28.09.2026, 20:38
Verstehe irgendwie nicht ganz bis wann eine klagerücknahme ohne Zustimmung des Beklagten möglich ist.
Habe ihn einem Lehrbuch jetzt einen Fall dazu gehabt, wo drin steht dass der Kläger nach Beginn der mV aber vor stellen der angekündigten Anträge seine Klage zum Teil zurückgenommen hat, und der Beklagte widersprochen hat. Das soll laut Lehrbuch wegen § 269 I ZPO nicht möglich sein.
Ich dachte aber immer die mV beginnt MIT Stellung der Anträge? Bin verwirrt, kann mir da jemand helfen?
Edit: in dem Fall waren es zwei angekündigte Anträge a 10.000€. Dann hat er in der mV nur noch einen a 6000€ gestellt. Liegt es hier in dem Fall daran dass es zwei Anträge waren, und der Beklagte quasi zwischen den beiden Anträgen widersprechen konnte?
Habe ihn einem Lehrbuch jetzt einen Fall dazu gehabt, wo drin steht dass der Kläger nach Beginn der mV aber vor stellen der angekündigten Anträge seine Klage zum Teil zurückgenommen hat, und der Beklagte widersprochen hat. Das soll laut Lehrbuch wegen § 269 I ZPO nicht möglich sein.
Ich dachte aber immer die mV beginnt MIT Stellung der Anträge? Bin verwirrt, kann mir da jemand helfen?
Edit: in dem Fall waren es zwei angekündigte Anträge a 10.000€. Dann hat er in der mV nur noch einen a 6000€ gestellt. Liegt es hier in dem Fall daran dass es zwei Anträge waren, und der Beklagte quasi zwischen den beiden Anträgen widersprechen konnte?
28.09.2026, 22:47
Das mag der Regelung der ZPO entsprechen. Die Praxis sieht da anders aus. Anträge werden in der Regel als letztes bzw. vor dem Verkündungstermin im Protokoll aufgenommen.
28.09.2026, 22:55
(28.09.2026, 22:47)Srcub schrieb: Das mag der Regelung der ZPO entsprechen. Die Praxis sieht da anders aus. Anträge werden in der Regel als letztes bzw. vor dem Verkündungstermin im Protokoll aufgenommen.
Und wie löst man das in der Klausur? Da muss man sich doch eher am Gesetzestext orientieren oder nicht ?
28.09.2026, 23:27
Du hast Recht, dass die mündliche Verhandlung im Grunde mit der Stellung der Anträge beginnt. Meinem Verständnis nach gilt hier aber wegen des Telos des 269 Abs. 1 ZPO ein weiteres Verständnis.
Jede inhaltliche Einlassung des Beklagten in der Verhandlung und – insoweit vor der Antragstellung – jede Erörterung des Streit- und Sachstands mit dem Gericht genügt für das Einwilligungserfordernis (vgl Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, 269 Rn.8 f.).
Der BGH stellt insoweit auch darauf ab, dass 137 ZPO den Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht regele (NJW-RR 2004, 1297, 1297 f.)
Jede inhaltliche Einlassung des Beklagten in der Verhandlung und – insoweit vor der Antragstellung – jede Erörterung des Streit- und Sachstands mit dem Gericht genügt für das Einwilligungserfordernis (vgl Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, 269 Rn.8 f.).
Der BGH stellt insoweit auch darauf ab, dass 137 ZPO den Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht regele (NJW-RR 2004, 1297, 1297 f.)









