10.08.2020, 14:13
Ja aber mangels Fernwirkung keine Auswertung in Verwertung der Ergebnisse
10.08.2020, 14:18
10.08.2020, 14:19
(10.08.2020, 13:34)GastNRWnrw schrieb: Heute in NRW
S1 - StA Klausur
3 Beschuldigte (J, G und R)
J und G surfen auf der U Bahn und sprayen Graffitos
G filmt das
R sieht das, erschrickt und zieht die Notbremse
J stürzt, schwere Verletzungen
Fahrgäste stürzen, keiner verletzt, viele Zeugen
Hier nur zT einige Gedanken:
1. TK
303 I, II, 303 c, 25 I
P: Beweisverwertungsverbote?
136, 136a, 163 (Sediert im Bett vernommen)
103 ff ( materieller Verstoß) bzgl Telefon des M
Fernwirkung?
usw.
229 (-)
Gef KV der R zum Nachteil des J
Notwehr (-)
Rechtfertigender Notstand? iE +
Also Einstellen gem. 170 II
Herausgabe Telefon 111n
Amtsgericht Strafrichter
Bei der Anklage aufgrund BVWen musste man aufpassen, welche man hier auflistet
GPA war volle Pulle mit JGG.
10.08.2020, 14:39
Hamburg: Unmenschlicher Umfang und unmenschliche Raumtemperatur
10.08.2020, 14:44
Ich habe bzgl der Graffitis § 304 II angenommen, der § 303 verdrängt, und noch § 315 I Nr. 4, V durch das "Surfen" auf der U-Bahn, wobei ich mir im Nachhinein nicht mehr sicher bin.
Die Beschlagnahme des Handys war mMn mangels Gefahr im Verzug nicht ordnungsgemäß und habe daher eine Unverwertbarkeit hinsichtlich des Videos angenommen, aber nicht bzgl der Handynummer des einen BES, der so ermittelt werden konnte (keine Fernwirkung).
Das Verfahren gg die Frau habe ich eingestellt, da sie mMn nicht fahrlässig handelte. Es bestand eine Gefahr für den BES auf dem Dach wegen der Oberleitung etc., darum stellte die Betätigung der Notbremse in meinen Augen keine Pflichtverletzung dar (vgl. ABB der Bahn)
Die Beschlagnahme des Handys war mMn mangels Gefahr im Verzug nicht ordnungsgemäß und habe daher eine Unverwertbarkeit hinsichtlich des Videos angenommen, aber nicht bzgl der Handynummer des einen BES, der so ermittelt werden konnte (keine Fernwirkung).
Das Verfahren gg die Frau habe ich eingestellt, da sie mMn nicht fahrlässig handelte. Es bestand eine Gefahr für den BES auf dem Dach wegen der Oberleitung etc., darum stellte die Betätigung der Notbremse in meinen Augen keine Pflichtverletzung dar (vgl. ABB der Bahn)
10.08.2020, 14:49
oh man leute, habe heute schön gekoffert. anklageschrift nicht erstellt und im gutachten einfach den großteil im urteilsstil abgehakt weil einfach gar keine zeit mehr war.
das ist so unnormal demotivierend. ich sitze hier den tränen nahe, weil ich weiß dass ich auf jeden fall in den verbesserungsversuch muss, wenn ich nicht sogar durchgefallen bin.
das ist so unnormal demotivierend. ich sitze hier den tränen nahe, weil ich weiß dass ich auf jeden fall in den verbesserungsversuch muss, wenn ich nicht sogar durchgefallen bin.
10.08.2020, 14:50
10.08.2020, 14:53
(10.08.2020, 14:49)JemandAusNRW schrieb: oh man leute, habe heute schön gekoffert. anklageschrift nicht erstellt und im gutachten einfach den großteil im urteilsstil abgehakt weil einfach gar keine zeit mehr war.Ist aktuell mein Verbesserungsversuch. Das macht es auch nicht besser ? Man kann es leider immer mal verkacken. Abhaken und weitermachen.
das ist so unnormal demotivierend. ich sitze hier den tränen nahe, weil ich weiß dass ich auf jeden fall in den verbesserungsversuch muss, wenn ich nicht sogar durchgefallen bin.
Ich hab das mit dem Handy nicht thematisiert auch wenn man es hätte machen müssen. Man hatte seine geständige Einlassung. Aber klar, man hätte zumindest schreiben müssen, dass es keine Fernwirkung gibt.
10.08.2020, 14:57
10.08.2020, 15:01
(10.08.2020, 14:57)GPASH schrieb:(10.08.2020, 14:11)Gasticus schrieb: Habt ihr ein BVV bzgl der beschlagnahme angenommen?
Nein. Durchsuchung kein besonderes Formerfordernis und Beschlagnahme zwar schriftlicher Beschluss, aber gerichtliche Bestätigung nach §98 Abs. 2 StPO
Also er war ja zu dem Zeitpunkt nicht beschuldigter, sondern Zeuge und danach waren die Voraussetzungen der EGL aus meiner Sicht nicht gegeben. Aber kein Plan. 304 ärgert mich sehr, da ich ihn nicht zünde gelesen habe, bin auch über 303 II gegangen. Immer dieses sorgfältige Leseerfordernis :s