09.07.2025, 17:38
Wenn ich die Kommentare und Rechtsprechung richtig verstehe wäre ein Klageerzwingungsantrag unzulässig, wenn es an einer geschlossenen Darstellung eines strafbaren Sachverhaltes fehlt. Es müssen also nicht nur Tatsachen als Indizien dargestellt werden, sondern es muss auch eine Geschichte gemalt werden, die sich zugetragen haben soll und die strafbar wäre. Abweichende rechtliche Einschätzungen enden damit immer in der Zulässigkeit, für die Begründetheit bleibt nur die Einschätzung zur Qualität der Beweismittel.
Das widerspricht aber doch dem Zweck dem OLG die Prüfung ohne Akteneinsicht zu ermöglichen. Die Prüfung, ob sich aus dem Ermittlungsstand strafbare Sachverhalte ergeben, ist von der Akte unabhängig.
Das widerspricht aber doch dem Zweck dem OLG die Prüfung ohne Akteneinsicht zu ermöglichen. Die Prüfung, ob sich aus dem Ermittlungsstand strafbare Sachverhalte ergeben, ist von der Akte unabhängig.
09.07.2025, 18:25
"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben." meint halt mehr als Sachverhaltsbruchstücke. Nach 175 StPO soll ja die Anklage wegen einer bestimmten Tat angeordnet werden, und bei Verwerfung nach 174 II StPO tritt eine Art Rechtskraft ein. Da muss man schon wissen, welche prozessuale Tat überhaupt gemeint ist.
09.07.2025, 20:21
Das Argument der prozessualen Tat verstehe ich. Diese zu bestimmen bedarf aber nicht die Darlegung von Tatsachen, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmal erfüllen. Wenn ich sage es geht um das Einstecken eines Buches in der Buchhandlung Müller am 01.01.2001 gegen 10 Uhr ist das ausreichend, ohne mich auch nur ansatzweise zur Fremdheit oder Zueignungsabsicht geäußert zu haben.
09.07.2025, 23:17
OK. Aber wäre es nicht widersinnig, eine Klage erzwingen zu wollen, wenn man gar keinen strafbaren Sachverhalt behauptet?
Möglicherweise ist es aber auch in der Praxis gar kein Problem. Denn man muss sich ja mit dem Bescheid der StA auseinandersetzen. In dem wird typischerweise stehen, was beweisbar ist und was nicht. Wenn die StA mangels Vorsatzes einstellt und man sich damit auseinandersetzen muss, geht das schlecht ohne Vorsatz zu behaupten. Und das muss dann halt alles in nachvollziehbarer Form geschehen.
Mal abseits der Dogmatik: man will keine Klageerzwingungen. Daher sind die formalen Hürden extrem hoch - meistens hält das BVerfG das, mitunter nicht. Aber dass der Antragsteller einen strafbaren Sachverhalt behaupten muss und nicht nur Infos nennen, aus denen das OLG selbst erschließen soll, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen soll, finde ich noch vergleichsweise naheliegend.
Möglicherweise ist es aber auch in der Praxis gar kein Problem. Denn man muss sich ja mit dem Bescheid der StA auseinandersetzen. In dem wird typischerweise stehen, was beweisbar ist und was nicht. Wenn die StA mangels Vorsatzes einstellt und man sich damit auseinandersetzen muss, geht das schlecht ohne Vorsatz zu behaupten. Und das muss dann halt alles in nachvollziehbarer Form geschehen.
Mal abseits der Dogmatik: man will keine Klageerzwingungen. Daher sind die formalen Hürden extrem hoch - meistens hält das BVerfG das, mitunter nicht. Aber dass der Antragsteller einen strafbaren Sachverhalt behaupten muss und nicht nur Infos nennen, aus denen das OLG selbst erschließen soll, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen soll, finde ich noch vergleichsweise naheliegend.