnen :s
In Hessen stand irgendwas von wegen nur Hauptsachetenor und keinen Streitwertbeschluss
Bei uns stand "Entscheidung des Gerichts" und Streitwerbeschluss ist erlassen. Daraus hab ich geschlussfolgert,dass Kosten und VV gemacht werden muss
05.11.2020, 17:38
In NRW waren KostenE und vV-E nicht erlassen.
05.11.2020, 18:00
(05.11.2020, 17:27)NRW schrieb:(05.11.2020, 17:25)Gast schrieb:(05.11.2020, 17:23)NRW schrieb:(05.11.2020, 17:19)Gast schrieb:(05.11.2020, 17:09)HR2020 schrieb: Fällt man eigentlich automatisch durch, wenn man zur der Vollstreckbarkeit im Tenor zeitlich nicht mehr gekommen ist?
Stand im Bearbeitervermerk nicht, dass man nur den Hauptsachetenor braucht?
Also in NRW waren die Kosten und VV nicht erlassen :dodgy:
Ich glaub, ich hab sie falsch, aber ich hatte echt keine Zeit mehr zum rechnen :s
In Hessen stand irgendwas von wegen nur Hauptsachetenor und keinen Streitwertbeschluss
Bei uns stand "Entscheidung des Gerichts" und Streitwerbeschluss ist erlassen. Daraus hab ich geschlussfolgert,dass Kosten und VV gemacht werden muss
Erlassen war lediglich das Ausrechnen des Gebührenstreitwerts (wohl für § 708 Nr. 11 ZPO). Für die Vollstreckbarkeit konnte man daher pauschal zwischen 708/709 entscheiden.
05.11.2020, 18:04
Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern.
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen.
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch.
Was haltet ihr davon?
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern.
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen.
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch.
Was haltet ihr davon?
05.11.2020, 18:12
(05.11.2020, 18:00)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 17:27)NRW schrieb:(05.11.2020, 17:25)Gast schrieb:(05.11.2020, 17:23)NRW schrieb:(05.11.2020, 17:19)Gast schrieb: Stand im Bearbeitervermerk nicht, dass man nur den Hauptsachetenor braucht?
Also in NRW waren die Kosten und VV nicht erlassen :dodgy:
Ich glaub, ich hab sie falsch, aber ich hatte echt keine Zeit mehr zum rechnen :s
In Hessen stand irgendwas von wegen nur Hauptsachetenor und keinen Streitwertbeschluss
Bei uns stand "Entscheidung des Gerichts" und Streitwerbeschluss ist erlassen. Daraus hab ich geschlussfolgert,dass Kosten und VV gemacht werden muss
Erlassen war lediglich das Ausrechnen des Gebührenstreitwerts (wohl für § 708 Nr. 11 ZPO). Für die Vollstreckbarkeit konnte man daher pauschal zwischen 708/709 entscheiden.
Ich hab’s so verstanden, dass der Tenor nur bzgl. der Hauptsache verlangt war. Dann war ein Punkt und dann wurde der Streitwertbeschluss erlassen. Und wenn nur der Hauptsachetenor gefragt ist, sind ja VV und kosten nicht hinzuschreiben. Oder denke ich da jetzt vollkommen falsch?
05.11.2020, 18:12
(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern.
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen.
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch.
Was haltet ihr davon?
Ich gab's genau so, bis auf die Rückzahlung der 30€. Die gabs bei mir aus 346, 323, 326, 631 aus Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung, 275. Lesung durch den Mitarbeiter war nicht das selbe. Das geschuldete konnte objektiv nicht mehr erbracht werden
05.11.2020, 18:13
(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängernHätte gesagt Gewährleistungsrecht (Rücktritt) vor § 313 BGB, da spezieller.
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern.
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen.
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch.
Was haltet ihr davon?
05.11.2020, 18:17
(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern.
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen.
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch.
Was haltet ihr davon?
Denn Aufwendungsersatz habe ich nicht gegeben. Nach Nr. 1 nicht weil kein förmlicher Verzug, nur erfolgloser Versuch einer Mängelanzeige. Und nach Nr. 2 nicht, weil laut Palandt nur Notmaßnahmen zu Erhalt des Bestandes oder der Wiederherstellung darunter fallen. Dass hab ich bei den Wespen verneint.
05.11.2020, 18:17
(05.11.2020, 18:13)Gast schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängernHätte gesagt Gewährleistungsrecht (Rücktritt) vor § 313 BGB, da spezieller.
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern.
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen.
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch.
Was haltet ihr davon?
Gewährleistungsrecht war mE nicht anwendbar, da keine Abnahme, daher mit BGH Leistungsstörungsrecht AT. Aber so oder so, ich hab mich auch für den Rücktritt entschieden
05.11.2020, 18:17
(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1.
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.