14.07.2020, 15:26
(14.07.2020, 15:20)Gast schrieb:(14.07.2020, 15:17)VerzweifelterJurist schrieb:(14.07.2020, 15:11)Gast schrieb: Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
Passt nicht so ganz, weil Niedersachsen anscheinend im VersG eine Norm hat, nach der man die Versammlung auch bloß beschränken kann. Wir in NRW haben nach § 15 III VersG vom Wortlaut her jedenfalls nur die Auflösung.
Minusmaßnahme?
Hab ich mir auch gedacht...
14.07.2020, 15:26
(14.07.2020, 15:20)Gast schrieb:(14.07.2020, 15:17)VerzweifelterJurist schrieb:(14.07.2020, 15:11)Gast schrieb: Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
Passt nicht so ganz, weil Niedersachsen anscheinend im VersG eine Norm hat, nach der man die Versammlung auch bloß beschränken kann. Wir in NRW haben nach § 15 III VersG vom Wortlaut her jedenfalls nur die Auflösung.
Minusmaßnahme?
Habs auch als Minusmaßnahme durchgehen lassen, bei mir auch nicht rechtswidrig, da insb. VHM, haben zunächst geduldet, kein anderer Weg frei verkehrsbedingt, dann mehrmalige Aufforderung zunächst und Möglichkeit weiter zu demonstrieren auf Gehweg.
Also Mandantenschreiben bei mir.
14.07.2020, 15:29
(14.07.2020, 15:17)VerzweifelterJurist schrieb:(14.07.2020, 15:11)Gast schrieb: Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
Passt nicht so ganz, weil Niedersachsen anscheinend im VersG eine Norm hat, nach der man die Versammlung auch bloß beschränken kann. Wir in NRW haben nach § 15 III VersG vom Wortlaut her jedenfalls nur die Auflösung.
Das fiktive hessische Gesetz hatte neben der Auflösung die Möglichkeit zur Beschränkung
Sherlock kombiniert: Also waren die Klausuren in NRW und Hessen nicht identisch.
14.07.2020, 15:31
(14.07.2020, 15:26)Gast NRW schrieb:(14.07.2020, 15:20)Gast schrieb:(14.07.2020, 15:17)VerzweifelterJurist schrieb:(14.07.2020, 15:11)Gast schrieb: Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
Passt nicht so ganz, weil Niedersachsen anscheinend im VersG eine Norm hat, nach der man die Versammlung auch bloß beschränken kann. Wir in NRW haben nach § 15 III VersG vom Wortlaut her jedenfalls nur die Auflösung.
Minusmaßnahme?
Habs auch als Minusmaßnahme durchgehen lassen, bei mir auch nicht rechtswidrig, da insb. VHM, haben zunächst geduldet, kein anderer Weg frei verkehrsbedingt, dann mehrmalige Aufforderung zunächst und Möglichkeit weiter zu demonstrieren auf Gehweg.
Also Mandantenschreiben bei mir.
Das war der Fall. Frage an die NDS hier. Hat noch jemand 8 Ab. 3 angesprochen? 4 gesehen und offen gelassen weil ich dachte der passt auch? Naja aber die Kernprobleme gesehen passt ?. Zuversicht wächst
14.07.2020, 15:33
(14.07.2020, 15:26)Gast schrieb:(14.07.2020, 15:20)Gast schrieb:(14.07.2020, 15:17)VerzweifelterJurist schrieb:(14.07.2020, 15:11)Gast schrieb: Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
Passt nicht so ganz, weil Niedersachsen anscheinend im VersG eine Norm hat, nach der man die Versammlung auch bloß beschränken kann. Wir in NRW haben nach § 15 III VersG vom Wortlaut her jedenfalls nur die Auflösung.
Minusmaßnahme?
Hab ich mir auch gedacht...
Siehe meine Lösung die Seite vorher, hab die Minusmaßnahme diskutiert aber abgelehnt.
Fand’s irgendwie komisch dass es auf ein Mandantenschreiben hinauslaufen soll, denn so wirklich unverhältnismäßig war die Maßnahme ja auch nicht...
14.07.2020, 15:37
Ich hätte es auch irgendwie zu leicht gefunden einfach zu sagen, dass eine Aufforderung, die Versammlung auf dem Gehweg fortzusetzen, als bloße Minusmaßnahme zulässig ist? Dachte da liegt irgendwo noch ein Problem. Das wäre ja sonst nur ein Satz gewesen?
14.07.2020, 15:42
So ähnlich ging es mir auch. Ich habe auch Klage erhoben, war allerdings etwas irritiert, dass kein Gericht im BV angegeben war, da dachte ich dann, mmmh, ob es wohl auf ein Mandantenschreiben hinauslaufen soll. Aber das kam mir dann auch komisch vor.
14.07.2020, 15:43
Mandant hat noch erklärt, er möchte weiterhin nur zu Versammlungen gehen, nur in anderen Bundesländer. War für mich ein Wink, dass ein Mandantenschreiben anzufertigen ist, in dem ihm mitgeteilt wird, dass es keine andere Beurteilung gibt ...
Rechtfertigung aus Art 20 IV GG bzw. aus sozialem Ungehorsam noch geprüft...
Fand’s fair. Im Vergleich zu den Zivilrechtsklausuren.
Rechtfertigung aus Art 20 IV GG bzw. aus sozialem Ungehorsam noch geprüft...
Fand’s fair. Im Vergleich zu den Zivilrechtsklausuren.
14.07.2020, 15:49
(14.07.2020, 15:42)Gast schrieb: So ähnlich ging es mir auch. Ich habe auch Klage erhoben, war allerdings etwas irritiert, dass kein Gericht im BV angegeben war, da dachte ich dann, mmmh, ob es wohl auf ein Mandantenschreiben hinauslaufen soll. Aber das kam mir dann auch komisch vor.
Ich glaube da ging es eher darum dass man selber drauf kommt, welches Gericht zuständig ist? Steht ja in der Anlage zum JustizG.
Und das mit dem „will es woanders machen aber nicht mehr in nrw“ war für mich ein Problem der Wiederholungsgefahr, die zu verneinen ist wenn es nicht die selben Beteiligten sind (Polizei NRW).
Aber gut möglich, dass man einfach ne Minusmaßnahme hätten bejahen sollen und ein Mandantenschreiben hätte fertigen sollen.
Dann habe ich wieder zu kompliziert gedacht.
14.07.2020, 15:55
Hab’s mal nachgelesen, man kann tatsächlich jegliche Maßnahmen anwenden, soweit die VSS von 15 III vorliegen und sie milder sind.
Damit war das ganze als Minusmaßnahme zulässig und man hätte echt ein Mandantenschreiben fertigen müssen.
Schade Schokolade
Damit war das ganze als Minusmaßnahme zulässig und man hätte echt ein Mandantenschreiben fertigen müssen.
Schade Schokolade