23.07.2026, 16:41
Hallo Leute!
Hat sich jemand schon mal mit der Kommentierung Fischer, Vor § 52 zu Handlungseinheit und -mehrheit auseinandergesetzt? Ich scheitere an dieser Stelle, die Struktur des Kommentars zu verstehen.
In der Literatur zum ersten Examen (zB Rengier AT, § 56) wird meist in drei mögliche Arten von Handlungseinheit unterteilt:
1) die Handlung im natürlichen Sinn (zB Zünden einer Bombe mit mehreren Verletzten)
2) die natürliche Handlungseinheit (zB mehrere Schläge auf denselben Verletzten im Rahmen einer andauernden Prügelei)
3) die rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit (zB alles was tatbestandlicher Teil eines Raubgeschehens ist).
Im Fischer stehe ich mit der Terminologie zur Kategorie 3) auf Kriegsfuß. Wenn Fischer ab Rn. 20 von „III. Rechtliche Handlungseinheit“ spricht, scheint er etwas anderes zu meinen. Wo finde ich dann aber „meine“ rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit?
Kann es sein, dass diese nach Rn. 10 auch zur natürlichen Handlungseinheit gehört? Was gehört dann nach Fischer aber überhaupt noch zur rechtlichen Handlungseinheit?
Hat sich jemand schon mal mit der Kommentierung Fischer, Vor § 52 zu Handlungseinheit und -mehrheit auseinandergesetzt? Ich scheitere an dieser Stelle, die Struktur des Kommentars zu verstehen.
In der Literatur zum ersten Examen (zB Rengier AT, § 56) wird meist in drei mögliche Arten von Handlungseinheit unterteilt:
1) die Handlung im natürlichen Sinn (zB Zünden einer Bombe mit mehreren Verletzten)
2) die natürliche Handlungseinheit (zB mehrere Schläge auf denselben Verletzten im Rahmen einer andauernden Prügelei)
3) die rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit (zB alles was tatbestandlicher Teil eines Raubgeschehens ist).
Im Fischer stehe ich mit der Terminologie zur Kategorie 3) auf Kriegsfuß. Wenn Fischer ab Rn. 20 von „III. Rechtliche Handlungseinheit“ spricht, scheint er etwas anderes zu meinen. Wo finde ich dann aber „meine“ rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit?
Kann es sein, dass diese nach Rn. 10 auch zur natürlichen Handlungseinheit gehört? Was gehört dann nach Fischer aber überhaupt noch zur rechtlichen Handlungseinheit?
30.07.2026, 12:44
Hi :)
Ich habe die entsprechende Passage tatsächlich vor ein paar Tagen auch gelesen und da ging es mir sehr ähnlich. Ich finde die Struktur ist da wirklich sehr missglückt.. ich bin letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die rechtliche Handlungseinheit in Rn. 12 ff. abgehandelt wird, nur dass es dort "Bewertungseinheit" genannt wird. Mit "Rechtlicher Handlungseinheit" unter Rn. 20 ist eigentlich nur der Begriff der Tateinheit gemeint.
Keine Garantie auf Richtigkeit, aber so habe ich es verstanden und ich hoffe es hilft :)
Edit: Die sukzessive Tatbestandsverwirklichung unter Rn. 10 zählt meines Wissens nach zu den Arten der natürlichen Handlungseinheit
Ich habe die entsprechende Passage tatsächlich vor ein paar Tagen auch gelesen und da ging es mir sehr ähnlich. Ich finde die Struktur ist da wirklich sehr missglückt.. ich bin letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die rechtliche Handlungseinheit in Rn. 12 ff. abgehandelt wird, nur dass es dort "Bewertungseinheit" genannt wird. Mit "Rechtlicher Handlungseinheit" unter Rn. 20 ist eigentlich nur der Begriff der Tateinheit gemeint.
Keine Garantie auf Richtigkeit, aber so habe ich es verstanden und ich hoffe es hilft :)
Edit: Die sukzessive Tatbestandsverwirklichung unter Rn. 10 zählt meines Wissens nach zu den Arten der natürlichen Handlungseinheit









