23.02.2026, 17:46
Fundstück der Woche - Wir sind heute über die Anlage zu § 4 Abs. 7 SächsJAPO gestolpert und können uns nicht wirklich entscheiden, ob die Tarife der Vergütung angemessen oder zu niedrig/hoch sind:
Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen
1.
Begriffsbestimmung
Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für das Landesjustizprüfungsamt oder den Prüfungsausschuss.
2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 434 Euro,
b)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 87,50 Euro,
c)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
d)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 17,50 Euro,
e)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 27 Euro,
f)
Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 524 Euro,
b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 126 Euro,
c)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 175 Euro,
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag,
e)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 21 Euro,
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 36,50 Euro,
g)
Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen
a)
entspricht für die Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungszeit der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
beträgt für die Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.
5.
Sonstige Bestimmungen
a)
Für die aufgrund der Mitwirkung an den juristischen Prüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen werden mit der Vergütung abgegolten.
Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen
1.
Begriffsbestimmung
Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für das Landesjustizprüfungsamt oder den Prüfungsausschuss.
2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 434 Euro,
b)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 87,50 Euro,
c)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
d)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 17,50 Euro,
e)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 27 Euro,
f)
Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 524 Euro,
b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 126 Euro,
c)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 175 Euro,
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag,
e)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 21 Euro,
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 36,50 Euro,
g)
Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen
a)
entspricht für die Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungszeit der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
beträgt für die Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.
5.
Sonstige Bestimmungen
a)
Für die aufgrund der Mitwirkung an den juristischen Prüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen werden mit der Vergütung abgegolten.
23.02.2026, 18:09
Es hält jedenfalls sehr effektiv alle fern, die des Geldes wegen prüfen würden.
Ist aber, soweit ich es überblicke, in anderen Ländern entsprechend geregelt.
Ist aber, soweit ich es überblicke, in anderen Ländern entsprechend geregelt.
23.02.2026, 18:42
Wenn man bedenkt, wie viel Arbeit in einer Klausurenkorrektur steckt (die Musterlösung bzw. der Erwartungshorizont müssen ja auch noch erstellt werden, was mit der Vergütung abgegolten ist), finde ich 21 Euro schon arg wenig.
24.02.2026, 11:59
Hier in NRW gibt es ein bisschen mehr. Reich wird man damit aber ganz bestimmt nicht. Es gehört schon ein Stück Idealismus dazu, für ein paar hundert Euro einen Klausurstapel durchzuarbeiten und dabei nicht auf den Stundenlohn zu schauen. Bei den mündlichen Prüfungen ist es etwas anders, finde ich. Wenn man dort gute Kandidaten sitzen hat, kann es teilweise richtig Spaß machen, sich mit denen auszutauschen. Da ist dann auch das Geld zweitrangig.
24.02.2026, 13:58
(23.02.2026, 18:09)Praktiker schrieb: Es hält jedenfalls sehr effektiv alle fern, die des Geldes wegen prüfen würden.Und auch diejenigen, die gerne prüfen würden und solche finanziellen Einbußen nicht tragen können oder wollen
Ist aber, soweit ich es überblicke, in anderen Ländern entsprechend geregelt.
24.02.2026, 14:06
(24.02.2026, 13:58)KissingSpines schrieb:(23.02.2026, 18:09)Praktiker schrieb: Es hält jedenfalls sehr effektiv alle fern, die des Geldes wegen prüfen würden.Und auch diejenigen, die gerne prüfen würden und solche finanziellen Einbußen nicht tragen können oder wollen
Ist aber, soweit ich es überblicke, in anderen Ländern entsprechend geregelt.
Genau. So hat man immer den Menschenschlag von Prüfern, die es aus Idealismus machen und es sich gleichzeitig wirtschaftlich leisten können.
Durch eine angemessene Vergütung hätte man möglicherweise mehr Vielfalt und Perspektiven aus der freien Wirtschaft.
24.02.2026, 14:16
Der schlechte Stundenlohn des Korrektors wird dadurch etwas relativiert, dass er bis 3.300 EUR als Übungsleiterpauschale einkommensteuerfrei ist. Damit ist man vielleicht gar nicht mehr so weit weg von seinem sonstigen Netto.
24.02.2026, 14:57
(24.02.2026, 14:06)NRW556 schrieb:(24.02.2026, 13:58)KissingSpines schrieb:(23.02.2026, 18:09)Praktiker schrieb: Es hält jedenfalls sehr effektiv alle fern, die des Geldes wegen prüfen würden.Und auch diejenigen, die gerne prüfen würden und solche finanziellen Einbußen nicht tragen können oder wollen
Ist aber, soweit ich es überblicke, in anderen Ländern entsprechend geregelt.
Genau. So hat man immer den Menschenschlag von Prüfern, die es aus Idealismus machen und es sich gleichzeitig wirtschaftlich leisten können.
Durch eine angemessene Vergütung hätte man möglicherweise mehr Vielfalt und Perspektiven aus der freien Wirtschaft.
made my day, der Kommentar von Praktiker.
Zum Thema "wirtschaftlich leisten können", ich könnte es mir auch wirtschaftlich leisten aber will ich es mir leisten, wenn ich mich pro Stunde faktisch 400 Euro Umsatz kostet?
24.02.2026, 17:04
Es mag darauf hingewiesen werden, dass mit Ausnahme von Notenverbesserungsversuchen keine Prüfungsgebühr anfällt. Das heißt nach finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass diese Prüfervergütung aus dem Haushalt bezahlt werden muss, d.h. aus Steuermitteln. Dabei gilt der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Neben der Vergütung selbst findet durch die höhenmäßig begrenzte Steuerbefreiuung (§ 3 Nr. 26 EStG) letztlich eine weitere steuerliche, den Haushalt betreffende Subvention statt. Die Kosten für die Vergütung von Korrektoren und mündlichen Prüfern ist im Übrigen auch einer der Gründe für die hohen Kosten von Verbesserungsversuchen in NRW. Dort ist die Vergütung bspw. höher als in Niedersachen.
Anreiz gibt es jedenfalls für Angehörige der Justiz bereits dadurch, dass die Prüfertätigkeit sich auch positiv auf Beurteilungen auswirkt. Das gilt ebenso für die Beamte (Beurteilung).
Seitenbemerkung: Nicht alles ist immer rein wirtschaftlich, jedenfalls nicht für das Invidiuum. Kinder kosten den einzelnen monetär viel, insofern sich niemand zu diesem (auch) wirtschaftlichen Opfer bereit erklärt, hat die Gesellschaft als Ganzes aber ein Problem. Das gilt ähnlich auch für die Tätigkeit als Berufsbetreuer usw., selbst Anwalt im Sozialrecht. Es gibt eben mitunter mehr als rein monetäre Motive, da sind aber bekanntlich gerade Juristen nicht selten ausgesprochen schlechte Ansprechpartner für.
Anreiz gibt es jedenfalls für Angehörige der Justiz bereits dadurch, dass die Prüfertätigkeit sich auch positiv auf Beurteilungen auswirkt. Das gilt ebenso für die Beamte (Beurteilung).
Seitenbemerkung: Nicht alles ist immer rein wirtschaftlich, jedenfalls nicht für das Invidiuum. Kinder kosten den einzelnen monetär viel, insofern sich niemand zu diesem (auch) wirtschaftlichen Opfer bereit erklärt, hat die Gesellschaft als Ganzes aber ein Problem. Das gilt ähnlich auch für die Tätigkeit als Berufsbetreuer usw., selbst Anwalt im Sozialrecht. Es gibt eben mitunter mehr als rein monetäre Motive, da sind aber bekanntlich gerade Juristen nicht selten ausgesprochen schlechte Ansprechpartner für.
24.02.2026, 17:33
(24.02.2026, 14:57)Patenter Gast schrieb:(24.02.2026, 14:06)NRW556 schrieb:(24.02.2026, 13:58)KissingSpines schrieb:(23.02.2026, 18:09)Praktiker schrieb: Es hält jedenfalls sehr effektiv alle fern, die des Geldes wegen prüfen würden.Und auch diejenigen, die gerne prüfen würden und solche finanziellen Einbußen nicht tragen können oder wollen
Ist aber, soweit ich es überblicke, in anderen Ländern entsprechend geregelt.
Genau. So hat man immer den Menschenschlag von Prüfern, die es aus Idealismus machen und es sich gleichzeitig wirtschaftlich leisten können.
Durch eine angemessene Vergütung hätte man möglicherweise mehr Vielfalt und Perspektiven aus der freien Wirtschaft.
made my day, der Kommentar von Praktiker.
Zum Thema "wirtschaftlich leisten können", ich könnte es mir auch wirtschaftlich leisten aber will ich es mir leisten, wenn ich mich pro Stunde faktisch 400 Euro Umsatz kostet?
Eben. Es siebt nicht die aus, die weniger als die Prüfertätigkeit verdienen, sondern die, die andernfalls mehr verdienen würden. Im Ergebnis sind es also Professoren, Richter und Beamte, die erstens müssen bzw. sollen und zweitens nicht mehr verdienen würden, wenn sie die Zeit im Hauptberuf verbringen würden, weil die Besoldung davon auch nicht höher würde.



