27.09.2026, 11:23
Hey, bitte verurteilt mich nicht für diese Frage aber ich mache in der Klausur immer den selben Fehler. Wann erkenne ich ob ich die Zinsen in einer ZR Klausur nach §§ 286, 288 BGB zusprechen muss und wann nach §§ 291, 288? Das § 286 den verzugsschaden ersetzt weiß ich, aber erkennt man das irgendwie am Klageantrag? Immer zusprechen darf man das wegen § 308 sicherlich auch nicht oder?
27.09.2026, 11:41
Verzugszinsen gibt es immer dann, wenn der Beklagte mit seiner Schuld im Verzug ist und es beantragt wird, also insbesondere in den Fällen, in den ein konkretes Datum (Verzugseintrittstag) genannt wird. Hier dann noch auf 187 I BGB achten. Dann aber natürlich noch prüfen, ob wirklich Verzug vorliegt mit genauem Datum, sonst muss der Zinsantrag abgewiesen werden.
Prozesszinsen gibt es nur dann, wenn kein Verzug nach 286 vorliegt. Das erkennt man daran, wenn Zinsen "ab Rechtshängigkeit" beantragt werden. Sollte Verzug vorliegen, aber der Kläger hat das nicht erkannt, darfst du trotzdem, wegen 308 ZPO nur Rechtshängigkeitszinsen zusprechen.
Prozesszinsen gibt es nur dann, wenn kein Verzug nach 286 vorliegt. Das erkennt man daran, wenn Zinsen "ab Rechtshängigkeit" beantragt werden. Sollte Verzug vorliegen, aber der Kläger hat das nicht erkannt, darfst du trotzdem, wegen 308 ZPO nur Rechtshängigkeitszinsen zusprechen.
27.09.2026, 15:02
vielen Dank, das hilft wirklich sehr! 😊 reicht es bei den prozesszinsen am Ende der entscheidungsgründe wenn man einen Satz zu schreibt oder muss das auch geprüft werden, wie der Verzug bei 286?
(27.09.2026, 11:41)asesor schrieb: Verzugszinsen gibt es immer dann, wenn der Beklagte mit seiner Schuld im Verzug ist und es beantragt wird, also insbesondere in den Fällen, in den ein konkretes Datum (Verzugseintrittstag) genannt wird. Hier dann noch auf 187 I BGB achten. Dann aber natürlich noch prüfen, ob wirklich Verzug vorliegt mit genauem Datum, sonst muss der Zinsantrag abgewiesen werden.
Rechtshängigkeitzinsen gibt es nur dann, wenn kein Verzug nach 286 vorliegt. Das erkennt man daran, wenn Zinsen "ab Rechtshängigkeit" beantragt werden. Sollte Verzug vorliegen, aber der Kläger hat das nicht erkannt, darfst du trotzdem, wegen 308 ZPO nur Rechtshängigkeitszinsen zusprechen.
27.09.2026, 15:08
Bei den Prozesszinsen reicht in der Regel ein Satz. Dann aber auch noch an 187 I BGB analog denken. In der Regel wird beantragt "ab Rechtshängigkeit". Dann muss man noch feststellen, wann die Klage rechtshängig geworden ist, also nach 166, 261 ZPO
27.09.2026, 15:11
Schon wegen § 93 ZPO klagt normalerweise niemand ohne vorher zu machen. Das ist also in der Praxis und auch Klausur der Normalfall.
Nur wenn zur Mahnung nichts vorgetragen wird, sie aus inhaltlichen Gründen nicht funktioniert, kein Verschulden vorliegt o.ä. kommt es auf die Prozesszinsen an (ggf. unter Abweisung im Übrigen, wenn früherer Zinsbeginn eingeklagt ist).
Oder es wird erst "ab Rechtshängigkeit" eingeklagt, obwohl zuvor vielleicht gemahnt wurde, dann ist es schlicht einfacher auf die Prozesszinsen abzustellen.
Wenn es nicht irgendwie streitig war, reicht der Hinweis, aus welchen Paragrafen die Zinsen folgen.
Nur wenn zur Mahnung nichts vorgetragen wird, sie aus inhaltlichen Gründen nicht funktioniert, kein Verschulden vorliegt o.ä. kommt es auf die Prozesszinsen an (ggf. unter Abweisung im Übrigen, wenn früherer Zinsbeginn eingeklagt ist).
Oder es wird erst "ab Rechtshängigkeit" eingeklagt, obwohl zuvor vielleicht gemahnt wurde, dann ist es schlicht einfacher auf die Prozesszinsen abzustellen.
Wenn es nicht irgendwie streitig war, reicht der Hinweis, aus welchen Paragrafen die Zinsen folgen.
27.09.2026, 15:49
(27.09.2026, 15:11)vielen Dank! Und da sind es idR immer 5 pP über dem Basiszinssatz, außer es handelt sich um 2 Unternehmer (dann 9) oder?Praktiker schrieb: Schon wegen § 93 ZPO klagt normalerweise niemand ohne vorher zu machen. Das ist also in der Praxis und auch Klausur der Normalfall.
Nur wenn zur Mahnung nichts vorgetragen wird, sie aus inhaltlichen Gründen nicht funktioniert, kein Verschulden vorliegt o.ä. kommt es auf die Prozesszinsen an (ggf. unter Abweisung im Übrigen, wenn früherer Zinsbeginn eingeklagt ist).
Oder es wird erst "ab Rechtshängigkeit" eingeklagt, obwohl zuvor vielleicht gemahnt wurde, dann ist es schlicht einfacher auf die Prozesszinsen abzustellen.
Wenn es nicht irgendwie streitig war, reicht der Hinweis, aus welchen Paragrafen die Zinsen folgen.
27.09.2026, 16:24
Beachte auch bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist: § 288 II BGB setzt zwingend eine Entgeltforderung voraus. Für sonstige Forderungen gilt damit auch bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, daher § 288 I BGB.
Im Übrigen ist die Unterscheidung zwischen §§ 291, 288 BGB und §§ 286, 288 BGB wegen § 286 I 2 BGB regelmäßig entbehrlich.
Im Übrigen ist die Unterscheidung zwischen §§ 291, 288 BGB und §§ 286, 288 BGB wegen § 286 I 2 BGB regelmäßig entbehrlich.
28.09.2026, 21:21
Gibt auch 4 Prozentpunkte über Basiszinssatz ab schädigendem Ereignis auf Sachschäden, das ist der Fall des § 849 BGB. Den kennen viele irgendwie gar nicht und er wird nur sehr selten beantragt.










