19.01.2020, 11:43
Hallo,
ich habe eine Frage zur richtigen Darstellung der rechtlichen Würdigung im Aktenvortrag der mündlichen Prüfung.
In diversen Anleitungsbüchern steht dazu sinngemäß, dass es eine Mischung aus Urteils- und Gutachtenstil sein soll,
wobei die unproblematischen Punkte im Urteilsstil und die problematischen Punkte im Gutachtenstil abgearbeitet werden.
Wie ist das genau zu handhaben?
Angenommen wir haben einen zivilrechtlichen Aktenvortrag aus Gerichtssicht und es geht zu Beginn der
rechtlichen Würdigung meinetwegen um einen Anspruch aus § 823.
Sage ich dann zu Beginn
"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf... aus § 823 I BGB."
Oder muss es heißen:
"Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf... aus § 823 I BGB haben." ?
Bei der ersten Formulierung erscheint es mir etwas komisch, wenn ich zunächst am Anfang im Urteilsstil
das Ergebnis vorwegnehme und dann im Anschluss bei problematischen Punkten in den Gutachtenstil
abschweife, weil ich auf diese Weise ja gewissermaßen mein Gesamtergebnis vom Anfang zumindest
scheinbar wieder anzweifle. Wenn also zB die Rechtsverletzung problematisch wäre und ich sagen würde
"Dann müsste zunächst eine Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist vorliegend problematisch, weil..".
Genauso im Strafrecht, beispielsweise aus Sicht der StA.
Muss es dort heißen: "Der A ist eines Diebstahls hinreichend verdächtig", oder muss es heißen
"Der A könnte eines Diebstahls hinreichend verdächtig sein" ?
Ich hoffe, ich versteht was ich meine.
Danke!
ich habe eine Frage zur richtigen Darstellung der rechtlichen Würdigung im Aktenvortrag der mündlichen Prüfung.
In diversen Anleitungsbüchern steht dazu sinngemäß, dass es eine Mischung aus Urteils- und Gutachtenstil sein soll,
wobei die unproblematischen Punkte im Urteilsstil und die problematischen Punkte im Gutachtenstil abgearbeitet werden.
Wie ist das genau zu handhaben?
Angenommen wir haben einen zivilrechtlichen Aktenvortrag aus Gerichtssicht und es geht zu Beginn der
rechtlichen Würdigung meinetwegen um einen Anspruch aus § 823.
Sage ich dann zu Beginn
"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf... aus § 823 I BGB."
Oder muss es heißen:
"Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf... aus § 823 I BGB haben." ?
Bei der ersten Formulierung erscheint es mir etwas komisch, wenn ich zunächst am Anfang im Urteilsstil
das Ergebnis vorwegnehme und dann im Anschluss bei problematischen Punkten in den Gutachtenstil
abschweife, weil ich auf diese Weise ja gewissermaßen mein Gesamtergebnis vom Anfang zumindest
scheinbar wieder anzweifle. Wenn also zB die Rechtsverletzung problematisch wäre und ich sagen würde
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Muss es dort heißen: "Der A ist eines Diebstahls hinreichend verdächtig", oder muss es heißen
"Der A könnte eines Diebstahls hinreichend verdächtig sein" ?
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21.01.2020, 11:40
Ich würde den Obersatz mit der AGL auf jeden Fall im Gutachtenstil nennen. Alles was unproblematisch ist im Urteilsstil und das Problematische dann wieder im Gutachtenstil.