18.04.2025, 16:01
Hallo zusammen :) vermutlich stehe ich einfach ziemlich auf dem Schlauch aber mir wird gerade einfach nicht klar, wo der Unterschied zwischen § 6 VwGO und § 87a II VwGO liegt. Ja, dass bei § 87a die Beteiligten zustimmen müssen und bei § 6 nicht, ist mir klar aber wann braucht es denn § 87a II VwGO überhaupt? Wird die Sache nicht eh in der Regel einfach nach § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen? Und kann im Falle der Übertragung nach § 6 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden und gilt das nur im Rahmen von § 87a wegen Abs. 3?
Ich bin wirklich maximal verwirrt xD
Ich bin wirklich maximal verwirrt xD
18.04.2025, 17:04
Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
18.04.2025, 18:14
(18.04.2025, 17:04)JungemitTaubenei schrieb: Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Danke dir für die Antwort :) und woraus folgt denn dann, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet bei § 6 Abs. 1? Ausdrücklich steht das ja nur in § 87a Abs. 3 VwGO aber dieser Absatz bezieht sich ja dann vermutlich nur auf die Übertragung nach § 87a
18.04.2025, 19:08
(18.04.2025, 18:14)Refi1234 schrieb:(18.04.2025, 17:04)JungemitTaubenei schrieb: Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Danke dir für die Antwort :) und woraus folgt denn dann, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet bei § 6 Abs. 1? Ausdrücklich steht das ja nur in § 87a Abs. 3 VwGO aber dieser Absatz bezieht sich ja dann vermutlich nur auf die Übertragung nach § 87a
Das dürfte gesetzlich tatsächlich nicht vorgeschrieben sein, folgt dann in der Regel aus der kammerinternen Geschäftsverteilung.
19.04.2025, 09:11
(18.04.2025, 19:08)RiLG Hessen schrieb:(18.04.2025, 18:14)Refi1234 schrieb:(18.04.2025, 17:04)JungemitTaubenei schrieb: Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Danke dir für die Antwort :) und woraus folgt denn dann, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet bei § 6 Abs. 1? Ausdrücklich steht das ja nur in § 87a Abs. 3 VwGO aber dieser Absatz bezieht sich ja dann vermutlich nur auf die Übertragung nach § 87a
Das dürfte gesetzlich tatsächlich nicht vorgeschrieben sein, folgt dann in der Regel aus der kammerinternen Geschäftsverteilung.
alles klar dh. aber in der Klausur kann ich das nicht einfach annehmen? Dann schreib ich im Rahmen von § 6 VwGO "Richter xy als Einzelrichter" und nicht Berichterstatter xy als Einzelrichter oder?
19.04.2025, 12:37
Ja, streng genommen hast du Recht. Ins Rubrum kommt bei 6 VwGO eh nur „Richter/in (am Verwaltungsgericht) als Einzelrichter/in“ und bei 87a VwGO „als Berichterstatter/in“.
Wenn man das zusätzlich nochmal im TB oder zu Beginn der E-Gründe erwähnt, kann man auch bei diesen Formulierungen bleiben.
Rein faktisch ist es aber so, dass nach dem GVP der Kammer dann der BE zum ER wird. Alles andere ist unzweckmäßig (warum sollte auch sonst jemand anderes die mV durchführen als derjenige, der das vorbereitende Verfahren geführt hat?).
In Short: bei 6 VwGO ist der Zusatz „*der Berichterstatter* als Einzelrichter“ nicht zwingend, aber rein tatsächlich dürfte es immer so der Fall sein, sodass die Formulierung auch aus Klausursicht nicht zu beanstanden sein dürfte (ich würde sie als Korrektor zB niemals anstreichen, bin schon froh, wenn die Verf. überhaupt den Unterschied zwischen BE und ER kennen ;-))
Wenn man das zusätzlich nochmal im TB oder zu Beginn der E-Gründe erwähnt, kann man auch bei diesen Formulierungen bleiben.
Rein faktisch ist es aber so, dass nach dem GVP der Kammer dann der BE zum ER wird. Alles andere ist unzweckmäßig (warum sollte auch sonst jemand anderes die mV durchführen als derjenige, der das vorbereitende Verfahren geführt hat?).
In Short: bei 6 VwGO ist der Zusatz „*der Berichterstatter* als Einzelrichter“ nicht zwingend, aber rein tatsächlich dürfte es immer so der Fall sein, sodass die Formulierung auch aus Klausursicht nicht zu beanstanden sein dürfte (ich würde sie als Korrektor zB niemals anstreichen, bin schon froh, wenn die Verf. überhaupt den Unterschied zwischen BE und ER kennen ;-))
20.04.2025, 08:55
(19.04.2025, 12:37)JungemitTaubenei schrieb: Ja, streng genommen hast du Recht. Ins Rubrum kommt bei 6 VwGO eh nur „Richter/in (am Verwaltungsgericht) als Einzelrichter/in“ und bei 87a VwGO „als Berichterstatter/in“.
Wenn man das zusätzlich nochmal im TB oder zu Beginn der E-Gründe erwähnt, kann man auch bei diesen Formulierungen bleiben.
Rein faktisch ist es aber so, dass nach dem GVP der Kammer dann der BE zum ER wird. Alles andere ist unzweckmäßig (warum sollte auch sonst jemand anderes die mV durchführen als derjenige, der das vorbereitende Verfahren geführt hat?).
In Short: bei 6 VwGO ist der Zusatz „*der Berichterstatter* als Einzelrichter“ nicht zwingend, aber rein tatsächlich dürfte es immer so der Fall sein, sodass die Formulierung auch aus Klausursicht nicht zu beanstanden sein dürfte (ich würde sie als Korrektor zB niemals anstreichen, bin schon froh, wenn die Verf. überhaupt den Unterschied zwischen BE und ER kennen ;-))
Supi, danke dir :)
20.04.2025, 09:25
(18.04.2025, 19:08)RiLG Hessen schrieb:(18.04.2025, 18:14)Refi1234 schrieb:(18.04.2025, 17:04)JungemitTaubenei schrieb: Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Danke dir für die Antwort :) und woraus folgt denn dann, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet bei § 6 Abs. 1? Ausdrücklich steht das ja nur in § 87a Abs. 3 VwGO aber dieser Absatz bezieht sich ja dann vermutlich nur auf die Übertragung nach § 87a
Das dürfte gesetzlich tatsächlich nicht vorgeschrieben sein, folgt dann in der Regel aus der kammerinternen Geschäftsverteilung.
Es ist eine ZWINGENDE Regelung im kammerinternen GVP, ansonsten dürfte ein gesetzlicher Richter fehlen (§ 21g Abs. 3 GVG).
@Refi1234: § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO ist keine "Übertragung", sondern eröffnet ein entsprechendes Ermessen des BE, selbst eine mündliche Verhandlung zu laden und zu entscheiden (oder schriftlich zu entscheiden, wenn auch damit das Einverständnis erklärt wird). Er kann es, muss es aber nicht. Es bleibt ein Fall der Kammer.
Hier ist der Anwendungsfall sehr viel breiter als lediglich für einen Proberichter. Wir fragen das sowieso mit der Eingangsverfügung ab und das Einverständnis kommt regelmäßig, unabhängig vom Rechtsgebiet.
In der Klausur und auch im Urteil würde ich nie schreiben "entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der nach § 21g Abs. 3 iVm Abs. 2 GVG bestimmte Einzelrichter" ;)
In den Entscheidungsgründen:
§ 6 VwGO / § 76 AsylG: Es entscheidet aufgrund des Beschlusses vom ... gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter* als Einzelrichter.
§ 87a: Der Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligte gemäß 87a Abs 2, abs 3 VwGO anstelle der Kammer.
Die genaue Formulierung ist Geschmackssache, aber ich finde es regelmäßig am besten, einfach den Gesetzeswortlaut
*wahrscheinlich dürfte in den meisten kammer-gvp eine Regelung (wie in unserem) wie folgt enthalten sein:
Einzelrichter im Sinne der § 6 VwGO, § 76 AsylG, § 33 Abs. 8 RVG ist der Berichterstatter nach Ziff. X.
Es macht natürlich wenig Sinn, dass ein anderes Mitglied der Kammer zum Eri wird.
20.04.2025, 14:59
@DRi1: auch mal wieder sehr spannend die praktischen Unterschiede. Hier (NDS) wird ein BE-EV nicht standardmäßig angefragt und ist auch sonst total unüblich (soweit ich das überblicke). Wenn man das mal anfragt (aus welchem Grund auch immer), kommt von den Beteiligten oft Unverständnis („habe doch schon gesagt, dass ich nichts gegen eine ER-Entscheidung habe…?“).