Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klagerücknahme § 269 I ZPO
Antworten

 
Klagerücknahme § 269 I ZPO
Buo.jur
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2026
#1
28.09.2026, 20:38
Verstehe irgendwie nicht ganz bis wann eine klagerücknahme ohne Zustimmung des Beklagten möglich ist. 

Habe ihn einem Lehrbuch jetzt einen Fall dazu gehabt, wo drin steht dass der Kläger nach Beginn der mV aber vor stellen der angekündigten Anträge seine Klage zum Teil zurückgenommen hat, und der Beklagte widersprochen hat. Das soll laut Lehrbuch wegen § 269 I ZPO nicht möglich sein.


Ich dachte aber immer die mV beginnt MIT Stellung der Anträge? Bin verwirrt, kann mir da jemand helfen?


Edit: in dem Fall waren es zwei angekündigte Anträge a 10.000€. Dann hat er in der mV nur noch einen a 6000€ gestellt. Liegt es hier in dem Fall daran dass es zwei Anträge waren, und der Beklagte quasi zwischen den beiden Anträgen widersprechen konnte?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.09.2026, 20:41 von Buo.jur.)
Suchen
Zitieren
Srcub
Junior Member
**
Beiträge: 49
Themen: 3
Registriert seit: May 2026
#2
28.09.2026, 22:47
Das mag der Regelung der ZPO entsprechen. Die Praxis sieht da anders aus. Anträge werden in der Regel als letztes bzw. vor dem Verkündungstermin im Protokoll aufgenommen.
Suchen
Zitieren
Buo.jur
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2026
#3
28.09.2026, 22:55
(28.09.2026, 22:47)Srcub schrieb:  Das mag der Regelung der ZPO entsprechen. Die Praxis sieht da anders aus. Anträge werden in der Regel als letztes bzw. vor dem Verkündungstermin im Protokoll aufgenommen.

Und wie löst man das in der Klausur? Da muss man sich doch eher am Gesetzestext orientieren oder nicht ?
Suchen
Zitieren
Zukunft
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2024
#4
28.09.2026, 23:27
Du hast Recht, dass die mündliche Verhandlung im Grunde mit der Stellung der Anträge beginnt. Meinem Verständnis nach gilt hier aber wegen des Telos des 269 Abs. 1 ZPO ein weiteres Verständnis.

Jede inhaltliche Einlassung des Beklagten in der Verhandlung und – insoweit vor der Antragstellung – jede Erörterung des Streit- und Sachstands mit dem Gericht genügt für das Einwilligungserfordernis (vgl Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, 269 Rn.8 f.).

Der BGH stellt insoweit auch darauf ab, dass 137 ZPO den Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht regele (NJW-RR 2004, 1297, 1297 f.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus