06.01.2015, 16:16
Mandantenschreiben hab ich nicht geschafft, war mir auch nicht sicher wegen des Vermerks.
Ansonsten:
Zuständigkeit gerügt, sowohl örtliche, als auch sachliche, da die Genossenschaft kraft Eintragung ins Genossenschaftsregister Ist-Kaufmann wird (Stand im Baumbach). Laut GenG ist Eintragung erforderlich. Klage ist daher an Handelskammer LG Celle zu verweisen.
i.Ü.
außerordentliche Kndigung (+), kann man auch anders sehen
Pachtzins bis November 2014 (+), mi Widerklage geltend zu machen
Den Schaden aus Weiterverpachtung Widerklage mit Feststellungsantrag bis 2020 die Differenz aus c.i.c. Die reine FK habe ich nicht genommen, da ich ansonsten die Zuständigkeit nicht hinbekommen hätte, denn dann würden §§ 12,13 ZPO gelten, deshalb geht es bei mir über § 33 ZPO mit den künftigen Schäden.
Ansonsten:
Zuständigkeit gerügt, sowohl örtliche, als auch sachliche, da die Genossenschaft kraft Eintragung ins Genossenschaftsregister Ist-Kaufmann wird (Stand im Baumbach). Laut GenG ist Eintragung erforderlich. Klage ist daher an Handelskammer LG Celle zu verweisen.
i.Ü.
außerordentliche Kndigung (+), kann man auch anders sehen
Pachtzins bis November 2014 (+), mi Widerklage geltend zu machen
Den Schaden aus Weiterverpachtung Widerklage mit Feststellungsantrag bis 2020 die Differenz aus c.i.c. Die reine FK habe ich nicht genommen, da ich ansonsten die Zuständigkeit nicht hinbekommen hätte, denn dann würden §§ 12,13 ZPO gelten, deshalb geht es bei mir über § 33 ZPO mit den künftigen Schäden.
06.01.2015, 16:36
Ich habe die Zuständigkeit durchgehen lassen, da meiner Ansicht nach § 17 ZPO auch auf Genossenschaften anwendbar ist und die sachliche Zuständigkeit nach § 8 ZPO durch die 3,5 Berechnung des Pachtzinses im Rahmen der Feststellungsklage damit 5000 EUR übersteigt.
06.01.2015, 16:55
17 ZPO hab ich auch. Im Briefkopf stand Celle. Deshalb hab ich den Sitz der Verwaltung auch dort angenommen. Mit Lüneburg könnte ich nichts anfangen. Hab auch von anderen gehört dass sie sachlich über 8 ZPO gegangen sind
06.01.2015, 17:01
Was kam denn heute in NRW bei der Z2 dran?!
06.01.2015, 17:52
Irgendwelche Tipps für Donnerstag?
06.01.2015, 18:00
In NRW lief auch der Fall basierend auf OLG Celle, Urt. v. 4.6.2014 – 7 U 202/13.
Mandantenbegehren war gerichtet auf Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung eines Pachtvertrages, sowie eventuelle Gegenansprüche auf Pachtzins für die Zeit vor/während der Kündigung und eines eventuellen Pachtzinsausfalls in der Zukunft. Dabei sollte nur gegen den Kläger geprüft werden, nicht gegen seine Mitpächter und mögliche Ansprüche sollten wenns möglich ist im gleichen Verfahren geltend gemacht werden.
Dabei musste zunächst ein Einspruch auf ein VU geprüft werden, weil der Kläger (Pächter) zuvor eine Klage auf Feststellung erhoben hatte, dass das Pachtverhältnis nicht beendet worden sei. Da war die Einspruchsfrist problematisch, weil die Zustellung des VU nicht an den Kläger erfolgt ist, sondern dessen Nachbarin im gegenüberliegenden Haus. Diese hatte dann das VU an die Ehefrau gegeben, die das in die Tüte mit den Weihnachtseinkäufen gesteckt hat und dann erst kurz vor Weihnachten wieder gefunden hat.
Mandantenbegehren war gerichtet auf Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung eines Pachtvertrages, sowie eventuelle Gegenansprüche auf Pachtzins für die Zeit vor/während der Kündigung und eines eventuellen Pachtzinsausfalls in der Zukunft. Dabei sollte nur gegen den Kläger geprüft werden, nicht gegen seine Mitpächter und mögliche Ansprüche sollten wenns möglich ist im gleichen Verfahren geltend gemacht werden.
Dabei musste zunächst ein Einspruch auf ein VU geprüft werden, weil der Kläger (Pächter) zuvor eine Klage auf Feststellung erhoben hatte, dass das Pachtverhältnis nicht beendet worden sei. Da war die Einspruchsfrist problematisch, weil die Zustellung des VU nicht an den Kläger erfolgt ist, sondern dessen Nachbarin im gegenüberliegenden Haus. Diese hatte dann das VU an die Ehefrau gegeben, die das in die Tüte mit den Weihnachtseinkäufen gesteckt hat und dann erst kurz vor Weihnachten wieder gefunden hat.
06.01.2015, 18:44
Blöde Frage aber hat Celle überhaupt ein LG? Da es dahingehend keine Hinweise gab habe ich für die örtl. Z. einfach unterstellt dass Celle zum Landgerichtsbezirk Lüneburg gehört. Mhmmm... blöd wenn man in MV sitzt und die Gerichte in N. nicht auswendig kennt.
Ansonsten auch Gutachten mit Kündigung = wirksam. Zu den Gegenansprüchen hab ich auf die Schnelle nichts weiter gefunden als den normalen Pachtzins ggf. jedenfalls bis Ende November. Dazu ein Schreiben ans Gericht und den Mandanten. War halt viel Geschwafel wie ich finde. Mhmmm.... blödes Ding!
Ansonsten auch Gutachten mit Kündigung = wirksam. Zu den Gegenansprüchen hab ich auf die Schnelle nichts weiter gefunden als den normalen Pachtzins ggf. jedenfalls bis Ende November. Dazu ein Schreiben ans Gericht und den Mandanten. War halt viel Geschwafel wie ich finde. Mhmmm.... blödes Ding!
06.01.2015, 19:10
Ne hat Celle nicht.Fand den Bearbeitervernerk aber auch komisch. Sonst stehen die Gerichtsbezirke im Bearbeitervernerk. Die sachliche Zuständigkeit hab ich aber auch zur Handelskammer angenommen. Im Übrigen auch wirksame Kündigung angenommen.
06.01.2015, 19:39
Hi,
weiß jemand vielleicht, ob im Bearbeitervermerk "Begutachten Sie aus anwaltlicher Sicht" oder "Bearbeiten Sie aus anwaltlicher Sicht" stand???
weiß jemand vielleicht, ob im Bearbeitervermerk "Begutachten Sie aus anwaltlicher Sicht" oder "Bearbeiten Sie aus anwaltlicher Sicht" stand???
06.01.2015, 19:50
In MV "Begutachten aus anwaltlicher Sicht". Daher habe ich großzügig auf den praktischen Teil verzichtet... Ziemliche Rotz Klausur ansonsten, hat gedauert bis man eine Struktur gefunden hat, bei den vielen in SV geschilderten Vorfällen.