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Mündlicher VA: Widerspruchs-/Klagefrist
JN0011
Unregistered
 
#1
14.04.2020, 18:56
Hallo!

Ich habe eine Frage zum mündlich bekanntgemachten VA:

Wenn der VA nicht schriftlich bestätigt wird (37 II VwVfG), welche Widerspruchsfrist/Anrechtubgsfrist gilt dann?

Die einmonatige Frist nach 70/74 VwGO oder mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist?


Ich würde mich über Antworten freuen!

Viele Grüße 
JN
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Jellinek
Member
***
Beiträge: 65
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2020
#2
17.04.2020, 12:51
Steht doch eindeutig in § 58 VwGO...

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
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Gast12345677
Unregistered
 
#3
22.04.2020, 11:45
(17.04.2020, 12:51)Jellinek schrieb:  Steht doch eindeutig in § 58 VwGO...

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.


Laut

Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Rn. 150 

nicht.
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Gast12345677
Unregistered
 
#4
22.04.2020, 11:47
Entschuldigung, das Zitat des Vorschreibers sollte nicht sein und ich wollte nur auf die Kommentarstelle hinweisen.
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Gast121313
Unregistered
 
#5
09.06.2020, 08:55
In deiner Fundstelle steht es doch explizit...

"Für die Rechtsbehelfsfristen bzgl. mündlicher/auf andere Weise erlassener VA gilt daher (zunächst) immer die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, also des Zugangs (hierzu § 41 Rn. 96 ff., 101) des VA beginnt."
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