Gestern, 13:31
Was sind derzeit beliebte Probleme im ZR-Aktenvortrag?
In den Aktenvorträgen, die vor 10+ Jahren gestellt wurden war Wiedereinsetzung oder § 85 Abs. 2 ZPO in fast jedem Vortrag zu finden.
Gibt es derzeit auch solche „Trends“?
In den Aktenvorträgen, die vor 10+ Jahren gestellt wurden war Wiedereinsetzung oder § 85 Abs. 2 ZPO in fast jedem Vortrag zu finden.
Gibt es derzeit auch solche „Trends“?
Mein Tipp: Bereite Dich auf den Aktenvortrag mit den aktuellen Protokollen zu den Vorträgen vor, die derzeit im Examen laufen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/kostenlose-aktenvortraege.php
Auf derselben Seite findest Du auch eine Liste von kostenlosen Aktenvorträgen, die von verschiedenen Landesjustizprüfungsämtern zu Verfügung gestellt werden.
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Gestern, 16:19
Das hatte ich in keinem AV bisher als Problem.
Das einzige was ich mir bisher dafür eingeprägt hab ist, dass da prozessual halt alles kommt, was "schnell" abzuhandeln ist oder wo man bei von einer Partei aufgeworfenen "Problemen" praxismäßiges Schwerpunktbewusstsein zeigen kann (Schweinehundtheorie, a.k.a. die Klage MUSS zulässig sein um sachlich entscheiden zu können).
z.B. bei Widerklage:
Schreibt keiner was dazu, dann einfach:
"Es kann dahinstehen, ob man mit einem Teil der Rechtsprechung die Konnexität zwischen Klage und Widerklage als Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage ansieht, da sich der Kläger insoweit jedenfalls gemäß § 295 ZPO rügelos zur Widerklage eingelassen hat."
Schreibt eine Partei viel dazu, dass die ja unzulässig wäre.
"Die örtliche Zuständigkeit folgt hier im Streitverhältnis zwischen Widerkläger und Kläger aus § 32 ZPO.
Zudem kann die örtliche Zuständigkeit auf § 33 ZPO gestützt werden.
Die nach § 33 Abs. 1 ZPO erforderliche Konnexität ist gegeben, weil Klage und Widerklage dasselbe tatsächliche Geschehen betreffen und in sachlichem Zusammenhang stehen.
Damit kann dahinstehen, ob § 33 ZPO - so die Rechtsprechung - eine besondere Sachurteilsvoraussetzung statuiert."
Oder auch gern genommen: Erst nach Verhandlung stellt eine Partei Antrag auf Verweisung ans LG und lässt sich dazu aus. - Reicht aus, auf § 506 ZPO einzugehen.
Das einzige was ich mir bisher dafür eingeprägt hab ist, dass da prozessual halt alles kommt, was "schnell" abzuhandeln ist oder wo man bei von einer Partei aufgeworfenen "Problemen" praxismäßiges Schwerpunktbewusstsein zeigen kann (Schweinehundtheorie, a.k.a. die Klage MUSS zulässig sein um sachlich entscheiden zu können).
z.B. bei Widerklage:
Schreibt keiner was dazu, dann einfach:
"Es kann dahinstehen, ob man mit einem Teil der Rechtsprechung die Konnexität zwischen Klage und Widerklage als Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage ansieht, da sich der Kläger insoweit jedenfalls gemäß § 295 ZPO rügelos zur Widerklage eingelassen hat."
Schreibt eine Partei viel dazu, dass die ja unzulässig wäre.
"Die örtliche Zuständigkeit folgt hier im Streitverhältnis zwischen Widerkläger und Kläger aus § 32 ZPO.
Zudem kann die örtliche Zuständigkeit auf § 33 ZPO gestützt werden.
Die nach § 33 Abs. 1 ZPO erforderliche Konnexität ist gegeben, weil Klage und Widerklage dasselbe tatsächliche Geschehen betreffen und in sachlichem Zusammenhang stehen.
Damit kann dahinstehen, ob § 33 ZPO - so die Rechtsprechung - eine besondere Sachurteilsvoraussetzung statuiert."
Oder auch gern genommen: Erst nach Verhandlung stellt eine Partei Antrag auf Verweisung ans LG und lässt sich dazu aus. - Reicht aus, auf § 506 ZPO einzugehen.









