14.04.2026, 11:20
Hallo Ihr Lieben, ich darf im Mai anfangen mit meinem Ref in Hessen
, aber folgende Frage hat jemand Erfahrungen mit dem Bundesministerium in Berlin für die Verwaltungsstation?
Ich hätte die Möglichkeit dazu, da ich mich bereits um eine Bewerbung gekümmert habe, aber die Mitarbeiterin im OLG meint, dass dies nicht zulässig sei.
Daher meine Frage: Stimmt das? Ich vertraue grundsätzlich auf die Aussage der Mitarbeiterin, aber irgendwie wirkte das ganze doch etwas willkürlich.
, aber folgende Frage hat jemand Erfahrungen mit dem Bundesministerium in Berlin für die Verwaltungsstation?Ich hätte die Möglichkeit dazu, da ich mich bereits um eine Bewerbung gekümmert habe, aber die Mitarbeiterin im OLG meint, dass dies nicht zulässig sei.
Daher meine Frage: Stimmt das? Ich vertraue grundsätzlich auf die Aussage der Mitarbeiterin, aber irgendwie wirkte das ganze doch etwas willkürlich.
Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
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Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
14.04.2026, 14:03
Schau doch einfach auf der Webseite vom OLG Frankfurt.
20211216_ausbildung_von_rechtsreferendaren_in_der_verwaltung.pdf https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hess...altung.pdf
20211216_ausbildung_von_rechtsreferendaren_in_der_verwaltung.pdf https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hess...altung.pdf
14.04.2026, 22:09
Heißt das, man kann in Hessen grundsätzlich auch keine verwaltungsstation machen, die nicht auf der Liste aufgeführt ist? Oder gibt es da Ausnahmen?
14.04.2026, 23:03
Mir wurde gesagt, dass zum solche Stellen wie die AHK als ausländische Stelle nicht darauf stehen, aber erlaubt sind. Andere Stellen wie zum die IHK/Universitäten/Notarkammern etc. die ein Äquivalent in anderen Bundesländern sind erlaubt. Alles andere wäre wohl nicht erlaubt! Ich finde das sehr schade, da ich den Wortlaut der Norm nicht ganz eindeutig finde.
18.04.2026, 01:43
Behörden im Ausland sind auch möglich.
18.04.2026, 13:02
Was ist denn eigentlich die Grundlage für die Beschränkung der zugelassenen Ausbildungsstellen auf die in der Liste genannten Stellen? In § 29 II Nr. 3 JAG ist doch von einer "einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde" die Rede. Eine Beschränkung auf hessische Behörden oder nur auf Behörden, die in die Liste eingetragen sind, ergibt sich aus der Vorschrift nicht, oder übersehe ich da was?
18.04.2026, 13:32
§ 29 Abs. 4 S.5
Über die Zulassung der Ausbildungsstellen nach Satz 1 und Satz 3 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Über die Zulassung der Ausbildungsstellen nach Satz 1 und Satz 3 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
18.04.2026, 14:20
(18.04.2026, 13:32)Reichsexekution schrieb: § 29 Abs. 4 S.5
Über die Zulassung der Ausbildungsstellen nach Satz 1 und Satz 3 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Bezieht sich doch nur auf die Ausbildung bei einer ausländischen oder zwischenstaatlichen Stelle. Auf inländische Stellen außerhalb Hessens bezieht sich das nicht.
19.04.2026, 12:37
Meiner Meinung nach gibt es auch keine Grundlage für diese Einschränkung
19.04.2026, 20:10
Wie sieht dann die Lösung aus? Dem Präsidenten schreiben, dass es keine RGL gibt?



