• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. § 50 IV Satz 3 JAG NRW
Antworten

 
§ 50 IV Satz 3 JAG NRW
Mariechen
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2025
#1
25.11.2025, 19:34
Ist § 50 IV Satz 3 JAG NRW:

"Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist - mit Ablauf des Monats März 2026 - die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären." 

wörtlich zu verstehen?

Bedeutet dies, dass nur der erste Versuch nicht bestanden ist oder gleich alle drei Versuche?

Ich habe über mehrere Jahre meinen Vater gepflegt und habe vor einem Monat mit dem Lernen begonnen. Wen ich das richtig verstehe sind dann alle drei Prüfungen futsch.

April 2026 wär für mich viel zu kurz. Ich wollte eigentlich erst im Frühjahr 2027 schreiben.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.038
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
25.11.2025, 22:20
Bist Du denn entlassen worden? Oder hast Du Pflegezeit genommen? Es ist immer schwierig, solche Fragen zu beantworten, ohne den Sachverhalt zu kennen.
Suchen
Zitieren
Mariechen
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2025
#3
25.11.2025, 22:36
Der Pflegefall trat erst auf nachdem ich mich entlassen hatte, ich habe mein Referendariat noch nach altem JAG NRW begonnen. 

Jetzt hätte ich wieder Zeit für die Examensvorbereitung. Ich plane ca. 12 Monate. 

So wie ich den Gesetzestext lese, werde ich nächstes Jahr die Prüfung 1. Quartal wohl nicht bestanden haben.

Geplant war eigentlich in Ruhe zu lernen und nicht zeitintensive Korrespondenz mit dem OLG oder LJPA zu führen.





Ein Versuch ist dann auf jeden Fall weg
Suchen
Zitieren
Questioner
Member
***
Beiträge: 96
Themen: 25
Registriert seit: Mar 2024
#4
26.11.2025, 15:29
Hey, informier dich besser ganz schnell beim LJPA. Ich kenne Leute mit einem ähnlichen Problem. Einer meinte, er muss vllt sogar im
Februar schreiben. Am besten mal abchecken, damit du die Frist nicht verpasst.

Interessant wäre auch, ob man sich wieder entlassen lassen kann, wenn man durchfallen sollte oder wie das geregelt ist.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.038
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
26.11.2025, 22:34
Tut mir leid, ich verstehe schon den Sachverhalt nicht. Wann bist Du aus welchem Grund entlassen worden? Wie ist jetzt Dein Status?

Sich da gut beraten zu lassen, ist sicherlich ein guter Rat.
Suchen
Zitieren
Ref0815
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2025
#6
27.11.2025, 09:37
Wie die anderen ja schon geschrieben haben, fehlen in deinem Post viele Angaben. Ich habe den 50 JAG jetzt mal komplett gelesen.

So wie ich es verstehe, hast du dich nach dem 19. Ausbildungsmonat selbst entlassen und dann ist der Pflegefall eingetreten. Du hast also vermutlich keine Pflegezeit genommen? Der von dir genannten Regelung zufolge wird die Prüfung nach Ablauf von 2 Jahren nach einer "freiwilligen" Entlassung für nicht bestanden erklärt. 

Die Frage ist nun ob "nicht bestanden" nur erstmalig nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden heißt. Zieht man die anderen Regelungen die den Terminus "nicht bestanden" enthalten heran, insbesondere § 18 und § 20 JAG dann spräche m.E. vieles dafür, dass damit nur "erstmalig nicht bestanden" gemeint ist; insbesondere steht in der von dir zitierten Norm ja gerade nicht "endgültig nicht bestanden" (diesen Terminus kennt das JAG auch).

Zudem habe ich den Gesetzgebungsmaterialien folgendes gefunden:
"§ 50 Absatz 4 JAG sieht bislang für jeden Fall, in dem ein Prüfling während des Prüfungsverfahrens aus dem juristischen Vorbereitungsdienst und öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen oder unter Verzicht auf die Unterhaltsbeihilfe beurlaubt wird, vor, dass das Prüfungsverfahren einzustellen und in dem Stand fortzusetzen ist, in dem es sich im Zeitpunkt der Einstellung befand. Der Entwurf erweitert diese Möglichkeit um den Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Elternzeit und Elterngeld und der Inanspruchnahme von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Pflegezeit. 
Für den Fall der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis ist die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes nach Ablauf von zwei Jahren für nicht bestanden zu erklären. Das gilt unabhängig von dem Grund der Nichteinhaltung der Frist. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Die Regelung dient der Qualitätssicherung und der Rechtssicherheit: Ist die Prüfung um mehr als die gesamte Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes unterbrochen, kann von einer einheitlichen Prüfung, die den Leistungsstand des Prüflings valide wiedergibt, nicht mehr ausgegangen werden. Die Entscheidung ist dem Prüfling in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 3 JAG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Unbenommen sind dem Prüfling gegebenenfalls die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß §§ 58 und 59 JAG.

In den übrigen Fällen der Einstellung des Prüfungsverfahrens wird dieses weiterhin in dem Stand fortgesetzt, in dem es sich bei Einstellung befand. Fälle der Beurlaubung sowie der Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit sind ohnehin zeitlich begrenzt und an einen zu privilegierenden Grund geknüpft.  § 50 Absatz 4 JAG stellt eine spezielle Regelung gegenüber §§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 56 JAG dar, wonach das Prüfungsverfahren durch die oder den Vorsitzenden des Landesjustizprüfungsamtes abgebrochen werden kann, wenn sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund die sachgemäße Durchführung der Prüfung längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird. "

Laut dem Fett markierten Satz dürfte in § 50 JAG also nur "erstmalig nicht bestanden" gemeint sein, es wäre also nur der Erstversuch futsch. Im Übrigen enthält § 50 Abs. 4 auch einen Verweis nach vorne in §20 in dem ein Härteausgleich geregelt ist. Da könntest du ggfs. die Pflegezeit anbringen wenn du entsprechende Nachweise hast. 

Vielleicht kann ja jemand anderst meine Ausführungen überprüfen (Praktiker Wink  ? ) Im Übrigen natürlich alle Angaben ohne Gewähr, dass ist nur meine Meinung zu der Sache.

Warum du dich so vor "zeitintensiver Korrespondenz" mit dem Prüfungsamt scheust verstehe ich Übrigens nicht. Schreibe eine kurze Mail und dann bekommst du von denen auch eine Antwort und weißt sicher was Sache ist...
Suchen
Zitieren
nachdenklich
Senior Member
****
Beiträge: 294
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2023
#7
27.11.2025, 10:13
Ich würde da gar nicht so viel selbst  in die Norm und Auslgegung hineininterpretieren: ganz schnell dein LJPA und dein OLG kontaktieren und für Klärung sorgen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Wiedereinstellungsprozess - gerade wenn die Haushaltslage im BL auf Tischkante genäht ist - wohl viel Abklärung und Rechnerei bedarf. Die Wartelisten in NRW sind ja bekanntlich lang.
Suchen
Zitieren
Bubi
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#8
02.12.2025, 13:25
Konntest Du, liebe Mariechen, in der Angelegenheit denn zwischenzeitlich mit dem LJPA irgendeine annehmbare Lösung erarbeiten?
Suchen
Zitieren
Jasmin Zoe
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#9
04.01.2026, 18:05
Hallo zusammen, 

Habe ebenfalls ein Schreiben vom jpa erhalten, in der eine sehr kurze Frist März 2026 gesetzt wurde und für nicht bestanden erklärt wird,

Wäre eine wiedererinstellung im anderen Bundesland möglich, obwohl nrw wegen der Dauer für nicht bestanden erklärt oder habt ihr Erfahrungswerte wie man hier vorgehen soll
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus