Vor 1 Stunde
(Vor 1 Stunde)HelenL. schrieb: In meinem Fall geht es um einen Räumungsanspruch den die Vermieterin geltend macht. Die Klageanträge hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses und für den Zeitraum wo die Vermieterin ihre eigenen Möbel einlagern muss, da sie ihre Wohnung bereits gekündigt hat, hat sie nach Rechtshängigkeit zurückgenommen, da die Beklagte zwischenzeitlich die Wohnung herausgegeben hat.
Jetzt schreibst du von einer Klagerücknahme, nicht mehr von einer Erledigung.
Du musst schon genau schauen, was die Klägerin erklärt hat, ggf. analog §§ 133, 157 BGB auslegen - sofern möglich.
Wenn die Klägerin die Klage zurückgenommen hat anstatt den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, dann hat das entsprechend andere Kostenfolgen.
Dass die Klagerücknahme kostenmäßig regelmäßig nachteilig für die Klägerin ist im Gegensatz zur Erledigungserklärung, ist unerheblich. Schließlich gilt die Dispositionsmaxime.
Vor 1 Stunde
Der Klageantrag 1 hinsichtlich der Räumung wurde für erledigt erklärt. Der Antrag 2 hinsichtlich der Nutzungentschädigung und Antrag 3. bezüglich Lagerungskosten zurückgenommen.
Sorry für das hin und her
Sorry für das hin und her


