23.07.2026, 15:05
Stehe voll auf dem Schlauch. Hat jemand ne Idee?
Folgender Fall (NJW 2022, 3010 nachgebildet):
K verklagt B auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw und stützt seine Klage dabei auf mehrere Mängel (Motor, Klimaanlage…).
Der BGH hat hier wegen der verschiedenen Mängel unterschiedliche Streitgegenstände angenommen.
Jetzt frage ich mich folgendes:
- handelt es sich bei einer Klage mit einheitlichem Antrag (Rückzahlung Kaufpreis; anders ja zB bei mehreren Schadenspositionen, die im Antrag addiert sind), aber mehreren diesen Antrag begründenden Lebenssachverhalten (mehrere Mängel) in der Konsequenz um eine (kumulative; ggf. sogar alternative?!) Klagehäufung?
2. Wenn ja, darf das Gericht dann überhaupt einheitlich entscheiden?
- Alternative KH wäre ja unzulässig?
- dh hier wäre Eventuelle KH bzw kumulative KH anzunehmen?
3. Muss das Gericht dann wiederum nicht in Konsequenz jedenfalls bei Annahme einer kumulativen KH, wenn es zwar einen den Antrag begründenden Mangel zB am Motor, nicht aber an der Klimaanlage annimmt, trotz antragsgemäßer Verurteilung die Klage iÜ (hstl der Klimaanlage) abweisen?
Danke vorab 🥴
Folgender Fall (NJW 2022, 3010 nachgebildet):
K verklagt B auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw und stützt seine Klage dabei auf mehrere Mängel (Motor, Klimaanlage…).
Der BGH hat hier wegen der verschiedenen Mängel unterschiedliche Streitgegenstände angenommen.
Jetzt frage ich mich folgendes:
- handelt es sich bei einer Klage mit einheitlichem Antrag (Rückzahlung Kaufpreis; anders ja zB bei mehreren Schadenspositionen, die im Antrag addiert sind), aber mehreren diesen Antrag begründenden Lebenssachverhalten (mehrere Mängel) in der Konsequenz um eine (kumulative; ggf. sogar alternative?!) Klagehäufung?
2. Wenn ja, darf das Gericht dann überhaupt einheitlich entscheiden?
- Alternative KH wäre ja unzulässig?
- dh hier wäre Eventuelle KH bzw kumulative KH anzunehmen?
3. Muss das Gericht dann wiederum nicht in Konsequenz jedenfalls bei Annahme einer kumulativen KH, wenn es zwar einen den Antrag begründenden Mangel zB am Motor, nicht aber an der Klimaanlage annimmt, trotz antragsgemäßer Verurteilung die Klage iÜ (hstl der Klimaanlage) abweisen?
Danke vorab 🥴
23.07.2026, 22:16
Das sind berechtigte und spannende Fragen. Die Situation ist ähnlich, wenn Räumung und Herausgabe aufgrund mehrerer Kündigungen verlangt wird - auch das sind an sich verschiedene Streitgegenstände.
Nur folgt aus allen diesen Sachverhalten (mehrere Mängel, mehrere Kündigungen) doch immer nur ein Antrag (Rückgabe, Räumung und Herausgabe), der auch nur einmal geltend gemacht und erfüllt werden kann.
Wenn ich aufgrund verschiedener Sachverhalte 100 Euro verlange, muss ich sagen, in welcher Reihenfolge das geprüft werden soll, damit hinterher, wenn ich erneut 100 Euro verlange, klar ist, ob darüber schon entschieden ist - daher alternative Klagehäufung unzulässig. Dagegen ist egal, weshalb ich Rückgabe bzw. Räumung/Herausgabe verlange und unschädlich, welchen Sachverhalt sich das Gericht zur Begründung raussucht. Denn die Situation, dass ich doppelt Räumung verlange, kann ja (anders als bei 200 Euro) nicht auftreten.
Im Ergebnis können also alle Mängel bzw. Kündigungen vorgetragen werden, und das Gericht prüft sie in beliebiger Reihenfolge - geht die Klage nur in einem Punkt durch, ist es so. Abgewiesen werden kann sie nur, wenn alle nach Prüfung den Klageanspuch nicht stützen. Entsprechend unterbleibt eine Klageabweisung im Übrigen, weil es egal ist, ob der Klageanspuch aus mehreren oder nur aus einzelnen Gründen durchgeht.
Eine dogmatischere Begründung habe ich leider nicht, aber so macht es die Praxis. Jedenfalls für Räumungsklagen wird das auch, jedenfalls für die Kostenfolge, diskutiert, da musst Du mal suchen...
Nur folgt aus allen diesen Sachverhalten (mehrere Mängel, mehrere Kündigungen) doch immer nur ein Antrag (Rückgabe, Räumung und Herausgabe), der auch nur einmal geltend gemacht und erfüllt werden kann.
Wenn ich aufgrund verschiedener Sachverhalte 100 Euro verlange, muss ich sagen, in welcher Reihenfolge das geprüft werden soll, damit hinterher, wenn ich erneut 100 Euro verlange, klar ist, ob darüber schon entschieden ist - daher alternative Klagehäufung unzulässig. Dagegen ist egal, weshalb ich Rückgabe bzw. Räumung/Herausgabe verlange und unschädlich, welchen Sachverhalt sich das Gericht zur Begründung raussucht. Denn die Situation, dass ich doppelt Räumung verlange, kann ja (anders als bei 200 Euro) nicht auftreten.
Im Ergebnis können also alle Mängel bzw. Kündigungen vorgetragen werden, und das Gericht prüft sie in beliebiger Reihenfolge - geht die Klage nur in einem Punkt durch, ist es so. Abgewiesen werden kann sie nur, wenn alle nach Prüfung den Klageanspuch nicht stützen. Entsprechend unterbleibt eine Klageabweisung im Übrigen, weil es egal ist, ob der Klageanspuch aus mehreren oder nur aus einzelnen Gründen durchgeht.
Eine dogmatischere Begründung habe ich leider nicht, aber so macht es die Praxis. Jedenfalls für Räumungsklagen wird das auch, jedenfalls für die Kostenfolge, diskutiert, da musst Du mal suchen...
28.07.2026, 11:33
(23.07.2026, 22:16)Praktiker schrieb: Das sind berechtigte und spannende Fragen. Die Situation ist ähnlich, wenn Räumung und Herausgabe aufgrund mehrerer Kündigungen verlangt wird - auch das sind an sich verschiedene Streitgegenstände.
Nur folgt aus allen diesen Sachverhalten (mehrere Mängel, mehrere Kündigungen) doch immer nur ein Antrag (Rückgabe, Räumung und Herausgabe), der auch nur einmal geltend gemacht und erfüllt werden kann.
Wenn ich aufgrund verschiedener Sachverhalte 100 Euro verlange, muss ich sagen, in welcher Reihenfolge das geprüft werden soll, damit hinterher, wenn ich erneut 100 Euro verlange, klar ist, ob darüber schon entschieden ist - daher alternative Klagehäufung unzulässig. Dagegen ist egal, weshalb ich Rückgabe bzw. Räumung/Herausgabe verlange und unschädlich, welchen Sachverhalt sich das Gericht zur Begründung raussucht. Denn die Situation, dass ich doppelt Räumung verlange, kann ja (anders als bei 200 Euro) nicht auftreten.
Im Ergebnis können also alle Mängel bzw. Kündigungen vorgetragen werden, und das Gericht prüft sie in beliebiger Reihenfolge - geht die Klage nur in einem Punkt durch, ist es so. Abgewiesen werden kann sie nur, wenn alle nach Prüfung den Klageanspuch nicht stützen. Entsprechend unterbleibt eine Klageabweisung im Übrigen, weil es egal ist, ob der Klageanspuch aus mehreren oder nur aus einzelnen Gründen durchgeht.
Eine dogmatischere Begründung habe ich leider nicht, aber so macht es die Praxis. Jedenfalls für Räumungsklagen wird das auch, jedenfalls für die Kostenfolge, diskutiert, da musst Du mal suchen...
Danke, das war aufschlussreich!
Bei Räumungsklagen nimmt der BGH (NJW 2015, 1296) auch eine Klagehäufung an.
Der Unterschied ist so wie ich das verstehe wie du angedeutet hast auf Kostenseite. Bei § 45 I 3 GKG meint Gegenstand eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass durch mehrere Kündigungen bei identischem Antrag die Kosten nicht erhöht werden. Dann erfolgt auch keine Kostenteilung und daher auch keine teilweise Abweisung der Klage.
Wenn du sagst “so macht es die Praxis”, gehe ich davon aus, dass in solchen Fällen die Frage der (alternativen) Klagehäufung schlicht irrelevant ist:
Weder erhöhen sich die Kosten, noch hat die Entscheidung Auswirkungen auf einen Folgeprozess (Rückzahlungsanspruch geht nur einmal, egal, wie viele Mängel).
Entspricht das dem was du meinst?
28.07.2026, 13:15
(28.07.2026, 11:33)Byisis schrieb:(23.07.2026, 22:16)Praktiker schrieb: Das sind berechtigte und spannende Fragen. Die Situation ist ähnlich, wenn Räumung und Herausgabe aufgrund mehrerer Kündigungen verlangt wird - auch das sind an sich verschiedene Streitgegenstände.
Nur folgt aus allen diesen Sachverhalten (mehrere Mängel, mehrere Kündigungen) doch immer nur ein Antrag (Rückgabe, Räumung und Herausgabe), der auch nur einmal geltend gemacht und erfüllt werden kann.
Wenn ich aufgrund verschiedener Sachverhalte 100 Euro verlange, muss ich sagen, in welcher Reihenfolge das geprüft werden soll, damit hinterher, wenn ich erneut 100 Euro verlange, klar ist, ob darüber schon entschieden ist - daher alternative Klagehäufung unzulässig. Dagegen ist egal, weshalb ich Rückgabe bzw. Räumung/Herausgabe verlange und unschädlich, welchen Sachverhalt sich das Gericht zur Begründung raussucht. Denn die Situation, dass ich doppelt Räumung verlange, kann ja (anders als bei 200 Euro) nicht auftreten.
Im Ergebnis können also alle Mängel bzw. Kündigungen vorgetragen werden, und das Gericht prüft sie in beliebiger Reihenfolge - geht die Klage nur in einem Punkt durch, ist es so. Abgewiesen werden kann sie nur, wenn alle nach Prüfung den Klageanspuch nicht stützen. Entsprechend unterbleibt eine Klageabweisung im Übrigen, weil es egal ist, ob der Klageanspuch aus mehreren oder nur aus einzelnen Gründen durchgeht.
Eine dogmatischere Begründung habe ich leider nicht, aber so macht es die Praxis. Jedenfalls für Räumungsklagen wird das auch, jedenfalls für die Kostenfolge, diskutiert, da musst Du mal suchen...
Danke, das war aufschlussreich!
Bei Räumungsklagen nimmt der BGH (NJW 2015, 1296) auch eine Klagehäufung an.
Der Unterschied ist so wie ich das verstehe wie du angedeutet hast auf Kostenseite. Bei § 45 I 3 GKG meint Gegenstand eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass durch mehrere Kündigungen bei identischem Antrag die Kosten nicht erhöht werden. Dann erfolgt auch keine Kostenteilung und daher auch keine teilweise Abweisung der Klage.
Wenn du sagst “so macht es die Praxis”, gehe ich davon aus, dass in solchen Fällen die Frage der (alternativen) Klagehäufung schlicht irrelevant ist:
Weder erhöhen sich die Kosten, noch hat die Entscheidung Auswirkungen auf einen Folgeprozess (Rückzahlungsanspruch geht nur einmal, egal, wie viele Mängel).
Entspricht das dem was du meinst?
Ja. Zu den Kosten vgl. etwas OLG Köln, Beschluss vom 21.9.2021 - 22 U 63/21 -. Ist aber ein bisschen umstritten.
Aber hier: BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - VIII ZR 91/20 - . Schneider in NJW-Spezial 2022, 92 meint sogar: nicht mehrere Streitgegenstände, sondern nur verschiedene Klagebegründungen, zumal das Gericht wählen kann, auf welche Kündigung es sich stützt.









