Gestern, 09:35
Hat jemand von euch Erfahrungen damit, ob und in welchem Umfang eine mehrjährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Uni vor (!) dem 2. StEx bei der Eingruppierung der Erfahrungsstufe in R1 berücksichtigt wird? Die rechtlichen Rahmenbedingungen (in RLP §§ 29, 30 LBesG) sind mir bekannt. Da es sich aber mE um sehr offene Vorschriften handelt, wäre ich um Erfahrungswerte dankbar. :)
Gestern, 10:32
(Gestern, 09:35)DRefi schrieb: Hat jemand von euch Erfahrungen damit, ob und in welchem Umfang eine mehrjährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Uni vor (!) dem 2. StEx bei der Eingruppierung der Erfahrungsstufe in R1 berücksichtigt wird? Die rechtlichen Rahmenbedingungen (in RLP §§ 29, 30 LBesG) sind mir bekannt. Da es sich aber mE um sehr offene Vorschriften handelt, wäre ich um Erfahrungswerte dankbar. :)
Würde mich auch interessieren, wie das (v. a. in Hessen) gehandhabt wird – sowohl für Tätigkeiten vor dem 2. StEx (d. h. nach dem 1. StEx) als auch für Tätigkeiten nach dem 2. StEx.
Gestern, 13:14
Ich habe zwischen dem 1. und 2. Examen mal für 1 Jahr mit 16h/Woche in einer Kanzlei und später noch einige Monate mit 16h/Woche an einem Lehrstuhl gearbeitet. Beide Zeiten wurden sowohl von NRW als auch vom Bund als Vollzeitbeschäftigung bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt.
Wichtig war, dass es sich dabei jeweils um die hauptberufliche Tätigkeit gehandelt hatte. Dh Nebenjobs während dem Referendariat wären automatisch raus.
Sowohl NRW als auch der Bund haben heute nicht mehr die frühere Vorgabe, dass die anzuerkennende Tätigkeit mindestens 50% der regulären wöchentlichen Arbeitszeit umfassen muss. In NRW reichen seit 2016 30%, im Bund weiss ich zumindest von keiner konkreten Untergrenze.
Wichtig war, dass es sich dabei jeweils um die hauptberufliche Tätigkeit gehandelt hatte. Dh Nebenjobs während dem Referendariat wären automatisch raus.
Sowohl NRW als auch der Bund haben heute nicht mehr die frühere Vorgabe, dass die anzuerkennende Tätigkeit mindestens 50% der regulären wöchentlichen Arbeitszeit umfassen muss. In NRW reichen seit 2016 30%, im Bund weiss ich zumindest von keiner konkreten Untergrenze.
Gestern, 13:36
(Gestern, 13:14)Spencer schrieb: Ich habe zwischen dem 1. und 2. Examen mal für 1 Jahr mit 16h/Woche in einer Kanzlei und später noch einige Monate mit 16h/Woche an einem Lehrstuhl gearbeitet. Beide Zeiten wurden sowohl von NRW als auch vom Bund als Vollzeitbeschäftigung bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt.
Wichtig war, dass es sich dabei jeweils um die hauptberufliche Tätigkeit gehandelt hatte. Dh Nebenjobs während dem Referendariat wären automatisch raus.
Sowohl NRW als auch der Bund haben heute nicht mehr die frühere Vorgabe, dass die anzuerkennende Tätigkeit mindestens 50% der regulären wöchentlichen Arbeitszeit umfassen muss. In NRW reichen seit 2016 30%, im Bund weiss ich zumindest von keiner konkreten Untergrenze.
Sehr aufschlussreich - vielen, vielen Dank! Eine kleine Anschlussfrage an Dich/alle: Wird die Zeit auch in der kompletten Länge berücksichtigt oder (ggf. bei einer gewissen Dauer) nur anteilig herangezogen? Meine Frage rührt daher, dass man dann bei einer z.B. 4-jährigen WissMit-Tätigkeit ggf. schon in der dritten (bzw. in RLP sogar der vierten, weil die erste gestrichen wurde) Entgeltstufe starten würde, was natürlich sehr erfreulich wäre, aber ich habe Sorge, dass sich da manch Justizverwaltung vielleicht schwer mit tut.
Gestern, 14:07
Gern geschehen! 👍
Sowohl NRW als auch der Bund haben die Zeiten mit 16h/Woche so behandelt, als ob ich volle 41h gearbeitet hätte, da wurde also jeweils der komplette Zeitraum voll anerkannt.
Sowohl NRW als auch der Bund haben die Zeiten mit 16h/Woche so behandelt, als ob ich volle 41h gearbeitet hätte, da wurde also jeweils der komplette Zeitraum voll anerkannt.
Gestern, 14:48









