10.08.2020, 15:44
10.08.2020, 15:47
(10.08.2020, 15:44)Gast schrieb:(10.08.2020, 15:40)Gast schrieb: Die ganze verfickte Klausur hat null Sinn gemacht. Wie soll man drölftausend Probleme in 5 Stunden bearbeiten ohne dabei wie ein Erstsemestler zu schreiben? Einfach ohne Sinn
Leute wieso Beweiserhebungsverbot hinsichtlich der Videos?
Ein solches habe ich verneint, da nach 98 II StPO gerichtliche Bestätigung.
10.08.2020, 15:56
(10.08.2020, 15:06)Ich schrieb: Warum 315? Hab wegen 315e nur 315b geprüft
Habe ich auch angenommen. Irgendwo dachte ich gelesen zu haben, dass die Bahn dort überirdisch fährt, deswegen bin ich drauf gestossen und dachte noch, wie genial das wäre :rolleyes:
Was soll's.
Viel Erfolg bei der Vorbereitung für morgen! Wir packen das schon alle irgendwie :D Nicht den Kopf hängen lassen, die Woche geht schnell vorbei!
10.08.2020, 15:58
Ist jemand im GPA fertig geworden?
10.08.2020, 16:00
10.08.2020, 16:01
10.08.2020, 16:06
Was habt ihr eigentlich bzgl der Strafbarkeit der Roloff?
10.08.2020, 16:07
Meine Ideen aus NRW:
StPO: 136a + deshalb Vernehmung Beschuldigter nicht verwertbar, aber kein großes Problem da anders beweisbar.
Beschlagnahme ordnungsgemäß, da Gefahr im Verzug, da Gefahr Bestand, dass das Video gelöscht wird. Aber hier zu wenig geschrieben...
StGB:
Bezüglich Surfer:
304 II (-), da dafür die öffentliche Nutzung gestört werden muss, Bahn kann aber mit Graffiti fahren
303 II (+)
316b (+), verdrängt 303 II
Erschleichen von Leistungen (-) da kein erschleichen bzw. Ticket
315 StGB (-) da kein unmittelbarer Eingriff in den Bahnverkehr
Bezüglich der Frau:
315 (-) da die Betätigung der Notbremse erlaubt war
229 StGB (-) da eigenverantwortlich Selbstgefährdung des Surfers
Auf jeden Fall viel zu viel und deshalb teilweise zu ungenau und zu viel gekritzelt.. gerade die Abschlussverfügung sieht aus wie scheiße
StPO: 136a + deshalb Vernehmung Beschuldigter nicht verwertbar, aber kein großes Problem da anders beweisbar.
Beschlagnahme ordnungsgemäß, da Gefahr im Verzug, da Gefahr Bestand, dass das Video gelöscht wird. Aber hier zu wenig geschrieben...
StGB:
Bezüglich Surfer:
304 II (-), da dafür die öffentliche Nutzung gestört werden muss, Bahn kann aber mit Graffiti fahren
303 II (+)
316b (+), verdrängt 303 II
Erschleichen von Leistungen (-) da kein erschleichen bzw. Ticket
315 StGB (-) da kein unmittelbarer Eingriff in den Bahnverkehr
Bezüglich der Frau:
315 (-) da die Betätigung der Notbremse erlaubt war
229 StGB (-) da eigenverantwortlich Selbstgefährdung des Surfers
Auf jeden Fall viel zu viel und deshalb teilweise zu ungenau und zu viel gekritzelt.. gerade die Abschlussverfügung sieht aus wie scheiße
10.08.2020, 16:07
10.08.2020, 16:12
(10.08.2020, 16:01)Gast schrieb:(10.08.2020, 15:58)Gast schrieb: Ist jemand im GPA fertig geworden?
Ja, habe aber die Beweismittel in der Anklage vergessen und im Rahmen absoluter geistiger Umnachtung eine fahrlässige Körperverletzung in Mittäterschaft geprüft. Insofern denke ich nicht, dass das so positiv auswirkt :finna:
Da war ich auch kurz davor ::D hab dann schnell das wort “nebentäter” ergänzt