03.03.2025, 00:33
Hallo zusammen!
Folgende, etwas verworrene Situation, zu der ich im Forum noch nichts gefunden habe:
Ich lebe etwa ein Jahr nach meiner Zulassung in Deutschland inzwischen im Ausland und beginne hier nun auch einen Job als Anwältin im Unternehmen. Eine Syndikuszulassung ist nicht erforderlich.
Um meine deutsche Zulassung nicht zu verlieren, habe ich die klassische Wohnzimmerkanzlei gegründet, bin dort aber nicht tätig.
1. Frage: Wie gebe ich diese Kanzlei, mit der ich 0EUR erwirtschafte, beim Finanzamt an?
2. Frage: Ist die Freistellungserklärung (Arbeitgeber bestätigt, dass ich meine Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin weiterhin uneingeschränkt ausüben kann) in so einem Fall zwingend erforderlich? Vermutlich ja, aber meint ihr, das könnte auch negative Folgen haben?
Vielleicht hat jemand ja Erfahrungswerte.
Vielen Dank!
Folgende, etwas verworrene Situation, zu der ich im Forum noch nichts gefunden habe:
Ich lebe etwa ein Jahr nach meiner Zulassung in Deutschland inzwischen im Ausland und beginne hier nun auch einen Job als Anwältin im Unternehmen. Eine Syndikuszulassung ist nicht erforderlich.
Um meine deutsche Zulassung nicht zu verlieren, habe ich die klassische Wohnzimmerkanzlei gegründet, bin dort aber nicht tätig.
1. Frage: Wie gebe ich diese Kanzlei, mit der ich 0EUR erwirtschafte, beim Finanzamt an?
2. Frage: Ist die Freistellungserklärung (Arbeitgeber bestätigt, dass ich meine Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin weiterhin uneingeschränkt ausüben kann) in so einem Fall zwingend erforderlich? Vermutlich ja, aber meint ihr, das könnte auch negative Folgen haben?
Vielleicht hat jemand ja Erfahrungswerte.
Vielen Dank!
07.03.2025, 12:56
(03.03.2025, 00:33)GastHessen251 schrieb: Hallo zusammen!
Folgende, etwas verworrene Situation, zu der ich im Forum noch nichts gefunden habe:
Ich lebe etwa ein Jahr nach meiner Zulassung in Deutschland inzwischen im Ausland und beginne hier nun auch einen Job als Anwältin im Unternehmen. Eine Syndikuszulassung ist nicht erforderlich.
Um meine deutsche Zulassung nicht zu verlieren, habe ich die klassische Wohnzimmerkanzlei gegründet, bin dort aber nicht tätig.
1. Frage: Wie gebe ich diese Kanzlei, mit der ich 0EUR erwirtschafte, beim Finanzamt an?
2. Frage: Ist die Freistellungserklärung (Arbeitgeber bestätigt, dass ich meine Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin weiterhin uneingeschränkt ausüben kann) in so einem Fall zwingend erforderlich? Vermutlich ja, aber meint ihr, das könnte auch negative Folgen haben?
Vielleicht hat jemand ja Erfahrungswerte.
Vielen Dank!
Du hättest dich vorher berufsrechtlich bei der Kammer erkundigen können.
Das kannst du immer noch, also ob du dich zunächst abmeldest und später wieder anmeldest, wenn du den Beruf hier tatsächlich ausübst?
Wegen der steuerlichen Frage würde ich noch einmal mit einem Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht sprechen.
Grundsätzlich kannst du in deiner Steuererklärung in der Anlage EÜR / Anlage S und im Fragebogen zunächst 0 Euro eintragen, wenn du nichts erwirtschaftest.
Aber! da hier aber ein Auslandsbezug vorliegt, müsste auch die Frage gestellt werden, ob du weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bist und dein Gehalt hier nochmal versteuern musst, da du ja anscheinend weiterhin deinen Wohnsitz in Deutschland hast (Wohnzimmerkanzlei?)?
Dem Finanzamt muss klar sein, dass deine Tätigkeit im Ausland keine selbständige Tätigkeit ist.
Denn wenn du irgendwann deinen Wohnsitz ganz ins Ausland verlegst, könnte es sein, dass du "EXIT TAX" zahlen musst?

Wenn du dich aber jetzt darum kümmerst und das sauber dokumentierst, kannst du spätere Probleme vermeiden.
08.03.2025, 07:28
Zu 1: Beim deutschen oder ausländischen oder bei beiden? Welches Land? Doppelbesteuerungsabkommen? 0 ist 0, aber wenn Du etwas verdienst, wird es noch spannender.
17.03.2025, 20:19
Ich bin aus Deutschland abgemeldet, der Sitz der Kanzlei ist bei meinen Eltern. Habe ich mit der Kammer abgesprochen, wohl kein Problem.
Ich verdiene 0 EUR mit der eigenen Kanzlei.
Ich verdiene 0 EUR mit der eigenen Kanzlei.
18.03.2025, 07:56
Wenn Du 0 Einkommen hast, wirst Du auch keines versteuern müssen. Schreibst Du in der Anlage S halt 0 rein. Wenn Du noch Kosten hast wie Versicherung, hast Du sogar negative Einkünfte - das werden sie aber möglicherweise nicht dauerhaft akzeptieren.