06.01.2015, 19:50
Niedersachsen A1 Klausur
Ja, das LG Lüneburg ist für AG Celle zuständig gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 GerOrgG.
Die Kammer für Handelssachen war meiner Meinung nach nicht nach § 98 Abs. 1 S. 2 GVG zuständig, da die Genossenschaft nicht im Genossenschaftsregister eingetragen war (keine Zusatz eG zum Namen vorhanden).
Der Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses für Okt. 2014 bis Nov. 2014 als Widerklage
hab ich auch so gemacht, den Feststellungsantrag für den folgenden Zeitraum der Pacht hab ich allerdings als regulären Schadensersatzanspruch aus dem Pachtvertrag verortet und nicht als cic was ich eben oben gelesen hatte.
Ja, das LG Lüneburg ist für AG Celle zuständig gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 GerOrgG.
Die Kammer für Handelssachen war meiner Meinung nach nicht nach § 98 Abs. 1 S. 2 GVG zuständig, da die Genossenschaft nicht im Genossenschaftsregister eingetragen war (keine Zusatz eG zum Namen vorhanden).
Der Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses für Okt. 2014 bis Nov. 2014 als Widerklage
hab ich auch so gemacht, den Feststellungsantrag für den folgenden Zeitraum der Pacht hab ich allerdings als regulären Schadensersatzanspruch aus dem Pachtvertrag verortet und nicht als cic was ich eben oben gelesen hatte.
06.01.2015, 19:53
Keine Ahnung.Ich glaube es stand es ist aus anwaltliche Sicht zu bearbeiten. Gibt es denn einen signifikanten Unterschied ?
06.01.2015, 19:55
PS: Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 581, 543, 280 BGB. Im Palandt steht bei § 543 BGB, dass der Mieter/Pächter, der Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben hat dem Vermieter Schadensersatzpflichtig ist. Daher der Feststellungsantrag auf Schadensersatz. Feststellung, da er noch nicht bezifferbar ist für den Folgezeitraum aufgrund der Unklarheiten über einen "Nachpächter" und die Höhe des durch diesen eingenommenen Pachtzinses. So meine bescheidenen Annahmen, die aber keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben :P
06.01.2015, 19:56
Joa also ich würde meinen, wenn da steht "begutachten" (was ich jetzt auch nur so kenne), dann hat man ein Gutachten zu erstellen. Nicht mehr und nicht weniger.
Wenn da steht "bearbeiten", dann hat man wie ein Anwalt den Fall zu bearbeiten, also auch nen praktischen Teil.
Hätte man aber mal etwas klarer machen können....:s
Wenn da steht "bearbeiten", dann hat man wie ein Anwalt den Fall zu bearbeiten, also auch nen praktischen Teil.
Hätte man aber mal etwas klarer machen können....:s
06.01.2015, 20:14
Hätte jetzt gesagt da stand bearbeiten aber war mir auch unsicher was zu tun ist. Da ich aber noch fast 45min Zeit hatte hab ich fix noch die zwei Schreiben gefertigt.
Mist, hatte noch im Palandt bei 534 nach nem SE Anspruch gesucht aber wohl voll drüber hinweg gelesen. Bombe!!
Morgen frei - erholt euch gut!!
Mist, hatte noch im Palandt bei 534 nach nem SE Anspruch gesucht aber wohl voll drüber hinweg gelesen. Bombe!!
Morgen frei - erholt euch gut!!
06.01.2015, 20:50
Was ist mit § 13 S. 3 BJagdG wegen des Schadensersatzanspruchs?
06.01.2015, 21:04
Was ? 45 Minuten Zeit? §13 hab ich gar nicht glaub ich.
06.01.2015, 21:42
§ 13 S. 3 BJagdG bezieht sich wohl nur auf die Gründe der Entziehung, die in § 13 S. 1 und S. 2 BJagdG genannt werden. Dies war in der heutigen Klausur nicht der Fall.
§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
07.01.2015, 12:39
Nochmal eine Frage zu Z1:
Könnten die Kosten des erfolglosen Vorprozesses nicht über Verzug geltend gemacht werden?
Könnten die Kosten des erfolglosen Vorprozesses nicht über Verzug geltend gemacht werden?
07.01.2015, 13:18
Zu ZI:
Ich kenne einige die es über verzug gemacht haben da er vorgetragen hat, er habe mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Da daraufhin keine Reaktion kam, sei dies als unstreitig zu behandeln.
Ich habe es nur über § 280 I BGB laufen lassen, da ich mir gedacht habe, die einfache Behauptung ohne irgendwelche Daten und Dokumente genügt nicht den Anforderungen des § 138 I ZPO.
Die Klausur war einfach mal...
Ich kenne einige die es über verzug gemacht haben da er vorgetragen hat, er habe mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Da daraufhin keine Reaktion kam, sei dies als unstreitig zu behandeln.
Ich habe es nur über § 280 I BGB laufen lassen, da ich mir gedacht habe, die einfache Behauptung ohne irgendwelche Daten und Dokumente genügt nicht den Anforderungen des § 138 I ZPO.
Die Klausur war einfach mal...