08.05.2020, 16:11
08.05.2020, 16:15
Wie seid ihr mit der Bemerkung des Klägers umgegangen, die Beweislast könne sich doch nicht auf Grund einer Norm aus dem Kaufrecht ändern? Dies geschah in einen nicht abgedruckten Hinweises der Gericht.
08.05.2020, 17:05
(08.05.2020, 16:01)UGast schrieb:(08.05.2020, 15:49)GastHe schrieb: Hi,
Kann mir jemand bei einer dummen Frage helfen :
Wie ist § 49 jag Hessen zu verstehen ?
Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Man fällt durch, wenn man insgesamt einen Durchschnitt von weniger als 3,1 Punkten hat (soweit verstanden ).
Was ist wenn man einen Durchschnitt von 3,1 schafft, aber von den 8 Klausuren 6 ausgewählte Klausuren einen Durchschnitt von weniger als 4 Punkte hat?
(Z.b. 1punkt 1Punkt 1punkt 1punkt 5punkte 5punkte. 5punkte 6punkte) Beispiel dient nur zum verständnis.
Dann hat man doch einen Durchschnitt von 3,125.
Aber wenn man die Klausuren nimmt mit jeweils 1 Punkt und dann noch 2klausuren mit den 5 punkten, dann liegt der Durchschnitt von 6 Klausuren unter 4 Punkte. Ist das so?
Du musst 5 Klausuren bestehen (4 Punkte plus) und mindestens 3,1 Punkte im gesamten Durchschnitt haben, um zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. Bestanden hast du aber noch nicht.
Bist du also zB bei 6 Klausuren unter 4 Punkten und hast dennoch einen Durchschnitt von insgesamt 6 Punkten, dann bist du dennoch durchgefallen und darfst nicht zur mündlichen.
Wenn also 6 Klausuren unter 4punkte sind, dann ist man durchgefallen, egal was sonst ist?
Also 5 x 4 Punkte =20 + 1 Punkt = 21 / 6 = 3,5
08.05.2020, 17:25
(08.05.2020, 16:15)Gastnrwnrwnrw schrieb: Wie seid ihr mit der Bemerkung des Klägers umgegangen, die Beweislast könne sich doch nicht auf Grund einer Norm aus dem Kaufrecht ändern? Dies geschah in einen nicht abgedruckten Hinweises der Gericht.
477
Wg 474 nicht anwendbar
Also Diskussion, ist ja werkrecht Schwerpunkt bei Werk nicht Kauf
08.05.2020, 17:36
Was für eine Vertragsart habt ihr angenommen? Und war das wohl ein Schwerpunkt..? :D
08.05.2020, 17:39
Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
Bisschen gefreestyled :D
08.05.2020, 17:48
(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
08.05.2020, 17:55
(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb:(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
08.05.2020, 18:16
(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb:(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
08.05.2020, 18:18
(08.05.2020, 18:16)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:55)Gast schrieb:(08.05.2020, 17:48)1234 schrieb:(08.05.2020, 17:39)Gast schrieb: Ich hab für den Vergütungsanspruch WerkV angenommen und bei dem Anspruch wegen der Lampe KaufV, weil der Mangel ja nicht in der Werkleistung liegt, sondern in der ubereigneten Sache.
Bisschen gefreestyled :D
So würde der o.g. Hinweis des Gerichts auch Sinn ergeben. Gibt es dazu Urteile etc ?
Ich kenne jedenfalls keines.
Hatte im Kaiserseminar gelernt (und nein, das ist keine Werbung, für diejenigen, die gleich ausflippen. Hätte aber auch kein Problem damit!), dass man bei gemischten Verträgen 3-schrittig vorgeht.
1. Schwerpunkt?
2. Worin liegt der Mangel/die Pflichtverletzung?
3. Passen die Normen, die charakteristisch für den Vertrag sind, auf den Mangel/die Pflichtverletzung?
Wenn nein, welche sind dann passend?
Die herrschende Lehre fragt ja auch, wo der Mangel herrührt.
Aber kann man das wirklich als gemischten Vertrag ansehen?
Für mich war das quasi der Paradefall eines Werkvertrages, klassischer geht es kaum. Es ist ja nun nicht gerade ungewöhnlich, dass der Werkunternehmer die Materialien stellt (sondern ja gerade die Ausnahme, dass der Besteller den Stoff stellt).
Fand das schon sehr abstruß vom Gericht, da § 477 BGB anwenden zu wollen.
Was anderes ist mir nicht eingefallen. Es hat auch mit dem Zeitraum von 6 Monaten gepasst.. Hab echt lange überlegt, ob ich das machen soll. Wohlgefühlt habe ich mich nicht dabei.