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  5. Manchmal habe ich den Eindruck, das Gericht liest meine Schriftsätze nicht
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Manchmal habe ich den Eindruck, das Gericht liest meine Schriftsätze nicht
Vithonil
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2025
#1
20.05.2025, 18:29
Hallo zusammen,

ich warte derzeit auf den Start meines Referendariats und arbeite seit mehreren Jahren in einer Kanzlei und werde dort persönlich von einem sehr erfahrenen Anwalt - dem Chef der Kanzlei -  betreut. Mittlerweile bin ich soweit, dass er meine Schriftsätze liest und kaum noch Abänderungen vornimmt. Meist gehen meine Schriftsätze ganz ohne Abänderung genauso ans Gericht raus. Das ist zwar in dem Moment schön für mich, Anlass meines Posts ist aber eine Vorsitzende, die mich jetzt schon seit ein paar Wochen gedanklich nicht loslässt.

Bei dieser Vorsitzenden hatte ich schon mehrfach den Eindruck, dass diese meine Schriftsätze einfach nicht liest und tendenziell eher der Gegenseite "glaubt" und meinen Vortrag einfach nicht beachtet. Es wäre jetzt natürlich leicht für mich, zu sagen, dass das ausschließlich an dieser Vorsitzenden liegt, aber auch nach Rücksprache mit meinem Chef bin ich der Meinung - und hier stimmt er mir zu - dass ich zwar in rechtlicher Hinsicht richtig lag, aber wohl die Art und Weise, in der ich meine Schriftsätze formuliere mit dazu beigetragen hat, dass das konkrete Verfahren, das hier Anlass dieses Posts ist, nicht in unserem Sinne ausgegangen ist.

Leider hat mein Chef auf Nachfrage auch keinen konkreten Vorschlag, was ich genau ändern soll. In der Kanzlei wird streng darauf geachtet, dass die Schriftsätze sachlich und frei von Emotionen verfasst sind. Gleichzeitig müssen sie natürlich präzise sein. In den Rechtsausführungen muss ich detailliert zu Problemen ausführen und meine Ansicht mit Rechtsprechung belegen. Alle Schriftsätze segnet mein Chef vorher ab, d.h. sie entsprechen nach Ansicht meines Chefs den Standards der Kanzlei.

Die Vorsitzende, bei der ich mein vorgenanntes Problem habe, scheint sich aber u.a. von vorgelegter Rechtsprechung nicht überzeugen zu lassen. Manchmal habe ich den Eindruck, dass sie meinen Vortrag einfach gar nicht liest. So ging sie z.B. in einem Urteil teilweise von einem nachweislich falschen Sachverhalt aus, den wir zunächst schriftsätzlich aufgeklärt und dies nochmals in der mündlichen Verhandlung - diese hat natürlich mein Chef übernommen - festgehalten hatten.

Das ist für mich schlicht unverständlich. So stand etwa in Beweisen, die die Gegenseite vorgelegt hatte, gar nicht das drin, was die Gegenseite vortrug, sondern genau das Gegenteil. Trotzdem nahm die Vorsitzende den Sachvortrag der Gegenseite einfach in ihr Urteil auf, obwohl es faktisch falsch war.

Im Nachhinein stelle ich mir die Frage, was ich konkret hätte anders formulieren können, damit die Vorsitzende meinen Sachvortrag überhaupt berücksichtigt. Natürlich könnt ihr mir diese Frage nicht beantworten, ohne meinen Schriftsatz auszugsweise gelesen zu haben.

Deswegen frage ich euch nach allgemeinen Tipps, wie man in solchen Situationen formulieren kann. Gerne auch Erfahrungsberichte, ob es euch auch mal so ging und was ihr in der Situation getan habt.
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Egal_
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Beiträge: 270
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#2
20.05.2025, 19:52
Die wird deine Schriftsätze schon lesen, denn sonst würde sie sich ja sofort eine Berufung oder Revision einfangen, wenn sie offensichtlich gegen einen der wichtigsten Verfahrensgrundsätze verstößt (rechtliches Gehör).

Ich denke eher, du hast mit ihr eine sehr nachlässige Richterin erwischt, die sich nicht richtig auf die Verhandlung vorbereitet. Das ist für uns Anwälte sehr ärgerlich, kommt aber leider immer mal wieder vor. Man kann dem nur begegnen, indem man in seinen Schriftsätzen auf den offenbar übersehenen Vortrag hinweist und wenn es ganz extrem wird, dem prozessual entgegen. Hier meine ich u.a. den Befangenheitsantrag. Der bringt zwar in der Sache selten etwas, aber man hat zumindest seinen Unmut einmal kundgetan ;-)
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.137
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
20.05.2025, 20:09
Losgelöst vom konkreten Fall, den wir ja nicht beurteilen können:
Es wird allgemein zu viel geschrieben, das befördert es, dass etwas überlesen wird. Soweit es geht, also knapp halten.
Tatsachenvortrag und Rechtsausführungen müssen unbedingt getrennt gehalten werden. Der Horror sind Dieselklagen gewesen, wo auf Seite 47 unten zwischen zwei Zitaten von Provinzamtsgerichten plötzlich Vortrag stand, der sich auf die Beschaffenheit des Motors im konkreten Fall beziehen könnte - oder aber nicht. Der wird dann leicht übersehen oder als Teil des Rechtsprechungszitats verstanden. Also I. Sachvortrag, II. Würdigung.
Tatsachenvortrag ist oft zu unkonkret und am Rande der Wertung oder darüber hinaus und damit unsubstantiiert. Das ist dann ggf. auch in der Berufung nicht mehr zu heilen, weil neuer Vortrag. Also klar und verständlich schreiben, was behauptet werden soll.
Und noch ein Hinweis, wenn der Vortrag trotz alledem falsch im Tatbestand steht: an die Tatbestandsberichtigung denken! Mit der Berufung kommt man da nicht dran, das ist wegen der Frist eine üble Falle
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peetje vs
Junior Member
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2025
#4
20.05.2025, 22:53
Gute Schriftsätze sind klar strukturiert (Trennung Tatbestand und rechtliche Würdigung), logisch und in sich schlüssig. Versuche präzise und knapp zu formulieren (keine Endlos- und Schachtelsätze). 

Ich lasse Schriftsätze gern über Nacht liegen und streiche am nächsten Tag überflüssige Füllwörter konsequent raus. Juristen neigen dazu, diese Füllwörter im Übermaß zu verwenden. 

Achte darauf, den Sachvortrag tatsächlich in den Prozess einzuführen. Der pauschale Hinweis auf Anlage XY reicht nicht aus. Hier arbeiten viele Anwälte ungenau. 

Unterschätzt wird zudem die „B-Note“. Ein Schriftsatz sollte auch optisch ansprechend zu lesen sein, d.h. ordentlich formatiert sein und darf über Absätze verfügen. Wichtige Passagen (Zitate, z.B. aus Dokumenten oder Rechtsprechung) können optisch hervorgehoben werden. Wenn Zeit vorhanden ist, erledige dies selbst. 

Übertreibe es nicht mit dem Zitieren von Rechtsprechung. Passagen, die an eingefügte Textbausteine erinnern, machen keinen Sinn und wirken nicht souverän, sondern erwecken den Eindruck eines wahllos zusammengebauten Schriftsatzes, der Papier füllen soll.
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anfänger
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Registriert seit: Mar 2023
#5
22.05.2025, 15:47
Also das Problem hatte ich so noch nicht. Die Vorsitzenden war eigentlich immer sehr gut in die Akten eingearbeitet. Ehrlich gesagt teilweise besser als ich selber.

Davon abgesehen finde ich es überraschend, dass hier die - mir aus dem Ref bekannte - Trennung von Sachverhalt und Würdigung empfohlen wird.

Das reist in meinen Augen die Argumentation total auseinander und trägt nicht zur Verständlichkeit bei. Man muss bei der Würdigung ja sowieso auf den Sachverhalt Bezug nehmen. Ich sehe es auch bei Schriftsätzen sehr selten, dass dieses Schema praktiziert wird.
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Sesselpupser
Member
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Beiträge: 142
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#6
22.05.2025, 16:19
Am Amtsgericht Pusemuckel trifft man sowas ständig, oft geben sich die Richter keine Mühe oder terminieren sogar ohne die Scjriftsätze gelesen zu haben in der Hoffnung dass ein Vergleich raus kommt..
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NRW556
Member
***
Beiträge: 80
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#7
22.05.2025, 17:30
(22.05.2025, 15:47)anfänger schrieb:  Also das Problem hatte ich so noch nicht. Die Vorsitzenden war eigentlich immer sehr gut in die Akten eingearbeitet. Ehrlich gesagt teilweise besser als ich selber.

Davon abgesehen finde ich es überraschend, dass hier die - mir aus dem Ref bekannte - Trennung von Sachverhalt und Würdigung empfohlen wird.

Das reist in meinen Augen die Argumentation total auseinander und trägt nicht zur Verständlichkeit bei. Man muss bei der Würdigung ja sowieso auf den Sachverhalt Bezug nehmen. Ich sehe es auch bei Schriftsätzen sehr selten, dass dieses Schema praktiziert wird.

Aber es sollte doch trotzdem im Grundsatz klar und verständlich sein, was als Tatsachenbehauptung in den Sach-und Streitstand soll und was ich dem Gericht als meine rechtliche Beurteilung vorschlage in der Erwartung, dass dies Anklang findet.
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RefNdsOL
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Beiträge: 531
Themen: 17
Registriert seit: May 2024
#8
22.05.2025, 18:48
(22.05.2025, 17:30)NRW556 schrieb:  
(22.05.2025, 15:47)anfänger schrieb:  Also das Problem hatte ich so noch nicht. Die Vorsitzenden war eigentlich immer sehr gut in die Akten eingearbeitet. Ehrlich gesagt teilweise besser als ich selber.

Davon abgesehen finde ich es überraschend, dass hier die - mir aus dem Ref bekannte - Trennung von Sachverhalt und Würdigung empfohlen wird.

Das reist in meinen Augen die Argumentation total auseinander und trägt nicht zur Verständlichkeit bei. Man muss bei der Würdigung ja sowieso auf den Sachverhalt Bezug nehmen. Ich sehe es auch bei Schriftsätzen sehr selten, dass dieses Schema praktiziert wird.

Aber es sollte doch trotzdem im Grundsatz klar und verständlich sein, was als Tatsachenbehauptung in den Sach-und Streitstand soll und was ich dem Gericht als meine rechtliche Beurteilung vorschlage in der Erwartung, dass dies Anklang findet.

Genau so. Das ist nämlich schon insofern ein Ärgernis, dass bspw. die Tatsachenbehauptungen anders als Rechtsansichten zwingend in den Tatbestand aufzunehmen sind und ggf. klar sein muss, ob eine bestimmte Tatsache überhaupt streitig ist und/oder ggf. eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Daher ist man im Zivilprozess, in dem anders als bspw. im Verwaltungsgerichtsverfahren, regelmäßig beide Seiten zum Sachverhalt vortragen, sehr dankbar und es erspart ungemein Arbeit, wenn man nicht nur den Schriftsatz lesen (und verstehen) muss, was bereits Zeit kostet, sondern um ein Vielfaches zeitaufwendiger noch Tatsachen- und Rechtsvortrag auseinander wirren muss. Das kann umso misslicher sein, da neuer Tatsachenvortrag nur begrenzt in einem etwaigen Berufungsverfahren berücksichtigt werden kann. Daher ist es schon im Interesse der Rechtsanwälte das Verständnis der Schriftsätze durch eine nachvollziehbare, klare Struktur zu fördern.

Ein anwaltlicher Schriftsatz kann richtig strukturiert als Blaupause für das begehrte Urteil dienen (im Fall des vollständigen Durchdringens): 
Antrag = Tenor
Tatsachenvortrag = Tatbestand
Rechtliche Würdigung = Entscheidungsgründe
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Praktiker
Posting Freak
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Registriert seit: Apr 2021
#9
22.05.2025, 19:53
Außerdem schützt die Trennung vor unsubstantiiertem Vortrag. Wenn man es mischt, ist schnell mal nur die Norm zitiert ("A hat B beleidigt") oder eine Wertung ("unangemessen geäußert") hingeschrieben, wo es Tatsachenvortrag bräuchte ("Darauf erklärte A: ..."). Ich kann mich an Senatsberatungen erinnern, wo wir minutenlang hin und her überlegt haben, ob da erstinstanzlich wirklich schon etwas behauptet wurde oder der Vortrag nicht doch neu und in der Berufung nicht zuzulassen war. Das muss nicht sein.

Natürlich muss man den Aufbau I. und II. nicht sklavisch durchhalten. Vielleicht gibt es mehrere Streitgegenstände oder mehrere teilbare Aspekte, dann macht man es entsprechend mehrfach. Aber mischen ist selten gut.

Auch im Urteil ist der Tatsachenvortrag ja im Tatbestand und die rechtliche Seite in den Entscheidungsgründen, und man versteht es dennoch. Dass man im Einzelfall materielle Tatbestandselemente auch mal in den Entscheidungsgründen einführt, wenn es der Verständlichkeit dient, ändert auch dort nichts am Grundprinzip.
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hyaene_mit_hut
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Themen: 24
Registriert seit: Jan 2024
#10
22.05.2025, 22:52
(22.05.2025, 15:47)anfänger schrieb:  Also das Problem hatte ich so noch nicht. Die Vorsitzenden war eigentlich immer sehr gut in die Akten eingearbeitet. Ehrlich gesagt teilweise besser als ich selber.

Davon abgesehen finde ich es überraschend, dass hier die - mir aus dem Ref bekannte - Trennung von Sachverhalt und Würdigung empfohlen wird.

Das reist in meinen Augen die Argumentation total auseinander und trägt nicht zur Verständlichkeit bei. Man muss bei der Würdigung ja sowieso auf den Sachverhalt Bezug nehmen. Ich sehe es auch bei Schriftsätzen sehr selten, dass dieses Schema praktiziert wird.
Ich hab's noch nie anders gesehen. Ist jetzt natürlich anekdotische Evidenz, die so ziemlich überhaupt nichts bedeutet. 
Ich wüsste allerdings auch nicht, warum von dieser klären Struktur abgewichen werden sollte. Die rechtliche Würdigung in den Tatbestand einzugeben, macht es unübersichtlich, würde ich sagen.
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